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Haftung des Architekten bei Planungsmängeln und innerhalb der Leistungsphasen

Der Architekt kann als Planer grundsätzlich nur für die Mängel seines eigenen Werks haftbar gemacht werden. (Architektenhaftung). Bauwerksmängel sind in der Regel vom beauftragten Bauunternehmer zu verantworten. Werden jedoch Mängel am Bauwerk festgestellt, die (auch) durch eine mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt auch hier der Architekt in die Haftung ein. Der Fehler kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen. Die Maßstäbe für die Qualität der Architektenleistung sind die Einhaltung der Regeln der Technik und die Erfüllung der an die Architektenleistung gestellten Anforderungen.

Um einen Architekten haftbar machen zu können, muss zunächst ein Mangel bestehen. Dabei wird unterschieden in einen Schaden, der direkt das Bauwerk betrifft (Mangelschaden) oder Schäden, die an Personen oder anderen Gegenständen eingetreten sind. Die meisten Mängel, die zu einem Haftungsanspruch führen können, ergeben sich aus der HOAI:

Deliktische Haftung des Architekten innerhalb der Leistungsphasen

Der Haftungsumfang für einen Architekten ergibt sich nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertrag und gegenüber Dritten, sondern auch vertragsunabhängig innerhalb der einzelnen Leistungsphasen. Bei der sogenannten deliktischen Haftung geht es im Kern darum, losgelöst vom Architektenvertrag für die Gesundheit und/oder das Eigentum des Auftraggebers oder Dritter zu haften.

Verletzung der Beratung- und Aufklärungspflicht über

  • die Verkehrssicherungspflicht
    Eine Baustelle ist vom ersten Spatenstich an auch eine Gefahrenquelle. In erster Linie ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass von seiner Baustelle keine Gefahren ausgehen, die andere Personen schädigen könnten. Dies wird auch als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet. Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn die Gefahrenquelle (Baustelle) durch den Architekten entstanden ist oder er die damit einhergehenden Gefahren hätte erkennen müssen, wenn er mit der angemessenen Sorgfalt gearbeitet hätte.

  • die Baustellenverordnung
    Mit dem Inkrafttreten der Baustellenverordnung 1998 müssen Bauherren vor Beginn eines Bauprojekts verschiedene Formalitäten unaufgefordert erfüllen. In Abhängigkeit von der Art und Größe eines Bauprojekts muss beispielsweise ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt oder ein Gesundheits- Sicherheitsplan aufgestellt werden. Diese Vorgaben dienen dazu, das Unfallrisiko aller auf der Baustelle beschäftigten Personen zu reduzieren. Die Gerichte haben jedoch anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein Architekt involviert ist, er die Pflicht hat, seinen Auftraggeber auf diese Vorschriften der Baustellenverordnung hinzuweisen. Dahinter steht auch der Gedanke, dass Bauherren in der Regel nicht über die nötige Sachkunde verfügen, die bei einem Architekten vorausgesetzt werden kann. Versäumt ein Architekt einen solchen Hinweis, kann aus diesem Fehler ein Haftungsfall entstehen. Dies ist nur ein Beispiel dafür, in welchem Zusammenhang einen Architekten ein Verschulden treffen kann, wenn er seinen Aufklärung- und Beratungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  • die Risiken
    Die Beratung- und Aufklärungspflicht des Architekten greift auch dann, wenn sein Auftraggeber im Begriff ist, Entscheidungen zu treffen, die mit Risiken verbunden sind. Sie muss in allen Leistungsphasen gewährleistet sein.

Verletzung der Koordinierungspflicht

Das gleiche gilt für die Koordinierungspflicht des Architekten. Sie beginnt im Planungsstadium, hat jedoch ihren Schwerpunkt im Zuge der Objektüberwachung. Der Architekt hat hier die Aufgabe, sowohl zeitlich als auch technisch für einen pannenfreien Bauablauf Sorge zu tragen. Dabei spielen die Koordinierung aller am Bauprojekt beteiligten Handwerksfirmen als auch die Abnahme eine besondere Rolle. Er hat beispielsweise auch darauf zu achten, dass Bauleistungen nicht zu einem verfrühten Zeitpunkt erbracht werden und so möglicherweise nicht mehr verwertet werden können.
Werden Bauleistungen durch die Handwerksfirmen mangelhaft erstellt  und deshalb vom Bauherrn Schadensersatzansprüche geltend gemacht, können sich die Handwerksbetriebe u. U. auf eine Verletzung der Koordinierungspflicht durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten berufen.

