Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen
Immobilieneigentümer, die im Jahr 2022 die Anschaffung einer Photovoltaik- oder Solaranlage planen, können von verschiedenen Förderprogrammen profitieren. Förderungen und Zuschüsse für Solar- und Photovoltaikanlagen werden als klimafreundliche Energiequellen sowohl vom Staat als auch von den Bundesländern und den Kommunen gefördert. Unterschieden werden muss dabei zwischen Förderprogrammen für Solarwärme, Warmwasser und Solarstrom.
Um sich einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten verschaffen zu können, sollen an dieser Stelle die aktuellen Programme für Photovoltaikanlagen (Solarstrom) und Solaranlagen (Warmwasser/Solarthermie) erläutert werden:
Kurzübersicht - Vorteile & Förderungen Photovoltaikanlagen
- Eigene Photovoltaikanlagen können zwischen 6 % bis 8 % Investitionsrenditen erwirtschaften.
- Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) gewährleistet Betreibern von Photovoltaikanlagen über 20 Jahre eine feste Vergütung für jede Kilowattstunde Strom, die ins öffentliche Netz eingespeist wird.
- Die Einspeisevergütung beträgt aktuell (April 2022) bei Anlagen bis 10 kWp 6,53 Ct./kWh und bei Anlagen zwischen 10 kWp bis 40 kWp pro kWh 6,34 Ct.. Bei größeren Anlagen über 40 kWp werden 4,96 Ct./kWh vergütet.
- Über die staatlichen Förderungen hinaus bieten nahezu alle Bundesländer, Städte und Kommunen auch im Jahr 2022 eigene Förderprogramme an.
- Fördermittel für die Errichtung von Photovoltaikanlagen werden auch von einigen Energieversorgern bereitgestellt.
Überblick der Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen
Der Bund, die Bundesländer, die Kommunen und auch einige Energieversorger bieten im Jahr 2022 Förderprogramme für Photovoltaikanlagen an. Die Fördermöglichkeiten setzen sich aus
- zinsgünstigen Krediten
- gesetzlichen Einspeisevergütung
- regionalen Förderungen
- kommunalen Förderungen
- Zuschüssen von Energieversorgern
zusammen.
Null Prozent Umsatzsteuer ab 2023
Ab dem 1.1.2023 gilt für alle Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) Anlagenleistung auf oder an Wohn- und öffentlichen Gebäuden ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Insbesondere für Anlagenbetreiber nach der Kleinunternehmerregelung hat dies den Vorteil, dass der Vorsteuerabzug keine Rolle mehr spielt und somit die Kleinunternehmerregelung nicht mehr zu Nachteilen führt.
Für vor dem 1.1.2023 gelieferte oder montierte Anlagen sind die bis zum 31.12. 2022 geltenden Regelungen verbindlich.
Rückwirkende Einkommensteuerbefreiung
Anlagenbetreiber, die Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 30 kWp (Eigenheime und Gewerbeobjekte) oder bis 15 kWp (pro Wohn- oder Gewerbeeinheit) erzielen, erhalten rückwirkend zum 1.1.2022 eine Befreiung von der Ertragsteuer. Sie gilt sowohl für den Betrieb einer einzelnen Anlage als auch für Betreiber mehrerer Anlagen jedoch bis zu 100 kWp pro steuerpflichtiger Person.
Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zudem müssen für steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Anlagen keine Gewinne mehr ermittelt werden. Diese Regelung gilt für neue und bestehende Anlagen gleichermaßen. Jedoch sind Abschreibungen und Kosten für die bestehenden Anlagen dann steuerlich nicht mehr absetzbar.
Photovoltaik-Förderung 2022 vom Bund
Bundesweit werden zwei Arten von Förderungen für Photovoltaikanlagen angeboten, nämlich zinsgünstige Kredite von der KfW-Bank für die Investition und die durch das EEG geregelte Einspeisevergütung, mit der der Betrieb der Anlage finanziell gefördert werden soll. Beide Förderprogramme können miteinander kombiniert werden.
