Baumängel gehören zu den größten Risiken und Konfliktsituationen, mit denen Bauherren konfrontiert werden können. 69,5 Prozent der Befragten gaben in einer aktuellen Studie der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) an, dass sie im Laufe ihres Bauprojekts davon betroffen waren. Was können Hausbauer tun, um ihr Recht auf ein mängelfreies Werk durchzusetzen, bevor die Bauabnahme und die Zahlung der Schlussrechnung anstehen? In solchen Situationen kann es sinnvoll sein, Abschlagszahlungen laut Zahlungsplan teilweise nicht zu bedienen oder Teile der Schlussrechnung einzubehalten. Diese Mittel sind grundsätzlich zulässig, wenn der Bauherr ein paar Grundregeln einhält.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Der Auftraggeber (Bauherr) kann sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer (Unternehmer) auch nach Eintritt der Verjährung für Mängel aus der Werkleistung geltend machen. Es kommt in der Hauptsache darauf an, dass Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist eintrat.
Zahlreiche Bauherren stellen während oder am Ende der Bauzeit fest, dass die Arbeitsqualität einzelner Gewerke nicht so ist, wie sie sich das vorgestellt haben. Dabei geht es dann oft darum, dass Auftraggeber bei der Auftragsvergabe als selbstverständlich voraussetzen, dass Bauteile eine Beschaffenheit haben, die dem üblichen Gebrauch standhält. Doch Handwerker können da ganz anderer Ansicht sein.