Verletzung der Pflicht zur Leistungsprüfung

Daneben hat ein Architekt auch die Pflicht, die Leistungen von anderen am Bauprojekt Beteiligten zu überprüfen. Dazu gehören nicht nur die Handwerksfirmen, sondern z. B. auch Statiker oder sonstige Fachplaner.

Bausummenüberschreitung

Ein kritisches Thema ist immer wieder die Bausummenüberschreitung. Ein Architekt hat dafür zu sorgen, dass sich sein Auftraggeber auf die von ihm erstellte Kostenrechnung verlassen kann. Er hat in allen Leistungsphasen eine neue Kostenermittlung durchzuführen und sich um die Kostenkontrolle zu kümmern. Stellt sich heraus, dass schon die Kostenrechnung fehlerhaft war, hat der Architekt dafür zu haften. Der Haftungsfall tritt auch ein, wenn ein Architekt seinem Bauherrn ein bestimmtes Kostenlimit zugesagt hatte, das nun überschritten wird.

Bei der haftungsrechtlichen Bewertung einer Bausummenüberschreitung werden diese Fälle voneinander unterschieden:

  1. Keine Vereinbarung oder Garantie hinsichtlich eines Kostenlimits:
    Rechtliche Situation: Der Architekt haftet nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung kann aber auch als gegeben angesehen werden, wenn die Erhöhung einen bestimmten Toleranzrahmen überschreitet. Die Größe des Toleranzrahmens wird durch verschiedene Kriterien für jeden Einzelfall neu berechnet. Sofern dies überhaupt noch möglich ist, muss dem Architekten außerdem die Gelegenheit zu einer Nachbesserung gegeben werden.

  2. Architekt und Bauherr haben ein Kostenlimit vereinbart:
    Rechtliche Situation: Auch hier spielt der Toleranzrahmen eine Rolle. Er ist jedoch deutlich geringer anzusetzen als bei Verträgen ohne ein ausdrückliches Kostenlimit.

  3. Der Architekt hat im Vertrag eine Kostengarantie gegeben:
    Rechtliche Situation: Der Auftraggeber kann dem Architekten gegenüber diejenigen Mehrkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit der Bausummenüberschreitung entstanden sind. Ein möglicher Wertzuwachs des Gebäudes, wie er in anderen Szenarien eine Rolle spielt, kommt hier nicht zum Tragen. Da eine solche Garantie erhebliche Risiken für den Architekten birgt, muss diese entsprechend deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Das kann vorausgesetzt werden, wenn der Architekt schriftlich zugesichert hat, diejenigen Kosten, die den Garantiebetrag übersteigen, selbst zu übernehmen. Diese Garantiehaftung gilt nicht mehr, wenn Bauherr und Architekt gemeinsam die Ausgangsplanung verändern.

Verletzung vorvertraglichen Pflichten

Die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten kann ebenfalls zu einem Haftungsfall führen. Dazu gehört, den künftigen Vertragspartner über Umstände in Kenntnis zu setzen, die für das Zustandekommen des Vertrags eine wesentliche Bedeutung haben. So muss beispielsweise der Auftraggeber darüber informiert sein, wenn der künftige Auftragnehmer nicht in der Architektenliste eingetragen ist, also nicht über die (mutmaßliche) Architekteneigenschaft verfügt. Wird dem Auftraggeber diese Information vorenthalten, kann er den Vertrag anfechten, wodurch dieser unwirksam wird. Aus diesem Umstand kann der Auftraggeber ggf. Schadensersatzansprüche ableiten.

Auch Fehler im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen können für einen Architekten problematisch werden. Bei einem Haftungsfall kommt es nämlich nicht darauf an, ob diejenige Leistungsphase, in die die Gefälligkeitsleistung fällt, vertraglich vereinbart war und der Architekt hierfür bezahlt wurde. Im Allgemeinen wird jedoch bei einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung zugunsten des Architekten entschieden.

