Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Die Blower-Door-Messung beim Neubau und nach einer Sanierung
Häuser, die neu gebaut oder energetisch saniert werden, müssen vor allem absolut luftdicht sein. Sind sie es nicht, nützen die beste Wärmedämmung und die hochwertigsten 3-fach verglasten Fenster nichts: Die kalte Luft könnte ins Haus hinein, und die erwärmte Raumluft würde ins Freie strömen. Die zuverlässigste Methode, um ein Haus auf die Dichtheit seiner Gebäudehülle zu überprüfen, ist die Blower-Door-Messung nach DIN EN 13829.
Das wird bei einem Blower-Door-Test gemacht
Für diesen Test wird ein elektrisches Gebläse verwendet, das in einen geöffneten Außentür- oder Fensterrahmen eingesetzt wird. Alle Stellen, an denen sich geplante Undichtigkeiten befinden (z. B. Lüftungsgitter), müssen vor dem Beginn des Tests mit Folie oder Kreppband verschlossen werden.
Ob sich Leckagen im Haus befinden, lässt sich feststellen, indem ein Über- oder Unterdruck erzeugt wird. Spezielle Messgeräte ermitteln dabei die Luftmenge, die nötig ist, um die erzeugten Druckverhältnisse konstant zu halten. Ist die Luftwechselrate zu hoch, muss im nächsten Schritt herausgefunden werden, wo sich die Leckagen befinden. Dazu wird im Gebäude ein Unterdruck erzeugt und entweder mit einem Rauchstift, einer Nebelmaschine oder mit einem Messgerät, das die Luftströmungen nachweist (Anemometer), die undichten Stellen ermittelt. Bei kalter Witterung eignet sich auch eine Wärmebildkamera.
Sollen im Dachbereich Undichtigkeiten gefunden werden, wird das Haus unter Überdruck gesetzt und mit einer Nebelmaschine eingenebelt. Von außen lassen sich dann die Leckagen sehr gut anhand des austretenden Nebels ausfindig machen.
Für eine einzelne Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte) werden einschließlich des Auf- und Abbaus pro Testdurchlauf etwa zwei bis drei Stunden benötigt.
Anlässe und Kosten für einen Blower-Door-Test
Die Blower-Door-Messung ist zwingend vorgeschrieben, wenn
- entweder in das Gebäude eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wurde, die im Nachweis gem. Gebäudeenergiegesetz berücksichtigt wird,
- oder bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs gem. GEG mit einer Luftwechselzahl von 0,6 1/h (d. h. das gesamte Luftvolumen eines Gebäudes wird 0,6 Mal pro Stunde ausgetauscht) gerechnet werden muss.
In allen anderen Fällen wie z. B. als baubegleitende Kontrolle oder zur Feststellung von Baumängeln im Rahmen der Gewährleistung erfolgt der Test auf Wunsch des Hauseigentümers.
Die für einen Test anfallenden Kosten hängen vom Aufwand ab: Soll nur die Bauqualität festgestellt werden, liegen sie bei etwa 200 bis 300 Euro. Ist jedoch eine genaue und dokumentierte Vollmessung erforderlich, sollte mit Kosten zwischen 250 und ca. 400 Euro gerechnet werden. Auch Paketpreise sind oft möglich: Wenn ein baubegleitender Test und eine spätere Vollmessung gem. GEG zusammen beauftragt werden, bewegen sich die Kosten in einem Rahmen von insgesamt 450 bis 600 Euro.
Manche Ingenieurbüros machen ihren Kunden auch Pauschalangebote. Hier muss allerdings genauer hingesehen werden: Im „Kleingedruckten“ können sich die Anfahrtskosten als gesonderte Position verstecken oder eine Einschränkung dahingehend gemacht werden, dass der Pauschalpreis nur für eine bestimmte Stundenzahl gilt. Dann muss für jede weitere Stunde, die über den pauschalen Satz hinausgeht, eine weitere Vergütung gezahlt werden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterstützt die Durchführung des Blower-Door-Tests im Rahmen ihres Programms Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (Nr. 431) als Bestandteil einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen, wenn ein Neubau oder Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung einen KfW-Effizienzhausstandard erreichen soll oder wenn Einzelmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Der beauftragte Sachverständige muss in der unter www.energie-effizienz-experten.de abrufbaren Expertenliste eingetragen sein. Die Höhe der Förderung, die als einmaliger Zuschuss gewährt wird, beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens 4.000 Euro pro Vorhaben und Antragsteller.