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Abfallentsorgung bei Hausbau und Renovierung

Wer selbst ein Haus baut oder renoviert weiß, dass dabei jede Menge Abfall anfällt. Dabei entstehen nicht nur Bauschutt, sondern auch Restmüll oder Sonderabfälle. Die Entsorgung der Abfälle sollte deshalb schon vor dem Beginn der Bauarbeiten geplant werden.

Rechtzeitig an die richtigen Sammelbehälter denken

Wenn absehbar ist, dass von einer Abfallart größere Mengen anfallen, empfehlen sich Abfall- und Bauschuttcontainer, zum Beispiel von ALBAclick. Sie werden in verschiedenen Größen von spezialisierten Entsorgungsfirmen geliefert und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgeholt. Diese Fachfirmen kümmern sich auch um die Entsorgung des Containerinhalts. Da die Preise dieser Unternehmen sehr unterschiedlich sein können, sollten vorab mehrere Angebote angefordert werden.

Sofern Container auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufgestellt werden sollen, muss die Genehmigung der zuständigen Kommunalbehörde – meistens des Tiefbau- oder Ordnungsamts – eingeholt werden. Gegen einen Aufpreis wird das von der Containerfirma übernommen.

Wenn absehbar ist, dass von einer Abfallart nur geringe Mengen anfallen werden, sollten Bauherren und Sanierer darüber nachdenken, ob sie diese nicht selbst auf den örtlichen Wertstoff- oder Bauhof bringen können. Die Kosten wären dann geringer, als wenn diese kleinen Müllmengen über eine Fachfirma abtransportiert würden.

Müll in der freien Natur abzuladen, um Geld zu sparen, ist immer eine schlechte Idee. Dieses Verhalten kann sogar bei Biomüll als Straftat gelten, denn illegal entsorgter Müll ist in jedem Fall schädlich und kann gesundheits- und umweltgefährdend sein. Das illegale Abladen von Abfällen zerstört Pflanzen und Kleinstlebewesen, überdüngt Wälder und kontaminiert die Böden und das Grundwasser. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird hier sehr deutlich: Die illegale Müllentsorgung kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. In sehr schweren Fällen sieht das Gesetz auch bis zu zehn Jahren Haft vor.

Einfach alles in einen großen Container? So einfach ist die Abfallentsorgung nicht.

Überall da, wo es darum geht, Dinge zu entsorgen, gibt es rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Für diesen Bereich gibt es nicht nur EU-Vorschriften, sondern auch Regelungen des Bundes, der Länder und der einzelnen Kommunen. Hier sollen die wichtigsten Regeln für die Praxis erläutert werden.

Wer Abfälle entsorgen (lassen) will, muss dies getrennt nach Abfallarten tun. Da sich Baustellenabfälle nicht unbedingt den gebräuchlichen Kategorien (Sonderabfälle, Siedlungsmüll, Verpackungsabfälle, Wertstoffe) zuordnen lassen, hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) eigene Klassifizierungen entwickelt, anhand derer für jede Abfallart spezielle Entsorgungsregelungen vorgegeben werden. Eine sortenreine Abfalltrennung dient nicht nur der Umwelt, sondern trägt auch dazu bei, Entsorgungskosten möglichst gering zu halten. Wenn möglich, sollten Abfälle recycelt und wiederverwendet werden.

  • Bei einer Renovierung oder Sanierung fällt in der Regel viel Bauschutt an. Er setzt sich zum größten Teil aus festen mineralischen Bestandteilen zusammen. Typische Beispiele hierfür sind Fliesen, Stahlbeton und Beton, (Sanitär-)Keramik sowie Dach- und Mauerziegel. Wenn möglich, sollte der Bauschutt entsprechend seiner Zusammensetzung getrennt werden, um eine möglichst hohe Recyclingquote zu erreichen.

  • Wenn ein neues Haus oder ein Anbau gebaut oder ein bestehendes Gebäude umgebaut wird, fällt Bodenaushub an. Je nach örtlicher Beschaffenheit des Baugrunds kann es sich dabei um Sand, Erde, Kies, Split und/oder Fels handeln. Auch Beimischungen aus mineralischen Stoffen, die bei früheren Bauarbeiten verwendet wurden, sind möglich. Hier wird entsprechend der Zusammensetzung des Aushubs entschieden, wie mit ihm weiter verfahren werden soll: Mutterboden kann für die Außenanlegen eingesetzt werden, der Rest wird mithilfe eines Containers entsorgt.
    Der Bodenaushub darf nicht mit Bauschutt oder Schotter vermischt werden, da diese beiden Abfallarten getrennt entsorgt werden müssen.

  • Sofern ein verwildertes Grundstück für den Hausbau vorbereitet werden muss, entstehen große Mengen Grünschnitt. Dazu zählen z. B. Baumstämme und -stümpfe, Wurzelballen, Grasschnitt oder Sträucher. Wegen des zu erwartenden Volumens sollte ein Containerdienst beauftragt werden, der sich um die richtige Entsorgung kümmert, damit die pflanzlichen Abfälle kompostiert werden können.