Haftung aus einzelnen Leistungsphasen

Einzelne Haftungsfälle ergeben sich nur aus einzelnen Leistungsphasen:

  • Was von Bauherren als selbstverständlich vorausgesetzt wird, ist für die Leistungsphasen 1-5 eine Planung, die einen reibungslosen Bauablauf ermöglicht.
  • In den Leistungsphasen 6-7 wird vom Architekten eine sachgerechte Vergabevorbereitung bzw. –mitwirkung erwartet.
  • Für die Leistungsphasen 8 und 9 hat ein Architekt nicht nur Überwachungspflichten, sondern muss sich auch  um die ordnungsgemäße Rechnungslegung sowie eine Reihe von Nebenpflichten (z. B. Führen des Bautagebuchs, Dokumentation der Gewährleistungsfristen) kümmern.

Für alle Haftungsszenarien gilt:

  • Sie unterliegen Verjährungsfristen (bei Bauverträgen nach BGB fünf Jahre, nach der VOB/B vier Jahre). Mit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts hat sich für Architekten jedoch eine Erleichterung ergeben: Sie können nun nach der Abnahme einer Unternehmerleistung eine Teilabnahme ihrer bis dahin erbrachten Leistung verlangen (§ 650s BGB). Das hat zur Folge, dass die abgenommenen Teilleistungen eher verjähren als die späteren Leistungen. Mit dieser Änderung wurde das bereits für Unternehmer gültige Verfahren auch auf die Planer übertragen.
  • Zur Haftung können auch weitere am Bauprojekt Beteiligte wie z. B. Statiker oder sonstige Fachplaner herangezogen werden. So kann sich für den Einzelnen eine Verringerung des Haftungsumfangs oder die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den Beteiligten ergeben.

Wenn Bauherren Mängel geltend machen wollen, müssen sie diese lediglich so beschreiben, wie sie sie wahrgenommen haben. Die Suche nach den Ursachen der festgestellten Mängel ist weder außergerichtlich noch im Laufe eines gerichtlichen Rechtsstreits ihre Aufgabe. Es ist denkbar, dass der Bauherr trotz der von ihm monierten Mängel eine Rechnung des Architekten erhält. Mithilfe einer Einrede kann er die Honorarzahlung so lange verweigern, bis der Architekt entsprechend des festgestellten Mangels nachgebessert hat. In Einzelfällen erhalten Bauherren auch Honorarforderungen über noch nicht erbrachte Leistungen. Darauf müssen sie nicht gesondert eingehen, auch eine Einrede ist in diesen Fällen nicht nötig, da die berechnete Leistung nicht erbracht wurde.

Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn (§ 634 BGB)

Das BGB gibt einem Auftraggeber innerhalb eines Werkvertrags mehrere Möglichkeiten, seine Ansprüche durchzusetzen, wenn er Mängel festgestellt hat. Dabei gilt jedoch, dass der Auftraggeber dem Architekten zunächst die Gelegenheit zu einer Nacherfüllung, also der Beseitigung der Mängel, geben muss, ehe er einer der weiteren Möglichkeiten nachgeht.

  • Nacherfüllung
    Dem Auftragnehmer kann nach einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Innerhalb dieser Frist kann der Architekt die Mängel beheben. Nur wenn die Nacherfüllung für den Architekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann er sie verweigern.  Damit ist jedoch nicht das Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Honorar gemeint: Das BGB sieht den Fall der Unverhältnismäßigkeit z. B. dann, wenn der Bauherr von der Nacherfüllung nur einen geringen Vorteil hätte, auf den Architekten deshalb jedoch sehr hohe Kosten zukommen würden. Während der Nacherfüllungsfrist darf der Bauherr nicht selbst Hand anlegen, um den Baumangel zu beheben. Wie oft einem Architekten nach einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung die Gelegenheit zu einem weiteren Versuch gegeben werden muss, ist rechtlich bislang nicht geklärt worden. Fachleute sind jedoch der Ansicht, dass insgesamt zwei Versuche ausreichend sind.

