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Mahnverfahren: Wie ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner sein Recht geltend machen kann

Wer als Bauherr eine Schadensersatzforderung gegenüber seinem Unternehmer oder Architekten beansprucht, muss darüber nachdenken, auf welche möglichst effiziente Weise eine solche Forderung gesichert werden kann. Die Sicherung der eigenen Ansprüche sollte schnell und möglichst kostengünstig erfolgen. Dies bietet der herkömmliche Bauprozess vor Gericht leider immer weniger. Hohe Prozesskosten und eine lange Verfahrensdauer sprechen eine deutliche Sprache. Neben einem notariellen Schuldanerkenntnis kann als Alternative auch das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht kommen.

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich geregelt. Der Gläubiger der Forderung muss zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Wer mit dem Internet bewandert ist, benötigt hierzu im Regelfall keinen anwaltlichen Beistand. Mittlerweile lässt sich dieser Antrag online stellen (www.online-mahnantrag.de), wodurch Mahnungen taggleich verarbeitet und an das zuständige Mahngericht weitergeleitet werden. Es muss lediglich das auf dem Bildschirm erscheinende Formular ausgefüllt werden. Neben den persönlichen Angaben wie Name und Anschrift ist auf die richtige Bezeichnung des Schuldners zu achten. Diese ist vollständig, also gegebenenfalls mit der korrekten Bezeichnung der Unternehmesform, im Computer einzugeben. In der Praxis gestaltet sich das relativ einfach, zumal jeder einzelne Schritt sehr gut nachvollziehbar erläutert wird. Dies gilt angefangen von der Bezeichnung des zuständigen Mahngerichts bis hin zu der korrekten Benennung der Forderung. Der amtliche Vordruck wird ausgedruckt und an das zuständige Mahngericht verschickt. Der Gläubiger erhält zügig eine Mitteilung, wann der auf Grund des Antrages erlassene Mahnbescheid an die Gegenseite zugestellt worden ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, ab wann der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt werden kann.Für den Schuldner läuft nämlich ab der Zustellung des Mahnbescheides eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer er Widerspruch einlegen kann. Lässt der Schuldner diese Frist  verstreichen, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Dieser Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel wie bei einem Gerichtsurteil.

Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens

Ein elementarer Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass es im Verhältnis zu einem normalen Gerichtsverfahren sehr preiswert ist. Abstellend auf einen Gegenstandswert von beispielsweise 15.000 Euro fallen Gerichtsgebühren in Höhe von knapp 150 Euro an. Die Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen hat ein kostenloses Online-Tool zur Kostenberechnung von Mahnverfahren zur Verfügung gestellt. Dem Gläubiger entstehen außerdem keine Anwaltskosten, da das Mahnverfahren unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Ein weiterer Vorteil ist die Zeitersparnis, denn der Weg zu einem vollstreckbaren Titel ist wesentlich kürzer als ein zeitlich aufwändiges gerichtliches Verfahren.

Diese Vorteile gelten vor allem dann, wenn der Schuldner von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht.

Legt er jedoch Widerspruch ein, dann ist der Antrag aus dem Mahnbescheid gegenüber dem zuständigen Gericht zu begründen. Das Verfahren geht dann in das sogenannte streitige Verfahren, also ein gerichtliches Verfahren, über.
Verzichtet der Schuldner auf sein Widerspruchsrecht, besteht immer noch die Gefahr, dass er gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. Dieser Einspruch ist ebenfalls an eine Frist von zwei Wochen gebunden und führt zu einem Verfahren vor Gericht. Allerdings könnte aus dem vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Diese kann zum Beispiel durch einen Schuldnerantrag, der die Stellung einer Sicherheitsleistung beinhaltet, vorläufig eingestellt werden. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ist dann rechtlich einstweilig nicht mehr möglich. Gewinnt der Gläubiger allerdings das gerichtliche Verfahren, ist der zu vollstreckende Anspruch zumindest durch die Sicherheitsleistung abgedeckt. Nimmt der Schuldner aber sein Widerspruchsrecht in Anspruch, dann wäre es aus Zeitgründen ökonomischer, gleich Klage zu erheben.

Folgen für die baurechtliche Praxis

Für die baurechtliche Praxis bedeutet dies:
Das Mahnverfahren hat regelmäßig dann einen Sinn, wenn Sie sich als Bauherr sicher sind, dass die Gegenseite den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides "durchwinkt“, also keinen Widerspruch einlegt. Der auf der Grundlage des Mahnbescheides zu erlassende Vollstreckungsbescheid sichert in diesem Fall die Forderung wie ein notarielles Schuldanerkenntnis. Ob die Forderung überhaupt gegebenenfalls im Wege des Zwangs beizutreiben ist, ist letztendlich eine Frage der Liquidität des Werkunternehmers. Es besteht natürlich die Möglichkeit, unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsbescheid außergerichtlich eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Idealerweise sollte diese mit einer Verfallklausel so verknüpft werden, dass bei einem Verzug die offene Restforderung in einem Betragl fällig wird. Handelt es sich bei Ihrem Vertragspartner um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dann müsste der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit sogar einen Insolvenzantrag stellen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung, die gleichzeitig eine Stundungsabrede hinsichtlich der noch nicht fälligen Restforderung ist, kann einen Insolvenzantragsgrund entfallen lassen. All dies sind Argumente, die im Einzelfall überzeugen können.

Es gibt zudem eine Situation, in der die Einleitung eines Mahnverfahrens sehr praktikabel ist: Droht die Schadensersatzforderung eines Bauherrn mit Ablauf des 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu verjähren, müssten zur Hemmung der Verjährung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Fehlt die Zeit, eine umfangreiche Klageschrift zu verfassen, ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die richtige Alternative. Dieser Antrag hemmt bereits die Verjährung. Entscheidend ist nur, dass der Antrag innerhalb der Verjährungsfrist in den Fristenbriefkasten des zuständigen Mahngerichts gelangt und der Mahnbescheid der Gegenseite „unverzüglich“ zugestellt wird, was bei Einhaltung der Abgabefrist auch im neuen Jahr der geschehen kann.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der  Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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