Kredite von der KfW
Einen zinsgünstigen Kredit bietet die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage für den Betrieb auf Dächern, an Fassaden und auf Freiflächen über den Kredit 270 - Erneuerbare Energien Standard an. Finanziert werden können auch Stromspeicher. Gefördert werden Planungskosten und die Kosten für Projektierung sowie Installation der Anlage. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Anlage dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien entspricht und die Förderanträge vor dem Kauf der Anlage eingereicht werden. Die Kredithöhe kann dann bis zu 100 % der Investitionskosten abdecken.
Einspeisevergütung nach dem EEG
Das EEG schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage über 20 Jahre eine feste Einspeisevergütung für die ins öffentliche Netz eingespeisten Kilowattstunden erhält. So beträgt zum Beispiel die Einspeisevergütung für im April 2022 neu installierte Photovoltaikanlagen auf privaten Häusern bis zu einer Größe von 10 kWp aktuell 6,53 Ct./kWh.
Ab April 2022 stellt sich die Einspeisevergütung nach dem EEG wie folgt dar:
- Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden sowie Gebäude gem. § 48 II EEG bis 10 kWp Nennleistung = 6,53 Ct./kWh.
- Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden sowie Gebäude gem. § 48 II EEG mit 10 bis 40 kWp Nennleistung = 6,34 Ct./kWh.
- Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden sowie Gebäude gem. § 48 II EEG mit 40 bis 100 kWp Nennleistung = 4,96 Ct./kWh.
- Sonstige Anlagen gem. § 48 I EEG mit einer Nennleistung bis zu 100 kWp = 4,46 Ct./kWh.
Wie hoch die aktuellen Vergütungssätze für Energie aus Photovoltaikanlage ausfallen, gibt die Bundesnetzagentur vierteljährlich bekannt. Für das folgende Quartal werden die Vergütungssätze anhand einer Zubaumenge bei Photovoltaikanlagen aus dem zurückliegenden Halbjahr bestimmt. Die Einspeisevergütung wird aktuell jeden Monat über die Basisdegression reduziert.
Durch den starken Zubau an Anlagen im letzten Quartal 2021 haben sich die Vergütungssätze für 2022 durch eine gesunkene Degression auf 1,4 % verändert. In den letzten 12 Monaten wurde über 3.517 Megawatt Photovoltaik-Leistung zugebaut. Bei Anlagengrößen von mehr als 100 Kilowatt muss der Solarstrom der Direktvermarktung zugeführt werden.
Anhaltspunkt für die Berechnung bildet der von der Bundesregierung vorgeschriebene Zielkorridor von 2.500 Megawatt im Jahr. Wird der Zielkorridor über- oder unterschritten, macht sich dies auch durch eine Erhöhung oder Aussetzung der Basisdegression bemerkbar. Die Anpassungen werden quartalsweise durchgeführt.
Bei einer Überschreitung des Zielkorridors von 2.500 Megawatt pro Jahr
- um bis zu 1.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung um 1,0 % abgesenkt
- um mehr als 1.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung um 1,4 % abgesenkt
- um mehr als 2.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung um 1,8 % abgesenkt
- um mehr als 3.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung um 2,2 % abgesenkt
- um mehr als 4.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung um 2,5 % abgesenkt
Bei einer Unterschreitung des Zielkorridors von 2.500 Megawatt pro Jahr
- um bis zu 200 Megawatt wird die Einspeisevergütung nicht erhöht
- um mehr als 200 Megawatt wird die Einspeisevergütung einmalig um 1,0 % erhöht
- um mehr als 600 Megawatt wird die Einspeisevergütung einmalig um 2,0 % erhöht
- um mehr als 1.000 Megawatt wird die Einspeisevergütung einmalig um 3,0 % erhöht
Über das Marktprämienmodell können Betreiber höhere Erlöse durch den Verkauf der erzeugten Energie an der Börse erzielen und dafür eine Marktprämie erhalten.
