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Steuern sparen bei einem Umzug – so geht’s

Ein Umzug ist nicht nur aufwendig und kann viele Nerven kosten, er ist auch sehr teuer. Allerdings greift der Staat den Bürgern hier durch Steuervorteile unter die Arme. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten müssen.

Die besten Voraussetzungen für Steuerersparnisse bieten berufliche Umzüge

Zu den beruflichen Umzügen zählen nicht nur solche, die im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels oder dann entstehen, wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigen an einen Firmenstandort schickt oder ihm eine Dienstwohnung zuweist, die zum Arbeitsverhältnis gehört. Es können auch dann Kosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeitssituation nicht verändert, der Steuerpflichtige aber trotzdem umzieht (siehe unten). Die arbeitsbedingten Ausgaben zählen steuerrechtlich zu den Werbungskosten. Die Umzugskosten, die hierfür geltend gemacht werden, unterscheiden sich in die allgemeinen und die sonstigen Umzugskosten. Maßgeblich sind hier das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und das Einkommensteuergesetz (EStG).

Unter die allgemeinen Umzugskosten fallen z. B.

  • alle Fahrten, die für die Wohnungs- oder Haussuche und –besichtigung unternommen werden,
  • die Antrittsfahrt zur neuen Wohnung,
  • die Dienstleistungen einer Umzugsfirma einschließlich des Transports von Fahrrädern und Haustieren sowie Versicherungen,
  • ggf. Maklerkosten für die zuvor bewohnte Immobilie,
  • die Miete für bis zu einem halben Jahr für die vorher bewohnte Immobilie, wenn der Umzug vor dem Ende der vertraglichen Mietdauer stattfindet.

Alle unter die allgemeinen Umzugskosten fallenden Ausgaben müssen unbar bezahlt worden sein, außerdem müssen die Rechnungen der Steuererklärung beigefügt werden. Diese Kosten können in voller Höhe angegeben werden.

Zu den sonstigen Umzugskosten zählen beispielsweise

  • die Kosten für ein neues Kfz-Kennzeichen,
  • die Bearbeitungsgebühr für die Ummeldung,
  • die Kosten für den neuen Telefon- und Internetanschluss,
  • Trinkgelder und Verpflegung für die Möbelpacker,
  • Ab- und Aufbau der Küche oder Haushaltselektrogeräte durch Fachhandwerker,
  • Renovierungskosten für die alte Wohnung,
  • die Fahrt zum neuen Heim am Umzugsort (mit dem Pkw 0,30 €/km, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich entstandenen Kosten),
  • ggf. Nachhilfeunterricht für die Kinder am neuen Wohnort.

Die sonstigen Umzugskosten müssen grundsätzlich nicht einzeln mit der Vorlage von Rechnungen nachgewiesen werden, aber auch sie sind unbar zu begleichen. Hierfür kann die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden. Sie beträgt seit dem 1. Februar 2017 764 Euro für Ledige sowie 1.528 Euro für Verheiratete. Jede weitere zum Haushalt gehörende Person wird mit 337 Euro berücksichtigt.

Die sog. gleichgestellten Personen werden in diesem Fall steuerlich wie Verheiratete behandelt. Zu ihnen gehören Witwen und Witwer, geschiedene Personen und Alleinerziehende mit Kind. Letztere bilden zusammen mit dem ersten Kind eine steuerliche Einheit.

Zu den weiteren Personen zählt das Steuerrecht leibliche, ledige Kinder, Pflege- und Stiefkinder, eingetragene Lebenspartner, nicht ledige Kinder und Angehörige bis zum 4. Grad (Cousine/Cousin, Großtante/-onkel, Großnichte/-neffe) und Verschwägerte bis zum 2. Grad (Schwägerin/Schwager, angeheiratete Großeltern).

Beispiele für die Berechnung der Umzugskostenpauschale:

  1. Ein Ehepaar mit drei Kindern kann 1.528 € + (3 x 337 €) = 2.539 € geltend machen.
  2. Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern kann 1.528 € + 337 € = 1.865 € absetzen.

Das Sammeln von Rechnungen von sonstigen Umzugskosten ist dann sinnvoll, wenn ihr Gesamtbetrag die Umzugskostenpauschale übersteigt. Die Umzugskostenpauschalen werden in unregelmäßigen Abständen erhöht. Die aktuellen Beträge werden vom Bundesministerium der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.

Gut zu wissen:
Sofern in den vergangenen fünf Jahren bereits ein beruflich veranlasster Umzug stattgefunden hat, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50 %. Die Voraussetzung ist allerdings, dass auch beim vorangegangenen Umzug aus einem eigenen Hausstand heraus umgezogen wurde. Aber: Die Pauschale kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach einem Umzug zwei Haushalte geführt werden.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den beruflich veranlassten Umzug übernimmt, sind diese Zahlungen bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei. Allerdings reduzieren solche Zahlungen den eigenen Werbungskostenabzug.

Auch das ist ein beruflich bedingter Umzug

Ein aus beruflichen Gründen durchgeführter Umzug wird auch dann angenommen, wenn sich dadurch der Weg zur Arbeit um täglich mindestens eine Stunde verkürzt – wohlgemerkt insgesamt für den Hin- und Rückweg. Dazu muss also weder ein Arbeitsplatzwechsel noch eine Versetzung durch den Arbeitgeber vorliegen. Es genügt, dass nur einer der beruflichen Gründe für den Umzug zutrifft, um alle geschilderten Steuererleichterungen nutzen zu können. Dann spielt es keine Rolle mehr, dass daneben auch private Gründe für den Wohnortwechsel eine Rolle gespielt haben.

Private Umzüge begrenzt berücksichtigungsfähig

Bei privaten Umzügen können diejenigen Umzugskosten zum Abzug gebracht werden, die unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen. Dazu gehören die Auslagen für ein Transportunternehmen mit 20 % der Arbeitskosten pro Jahr, aber höchstens 4.000 Euro. Auch die Beauftragung von Handwerkern im Zusammenhang mit dem Umzug kann mit 20 % der Ausgaben, aber maximal 1.200 Euro abgesetzt werden. In beiden Fällen können allerdings nur die Arbeits-, nicht aber die Materialkosten angegeben werden.

 

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