Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

Wir informieren regelmäßig über verschiedene Themen zu Haus, Garten, Bauen, Wohnen sowie Hausbau und Finanzierung.

Aufklärungspflicht des Architekten bezüglich der Baukosten

Ein Bauherr will von seinem Architekten im Prinzip zweierlei: Dass er das Bauvorhaben gemäß seinen Vorstellungen plant und dabei gleichzeitig seine wirtschaftlichen Verhältnisse beachtet. Die zwischen Ihnen und Ihrem Architekten vereinbarte sog. maximale Baukostensumme darf also nicht überschritten werden. Überschreitet Ihr Architekt sie, macht er sich Ihnen gegenüber haftbar. So lautet die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung.

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Haftung des Architekten bei Planungsmängeln und innerhalb der Leistungsphasen

Der Architekt kann als Planer grundsätzlich nur für die Mängel seines eigenen Werks haftbar gemacht werden. (Architektenhaftung). Bauwerksmängel sind in der Regel vom beauftragten Bauunternehmer zu verantworten. Werden jedoch Mängel am Bauwerk festgestellt, die (auch) durch eine mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt auch hier der Architekt in die Haftung ein. Der Fehler kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen. Die Maßstäbe für die Qualität der Architektenleistung sind die Einhaltung der Regeln der Technik und die Erfüllung der an die Architektenleistung gestellten Anforderungen.

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Photovoltaik: BGH entscheidet über Haftung bei mangelhaften Planungs- und Überwachungsleistungen

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 184/17 vom 10. Januar 2019) wird diejenigen interessieren, die mit der Planungs- und Überwachungsleistung in Zusammenhang mit dem Bau einer Photovoltaikanlage nicht zufrieden sind.

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