Pläne der Bundesregierung
Die neue Ampelregierung plant in naher Zukunft einen massiven Ausbau im Bereich der Solarenergie. Bis zum Jahr 2030 sollen 80 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien stammen. Bei der Solarenergie soll die Photovoltaik-Leistung auf 200 Gigawatt ansteigen, wofür in den kommenden Jahren etwa noch 140 Gigawatt Leistung zugebaut werden müsste. Damit das auch gelingt will die Regierung viele Verfahren vereinfachen und unbürokratischer gestalten. Durch eine Photovoltaik-Pflicht für Neubauten soll der Ausbau vorangetrieben werden.
Durch die Einspeisevergütung erhalten Anlagenbetreiber Geld für die Energie, die nicht selbst verbraucht wird und dem öffentlichen Netz zugutekommt. Diese Förderung variiert auch über die Anlagengröße. Finanziert wird die Einspeisevergütung über die EEG-Umlage, die jeder Verbraucher beim Strompreis mit bezahlt. Diese Umlage soll spätestens zum Jahreswechsel 2022/2023 zur Entlastung aller abgeschafft werden.
Die EU hat den Entschluss gefasst, dass Photovoltaikanlagen bei Anschaffung und Installation von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen. Ob dies auch in Deutschland Anwendung finden wird, konnte bislang nicht abschließend geklärt werden.
Photovoltaik-Förderung durch Länder und Kommunen
Länder und Kommunen halten ebenfalls Förderprogramme für Photovoltaik bereit. Häufig beziehen sich diese auf die Anschaffung eines Stromspeichers, der in Kombination mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert wird. Die regionalen Förderprogramme sind an individuelle Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft. Da insbesondere bei den regionalen Förderprogrammen eine enorme Dynamik herrscht, sollten Interessenten regelmäßig die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums besuchen, die aktuelle Programme von Bund, Ländern sowie der EU beinhaltet.
Baden-Württemberg - Förderungen für Photovoltaik und Elektromobilität
Seit dem 01.12.2021 profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen vom BW-e-Solar-Gutschein. Dieser beinhaltet eine Förderung der Betriebs- und Unterhaltungskosten von Elektrofahrzeugen durch die L-Bank genannte Staatsbank für Baden-Württemberg. Pro vollelektrischem Fahrzeug, das in Baden-Württemberg zugelassen und genutzt wird, bietet die L-Bank Zuschüsse bis zu 1.000,00 € an. Soll im Zuge der Anschaffung eine E-Fahrzeugs auch eine Wallbox installiert werden, gibt es pro Box einen weiteren Zuschuss von bis zu 500,00 €. Dies ist jedoch abhängig davon, ob die Wallbox über eine eigene Photovoltaikanlage versorgt wird und mehr als 500,00 € gekostet hat. Mehr Informationen hierzu bietet die L-Bank Baden-Württemberg an.
Bayern – Förderungen für Solarspeicher ab 5 kWh
Mit dem 10.000 Häuser Energie Bonus Bayern Programm werden in Bayern Photovoltaik-Speicher, die gemeinsam mit einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 5 kWp an/auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert werden, gefördert. Das Förderprogramm wurde im Januar 2022 nach kurzer Unterbrechung mit kleinen Änderungen wieder aufgenommen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Hauseigentümer auch in dem Haus oder der Wohnung lebt, wo der Solarstrom genutzt wird. Die Förderhöhe 2022 beträgt für einen Speicher mit 5 kWh 500,00 €. Die Förderung für jeden weiteren kWh Kapazität des Speichers beträgt jetzt 75,00 €. Als Obergrenze wurden Speicherkapazitäten von 30 kWh bzw. eine Förderung in Höhe von 2.375,00 € festgelegt. Förderanträge können seit Februar wieder dauerhaft und ohne ein Monatskontingent gestellt werden. Eingeführt wurde jedoch ein Jahreskontingent für noch mögliche Förderanträge bzw. zur Ausschöpfung des Förderbudgets. Nähere Informationen hierzu können dem Energieatlas Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft entnommen werden.