  • Selbstvornahme
    Die Selbstvornahme kann frühestens dann durchgeführt werden, wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Hierbei behebt der Bauherr selbst den Mangel oder lässt ihn durch einen anderen Architekten beheben und stellt die dafür aufgewendeten Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung. Der Bauherr muss jedoch nicht selbst den zweiten Architekten bezahlen, sondern kann von dem eigentlichen Auftragnehmer einen Vorschuss verlangen. Wenn jedoch der Architekt die Nacherfüllung wegen einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung abgelehnt hatte, können die Kosten im Rahmen der Selbstvornahme nicht von ihm zurückverlangt werden. Wäre das möglich, liefe dieses Vorgehen der Kostenregelung der Nichterfüllung zuwider.

  • Ablauf der Nacherfüllungsfrist
    Ist die Nacherfüllungsfrist ohne Erfolg abgelaufen, kann ein Bauherr auch eine Minderung geltend machen. Da hier der Werklohn verringert wird, ist die Ermittlung der korrekten Minderungshöhe für einen baufachlichen Laien kaum einzuschätzen. Es sollte ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, der regelgerecht die Differenz zwischen dem Wert des Bauwerks, das es in einem mangelfreien Zustand hätte, und dem jetzigen Wert, das es in der mangelhaften Verfassung hat, ermittelt.

  • Rücktritt vom Vertrag
    Mit einem Rücktritt vom Vertrag kann ein Bauherr reagieren, wenn die erbrachte Architektenleistung völlig unbrauchbar ist. In diesem Fall müssen die Vertragsparteien alles, was sie gegenseitig erhalten haben, zurückgeben. Lässt sich die mangelhafte Architektenleistung zumindest noch zum Teil verwerten, wird das Honorar um die Höhe des restlichen Schadens reduziert. Rücktritte dieser Art sind nicht ohne eine vorherige Fristsetzung möglich.

Es bedarf keiner Frist, wenn der Bauherr die nacherfüllte Leistung nicht annimmt, weil sie für nicht zumutbar, die Nacherfüllung nicht gelungen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Architektenhaftung und Schadensersatz

Ein Bauherr kann Schadensersatz geltend machen, sofern der Architekt den Baumangel schuldhaft verursacht hat und die Voraussetzungen für eine Minderung oder einen Rücktritt erfüllt sind. Die Beweislast liegt dabei beim Architekten. Wenn die Höhe des Schadensersatzanspruchs ermittelt wird, erfolgt dies nach dem Grundsatz der sog. Sowiesokosten. Damit sind diejenigen Kosten gemeint, die einem Auftraggeber auch bei einer mangelfreien Auftragsdurchführung entstanden wären, also „sowieso“. Sie sind von der ermittelten Schadensersatzhöhe abzuziehen. Es wird allerdings auch darauf geachtet, wie sich die mangelhafte Beschaffenheit des Bauwerks auf dessen Nutzungsfähigkeit auswirkt: Ein Architekt kann nicht deshalb von einer Schadensersatzzahlung Abstand nehmen, weil das Bauwerk trotz seines Mangels genutzt werden kann; es kommt hierbei darauf an, dass es so genutzt werden kann, wie es vertraglich vereinbart worden war. Jedem Bauherrn ist zu raten, noch vor dem Vertragsabschluss den Architekten auf seine Haftpflichtversicherung anzusprechen. Jeder Architekt muss sich zwar entsprechend Pflichtversichern, manche verzichten jedoch darauf. Die zu befürchtenden Konsequenzen sind mit der Zahlung eines Bußgeldes relativ gering, solange kein Schadensfall eintritt. Allerdings kann schon eine einzige Schadensersatzforderung gegen den Architekten zur Folge haben, dass er ohne eine Haftpflichtversicherung wirtschaftlich ruiniert ist und dem geschädigten Bauherrn keinen Schadensersatz zahlen kann.

