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Wann ist der richtige Zeitpunkt zur Mängelfeststellung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über einen Fall entschieden, bei dem nur auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein schien: Ein Neubau wurde ordnungsgemäß abgenommen, doch schon kurze Zeit später gab es Probleme mit den gefliesten Flächen.

Abnahme gut = alles gut?

Die Abnahme des Gebäudes brachte keine Mängel zutage, aber etwas später begann das Desaster:

Da die verwendete Fugenmasse nach Ansicht des Auftraggebers nicht die nötige Konsistenz hatte, brachen einige Fugen komplett heraus und es kam zu Feuchtigkeitsschäden, die im Bereich der Nasszellen besonders deutlich ausfielen. Der klagende Auftraggeber vertrat die Ansicht, dass die Fugen durch den Handwerksbetrieb nicht ordnungsgemäß hergestellt worden waren und sich der entstandene Schaden nur dadurch beheben ließe, dass der Bereich innerhalb der Duschen sowohl an den Wänden als auch auf dem Boden überfliest wird.

Das sah der Beklagte naturgemäß ganz anders:

Er führte den Schaden auf die unsachgemäße Reinigung der gefliesten Flächen mit säurehaltigen Putzmitteln zurück. Die beiden Vorinstanzen sahen allerdings eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers, weil er seinen Kunden nicht darauf hingewiesen habe, wie die Fliesen korrekt gereinigt werden müssen. Die Frage, ob die Fugen tatsächlich mangelhaft hergestellt worden waren, wurde nicht näher behandelt.

So urteilte der BGH

Der BGH verwies den Fall zurück an das zuständige Oberlandesgericht. (Urteil vom 25.02.2016, Az. VII ZR 210/13). Er kritisierte, dass die Überprüfung der Mangelfreiheit der Fugen bisher außer Acht gelassen wurde. Das ist jedoch gerade hier wichtig gewesen, weil der Mangel erst eingetreten ist, nachdem die Abnahme stattgefunden hatte.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung mangelhaft gewesen ist, kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Eine Arbeit ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil sie nach der Abnahme in einem nicht mangelfreien Zustand war. Hätte man bei den Verhandlungen in den vorherigen Instanzen festgestellt, dass die Fugen fachgerecht hergestellt worden sind, hätte kein Mangel vorgelegen. Auch aus dem Argument des Land- und Oberlandesgerichts, dass der Handwerksbetrieb für die Mängel haften muss, weil er nicht auf die richtigen Reinigungsmittel hingewiesen hat, ergibt sich für den BGH kein Grund für eine Mängelhaftung (siehe auch BGH-Urteil vom 08.11.2007, Az. VII ZR 183/05).

 

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