Thüringen – Förderung von Photovoltaikanlagen mit Speicher
Durch das Förderprogramm Solar Invest werden in Thüringen bis zu 900,00 € pro kWp Leistung bei Photovoltaikanlagen bis 10 kWp mit Speicher bezuschusst. Der Fördersatz beläuft sich auf mindestens 10 % und höchstens 80 % der förderfähigen Kosten, wobei maximal 100.000,00 € Fördersumme zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die erzeugte Energie komplett selbst genutzt wird. Wird die Anlage mit einem Solarspeicher kombiniert, kann dieser über die Speicherförderung mit Zuschüssen von 300,00 € pro kWh gefördert werden, wenn die erzeugte Energie zu mindestens 60 % selbst verbraucht wird. Mehr Informationen über das Solar Invest Programm hält der Freistaat Thüringen bereit.
Photovoltaik- und Solar Förderprogramme von Kommunen und Städten
In vielen deutschen Kommunen und Städten werden ebenfalls Förderprogramme angeboten. Auszugsweise soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität - auf folgende Angebote hingewiesen werden:
Münster
Förderanträge für das neue Programm können ab dem 1.1.2023 gestellt werden.
Ob es auch in anderen Städten oder Gemeinden für den Bereich der Solarenergie Zuschüsse und Fördermöglichkeiten gibt, kann in der Regel bei der Verwaltung erfragt werden.
Zuschüsse für Photovoltaikanlagen von Energieversorgern
Renommierte Energieversorgungsunternehmen stellen ihren Kunden manchmal auch Fördermittel für die Installation einer Photovoltaikanlage zur Verfügung. Hierzu gehören Stadtwerke, die ihren Kunden zum Beispiel einen Aufschlag zur Einspeisevergütung anbieten. Aber auch Investitionszuschüsse für neue Anlagen werden angeboten. Voraussetzung ist häufig, dass nur Kunden von Förderungen und Zuschüssen profitieren. Eine gezielte Nachfrage bei Energieversorgern kann sich dennoch lohnen.
Indirekte Photovoltaik-Förderung durch steuerliche Vergünstigungen
Eine staatliche Option der indirekten Förderung von Solar- und Photovoltaikanlagen ist die Steuererklärung. Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage können von der Steuer abgesetzt oder abgeschrieben werden. Es besteht dadurch die Möglichkeit, die eigene Steuerlast über die nächsten Jahre zu reduzieren. Auch Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer geltend machen und eine Erstattung herbeiführen. Informationen halten Steuerberater bereit.
Kurzübersicht – Vorteile und Förderungen Solarthermieanlagen
- Investitionen in Solarthermieanlagen können mit durchschnittlich 30 % der Kosten gefördert werden.
- Förderungen sind über Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen möglich.
- Indirekte Förderungen werden auch bei Neubauten oder Gebäudesanierungen gewährt.
Seit 2021 ersetzt die BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude das BAFA Marktanreizprogramm, was sich auch auf Solarthermieanlagen auswirken kann. Auch die KfW Kreditförderungen im Bereich der Gebäudesanierung laufen seit Juli 2021 über die BEG.
Über die BEG bestehen insbesondere Fördermöglichkeiten für Solarthermieanlagen über BEG EM Einzelmaßnahmen, BEG WG Wohngebäude oder BEG NWG Nichtwohngebäude. Bauherren erhalten über das BEG EM für Solarthermieanlagen eine direkte Förderung durch einen BAFA Zuschuss oder durch einen KfW Kredit mit Tilgungszuschuss. Es kommt darauf an, ob eine neue Anlage einzeln oder in Kombination mit einer neuen Heizungsanlage erworben oder ob ein Altbau saniert bzw. Neubau errichtet werden soll.
Förderung für thermische Solaranlagen als BEG EM Einzelmaßnahme
Soll die Solaranlage zur Modernisierung der Heiztechnik genutzt werden, kann eine Förderung über die BEG EM Einzelmaßnahme erfolgen.