Trennen des Abfalls allein genügt nicht

Bauherren und Sanierer müssen jedoch nicht nur darauf achten, den Abfall sortenrein zu trennen; sie haben auch die Pflicht, ihn im Hinblick auf seine Verunreinigung durch Schadstoffe einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

  • In den meisten Fällen gelten sauberer Bodenaushub und Bauschutt als unbelastete Stoffe. Sie können jedoch auch Brenn- oder Kraftstoffe, Asbest oder PCB enthalten und müssen dann nach besonderen Regeln entsorgt werden. Bestandteile des Aushubs gelten dann als Schadstoff, wenn sie für die Gesundheit, das Wasser oder das Erdreich schädlich sind. Dabei gelten für jeden Schadstoff bestimmte zulässige Grenzwerte: Sobald diese überschritten werden, gehören die Stoffe zu den überwachungsbedürftigen Abfällen.

  • Außer den belasteten gibt es die verunreinigten Stoffe. Sie überschreiten zwar nur einzelne Messwerte, müssen aber dennoch als überwachungsbedürftige Abfälle besonders entsorgt werden.

  • Stoffe, die für den Straßenbau verwendet wurden, bestehen meistens aus mineralischen Materialien oder enthalten Bitumen. Wenn sie schadstofffrei sind, gelten sie als Wertstoff und können recycelt werden. Problematisch wird es, wenn in Straßenaufbrüchen Pechanteile (z. B. bei Teer) enthalten sind: Dann handelt es sich um gesundheitsschädliche Abfälle, die der Anzeige- und Überwachungspflicht unterliegen. Sie müssen separat entsorgt werden.

  • Alle Bauabfälle, die sich nicht sortenrein trennen lassen, werden als Baumischabfälle bezeichnet. Bauherren und Sanierer sollten ihre Menge durch eine sehr gute vorherige Abfalltrennung so gering wie möglich halten: Da Baumischabfälle nicht wiederverwertet werden können, werden für ihre Entsorgung hohe Gebühren verlangt. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise Füllschäume, Dämmmaterialien, Kabel, Plastikmüll, Rigipsplatten und Gipsreste, Tapeten mit Anhaftungen von Putz- oder Kleisterresten sowie Holz und Holzspäne.

Problemfall Sondermüll oder -abfall

Abfall, der als Sonderabfall bezeichnet wird, verfügt über mindestens eine dieser Eigenschaften:

  • brennbar,
  • explosiv,
  • krankheitserregend,
  • gesundheitsgefährdend und / oder
  • boden-, luft- und / oder wassergefährdend.

Für die Einordnung von Abfall in bestimmte Abfallbezeichnungen ist das Europäische Abfallverzeichnis (Text unter www.umweltbundesamt.de) maßgeblich. Mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) wurde es in deutsches Recht umgesetzt (Text unter https://www.umweltbundesamt.de). Die Verordnung listet mehr als 400 gefährliche Abfallarten auf, die als Sonderabfall gelten. Dort finden sich u. a.

  • Holzmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten,
  • unterschiedliche Holzschutzmittel,
  • Farb- oder Lackabfälle oder
  • Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten.

Besondere Sorgfalt muss aufgewendet werden, wenn es sich um die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien (z. B. Asbestzement, asbesthaltige Putze oder Fliesenkleber, Eternit) oder bestimmten Geräten (z. B. alte Nachtspeicheröfen) geht. Da die Asbeststäube sehr fein sind und tief in die Atemwege eindringen können, gilt Asbeststaub als krebserregend. Deshalb darf nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 nur entsprechend qualifiziertes Personal mit dem Ausbau und Abtransport betraut werden.

Ähnliches gilt für Polychlorierte Biphenyle, besser bekannt als PCB. Diese giftigen Chlorverbindungen gelten ebenfalls als krebserregend und wurden früher für Fugendichtungsmassen oder in Holzschutzmitteln verwendet. PCB sind farb- und geruchlos und deshalb nicht zu erkennen. Wer bei einer Sanierung den Verdacht hat, PCB-belastetes Holz vor sich zu haben, sollte eine Holzprobe von einem Prüfinstitut untersuchen lassen. Insbesondere im Wohnbereich sollte hier jeder Zweifel ausgeräumt werden. Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist die Entsorgung durch einen Fachbetrieb die einfachste und sicherste Möglichkeit.

Wenn Dachpappe entsorgt werden soll, hängt es oft vom Baujahr des Hauses ab, wie mit dem Material umgegangen werden muss. Alte Dachpappen wurden zur Feuchtigkeitsabdichtung mit Teer behandelt, später wurde für ihre Herstellung auch Asbest verwendet. Beide Stoffe gelten als Schadstoffe. Erst nach 1970 aufgebrachte Dachpappen enthalten anstelle von Teer das unbedenklichere Bitumen. Um zweifelsfrei den Schadstoffgehalt von Dachpappe festzustellen, empfiehlt sich auch hier die Untersuchung einer Probe durch ein Prüflabor. Im schlechtesten Fall muss das Material als Sonderabfall entsorgt werden.

Was man sonst noch wissen sollte

  • Alle schadstofffreien Gegenstände können mit dem normalen Restmüll oder, wenn es sich um Möbel oder klebstofffreie Teppiche handelt, als Sperrmüll entsorgt werden.

  • Elektrogeräte dürfen gem. Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht mehr mit dem Hausmüll entsorgt werden. Sie müssen zu den von den Kommunen eingerichteten Sammelstellen gebracht werden, wo sie kostenlos entgegengenommen werden.

  • Altholz wird gem. der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) entsorgt. Die Verordnung unterscheidet hierbei fünf Kategorien, die eine bestimmte Entsorgungsart nach sich ziehen. Die AltholzV kann unter https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/AltholzV.pdf nachgelesen werden. Die Annahme und Verwertung darf nur in dafür genehmigten Anlagen erfolgen.

 

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