Die Schuldverteilung bei der Architektenhaftung

Einem Bauherrn ist es oft nicht möglich zu beurteilen, welche am Bauprojekt Beteiligten das Verschulden an den Baumängeln trifft. Daher hat der Gesetzgeber das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung eingeführt: Trifft sowohl den Architekten als auch den Bauunternehmer oder anderen am Bau Beteiligten eine Gesamtschuld, kann der Bauherr unter ihnen einen auswählen, von dem er Schadensersatz einfordert. Dieser wendet sich dann, wenn der jeweilige Schuldanteil der einzelnen Gesamtschuldner geklärt ist, an die anderen Baubeteiligten und fordert die ganze oder teilweise Schadenssumme von ihnen zurück. Hat ein Bauherr einen Architekten beauftragt, der in einer Arbeitsgemeinschaft tätig ist, wird diese wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Das bedeutet in der Praxis, dass jeder Architekt für die Handlungen seines Kollegen persönlich und unbeschränkt haftet.

Die Verjährung von Architektenleistungen bzw. der Architektenhaftung

Bei einem klassischen Werkvertrag gem. BGB beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Basiert der Vertrag auf den Vorschriften der VOB/B, gilt die kürzere Verjährungsdauer von vier Jahren. Darauf muss jedoch ausdrücklich hingewiesen werden, außerdem müssen denjenigen Vertragspartnern, die nicht im Baugewerbe tätig sind, die Vertragsbedingungen nachweislich ausgehändigt werden. Wenn einem Architekten ein Mangel bekannt war, er ihn jedoch gegenüber seinem Auftraggeber arglistig verschwiegen hat, dann ist die sog. regelmäßige Verjährungsfrist maßgeblich. Sie beginnt am Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem der Bauherr sowohl von dem Baumangel als auch von der für diesen Mangel verantwortlichen Person Kenntnis erhalten hat, und beträgt drei Jahre. Die o. g. 5-jährige Verjährungsfrist darf jedoch nicht unterschritten werden. Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit der förmlichen Abnahme des Bauwerks. Mit dem Vorliegen einer Abnahmeerklärung besteht bei den Vertragsparteien Rechtssicherheit über die genaue Dauer der Verjährungsfrist. Schwierig wird es in der Regel, wenn eine solche Erklärung fehlt: Im Falle eines Rechtsstreits kommt dann die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme zur Sprache. Dabei kann es sich um wohlwollende Äußerungen über das Bauwerk vor Zeugen als auch eine Ansprache während einer Eröffnungsfeier handeln, in der der Architekt lobend erwähnt wird. Der BGH stellt grundsätzlich auf Situationen ab, die den Schluss zulassen, dass mit einer weiteren Tätigkeit des Architekten nicht zu rechnen ist.

Wichtig: Haftpflichtversicherung des Architekten prüfen

Wenn Sie mit einem Architekten einen Architektenvertrag abschließen, sollten Sie sich unbedingt vergewissern, ob Ihr Vertragspartner über eine dementsprechende Haftpflichtversicherung verfügt. Aufgrund des Berufsrechts des Architekten muss dieser zwar über eine Haftpflichtversicherung verfügen, jedoch hat es sich schon häufiger herausgestellt, dass ungeachtet dieser rechtlichen Vorgabe nicht jeder Architekt über eine solche Versicherung verfügt. Hat der Architekt keine Haftpflichtversicherung, kann dies für einen Bauherrn wirtschaftlich gesehen existenzvernichtend sein, denn bei hohen Schadenssummen ist das Insolvenzrisiko Ihres Vertragspartners sehr hoch. Selbst ein gewonnener Prozess hilft nicht, wenn der Architekt Insolvenz anmeldet und somit das erstrittenes Geld nicht ausgezahlt werden kann.

Kann Ihr Architekt eine Haftpflichtversicherung nachweisen, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob die Deckungssummen je einzelnen Schadensfall so hoch sind, dass Sie im Zweifel voll abgesichert sind.

Wichtig ist auch, dass in dem Versicherungsvertrag die sogenannte Nachhaftung geregelt ist. Bis zu einem Schadenseintritt können Jahre vergehen. Daher muss die Haftpflichtversicherung auch für Schäden eintreten, die beispielsweise erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Versicherungsvertrages eingetreten sind. In dem Versicherungsvertrag sollte also die Nachhaftung nicht bereits schon fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages enden, sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt sein.

 

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