Hiernach können mindestens 30 % der förderfähigen Kosten entweder als BAFA Zuschuss oder als KfW-Kredit mit 30 % Tilgungszuschuss gefördert werden. Die Förderhöhe ist bei Kombination aus Solarthermie mit neuer Gasbrennwertheizung identisch. Die Förderung erhöht sich auf 35 %, wenn die Solaranlage mit einer Wärmepumpe oder Pelletheizung kombiniert wird. Wird die komplette Heizungsanlage saniert und dabei eine alte Ölheizung ausgebaut, kann ein zusätzlicher Bonus von weiteren 10 % gewährt werden.
Förderung für thermische Solaranlagen als BEG WG/BEG NWG bei Sanierungen
Bei Kauf und Sanierung eines Altbaus oder bei Sanierung einer Bestandsimmobilie kommt durch die BEG WG für Wohngebäude oder BEG NWG für Nichtwohngebäude eine Förderung in Betracht. Eine direkte Solaranlagenförderung gibt nicht. Allerdings können Solarthermieanlagen dazu beitragen, dass die Förderkriterien für den Energieeffizienzhaus-Standard erreicht werden und aus diesem Grund eine Förderung gewährt wird. Auch hier werden entweder Zuschüsse oder KfW-Kredite mit Tilgungszuschüssen angeboten.
Effizienzhäuser und damit die Förderprogramme richten sich nach dem Energiebedarf nach der Sanierung. Je weniger Energie benötigt wird, desto höher ist die Förderung. Kann ein Gebäude mindestens 55 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien – also auch Solarthermie – decken, wird die Förderung um einen Bonus von 5 % erhöht. Wird vor der Sanierung ein iSFP Sanierungsfahrplan erstellt, gibt es noch einen Bonus von 5 % auf die Förderung.
Die Effizienzhaus-Förderungen stellen sich bei Sanierungen wie folgt dar:
Zuschuss/Wohneinheit |
|
40 |
45 % bis 54.000 € |
40 Erneuerbare-Energien-Klasse |
50 % bis 75.000 € |
55 |
40 % bis 48.000 € |
55 Erneuerbare-Energien-Klasse |
45 % bis 67.500 € |
70 |
35 % bis 42.000 € |
70 Erneuerbare-Energien-Klasse |
40 % bis 60.000 € |
85 |
30 % bis 36.000 € |
85 Erneuerbare-Energien-Klasse |
35 % bis 52.500 € |
100 |
27,5 % bis 33.000 € |
100 Erneuerbare-Energien-Klasse |
32,5 % bis 48.750 € |
Denkmal |
25 % bis 30.000 € |
Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse |
30 % bis 45.000 € |
Förderung für thermische Solaranlagen bei Neubauten
Die Förderprogramme für Neubauten sind bei Solarthermieanlagen ähnlich wie bei den Sanierungsprogrammen. Eine direkte Förderung gibt es nicht. Auch hier trägt die Solaranlage aber dazu bei, die durch Zuschüsse oder Kredite mit Tilgungszuschüssen geförderte Energieeffizienzklasse zu erreichen. Auch bei Neubauten wird ein Bonus von 2,5 % gewährt, wenn der Großteil der Wärmeenergie durch erneuerbare Energien bereitgestellt wird.
Die Effizienzhaus-Förderungen stellen sich bei Neubauten wie folgt dar:
Effizienzhaus |
Zuschuss/Wohneinheit |
40 |
10 % bis 15.000 € |
40 Nachhaltigkeits-Klasse |
12,5 % bis 18.750 € |
40 Erneuerbare-Energien-Klasse |
12,5 % bis 18.750 € |
Mehr Informationen zu den indirekten Solarthermie-Fördermöglichkeiten über die BEG hält die KfW Bundesförderung für effiziente Gebäude bereit.
Alle Angaben ohne Gewähr, letzte Aktualisierung erfolgte am 11. Dezember 2022