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Gewährleistung bei Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik

Zahlreiche Bauherren stellen während oder am Ende der Bauzeit fest, dass die Arbeitsqualität einzelner Gewerke nicht so ist, wie sie sich das vorgestellt haben. Dabei geht es dann oft darum, dass Auftraggeber bei der Auftragsvergabe als selbstverständlich voraussetzen, dass Bauteile eine Beschaffenheit haben, die dem üblichen Gebrauch standhält. Doch Handwerker können da ganz anderer Ansicht sein.

Was hat es auf sich mit den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“?

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat mit seinem Urteil vom 7. März 2013 (Az. VII ZR 134/12) Fakten geschaffen, die Handwerksunternehmen zu noch mehr Sorgfalt anhalten – auch bei der Vertragsformulierung.
Hintergrund war der Auftrag eines Bauherrn an einen Handwerksbetrieb, in sein Eigenheim eine in dessen Betrieb angefertigte Massivholztreppe aus Birke mit einer Wangenstärke von 40 mm einzubauen. Der Auftrag wurde genau wie vereinbart ausgeführt, aber der Auftragnehmer war nicht zufrieden: Er bemängelte unter anderem, dass die Treppe beim Begehen knarrt, sich durchbiegt und alles in allem zu schwach ausgelegt ist. Deshalb vertrat er die Ansicht, dass diese Mängel nur behoben werden könnten, wenn eine neue mangelfreie Treppe eingebaut würde. Der Auftragnehmer verlangte mit dieser Begründung einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe des Werklohns (=Rechnungsbetrags).

Das Berufungsgericht Landgericht (LG) Meiningen hatte bereits zwei Gutachten eingeholt, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass die Wangenstärke von 40 mm nicht dem „Regelwerk handwerkliche Holztreppen“ entspricht, das eine Wangenstärke von mindestens 50 mm vorsieht. Sofern eine Treppe wie diejenige im verhandelten Streitfall errichtet wird, muss für sie ein Nachweis für ihre Standsicherheit vorliegen. Das LG wertete die Nichteinhaltung dieser anerkannten Regeln der Technik als Verstoß gegen § 633 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph verpflichtet einen Auftragnehmer in einem Werkvertrag, sein Werk „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu übergeben.

„Anerkannte Regeln der Technik“ sind nicht durch Gesetze, sondern nur über die geltende Rechtsprechung definiert. Dabei ist man sich in der Formulierung  „Anerkannte technische Regeln sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben“ einig. Bei der Herausgabe des „Regelwerks handwerkliche Treppen“ durch die Handwerksverbände der Tischler/Schreiner und Zimmerer wurde 1998 von ihnen darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine bindende Konstruktionsnorm, sondern lediglich einen Katalog handeln sollte, der besonders zuverlässige Konstruktionen enthält. Diesen Status der Unverbindlichkeit des Regelwerks hat der BGH mit seinem Revisionsurteil beendet.

Das Urteil

Der Auffassung des Berufungsgerichts stimmte der BGH zu und wies die Revision des Handwerksbetriebs zurück. Es verurteilte diesen dazu, dem Auftraggeber den erhaltenen Werklohn zurückzuzahlen und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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