Wenn Auftraggeber bereits vor der Abnahme einen Mangel an Bauwerken feststellen, hängt die weitere Vorgehensweise davon ab, ob der Bauvertrag auf der Basis des BGB oder der VOB/B geschlossen wurde. Für Auftraggeber ist es günstiger, Mängel bereits vor der Abnahme anzusprechen, als damit bis nach dem Abnahmetermin zu warten: Bis zum Zeitpunkt der Abnahme liegt die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung bei Auftragnehmer, nach der Abnahme dreht sie sich um.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über einen Fall entschieden, bei dem nur auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein schien: Ein Neubau wurde ordnungsgemäß abgenommen, doch schon kurze Zeit später gab es Probleme mit den gefliesten Flächen.