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Bauträgerverträge: Rechtsprechung kann zunächst verwirrend sein

Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Ein Bauträgervertrag besteht gem. § 650u Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus zwei  Teilen, nämlich

  1. den Bau oder Umbau „eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks“ und
  2. der Pflicht des Unternehmers, seinem Kunden (lt. BGB „Besteller“) „das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen“.

Das bedeutet: Was unter die Nummer 1 fällt, ist ein Werkvertrag, was zur Nummer 2 gehört, ist ein Kaufvertrag. Seit dem Inkrafttreten der Baurechtsreform zum 1. Januar 2018 hat sich inhaltlich also nichts geändert.

Aber auch, wenn eine Rechtsnorm eindeutig erscheint, gibt es in der Praxis immer wieder Bedarf an einer gerichtlichen Klarstellung. So urteilte beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dass auch Beschattungsanlagen wie Außenjalousien Teil des werkvertraglichen Pflichtenumfangs sein können, sofern die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften[1] einzuhalten sind (Az. V ZR 56/17).

In einem weiteren Urteil stellten die Richter des BGH fest, dass ein Bauträger sogar auf der Grundlage eines Werkvertrages zur Verschaffung eines Baugrundstücks verpflichtet sein kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Bau eines Gebäudes nur dann genehmigt und seine mangelfreie Erstellung sichergestellt werden können. Im verhandelten Fall ging es um die Verpflichtung des Unternehmers zur Erfüllung des werkvertraglichen Anspruches seiner Kunden auf Erfüllung und Nacherfüllung (Az. V ZR 258/18).

Sowohl Bauträger als auch deren Kunden sind also gut beraten, sich hier auszukennen.

[1] Öffentlich-rechtliche Normen sind solche, die das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Beispiele: Baugesetzbuch des Bundes, Bauordnungen der Länder.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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