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Makler müssen Fragen korrekt beantworten

Sollte es nicht eigentlich selbstverständlich sein, dass Makler über ein zur Vermietung oder zum Verkauf angebotenes Objekt umfassend informiert sind? Und sollte es nicht ebenso selbstverständlich sein, dass sie auf konkrete Nachfragen von Interessenten eingehen und diese wahrheitsgemäß beantworten können? Was aus Sicht der Kunden sicherlich bejaht wird, scheint in der Branche noch lange nicht üblich zu sein. Nur so lässt sich erklären, dass der Bundesgerichtshof in dieser Frage urteilen musste (Az. I ZR 235/15 vom 10.11.2016).

Falsche Angaben können zu Schadensersatzpflicht führen

Im verhandelten Fall beauftragten die Eigentümer eines mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks eine Maklerin mit dessen Verkauf. Die Interessenten, die sich daraufhin bei ihr meldeten, erkundigten sich nach dem Zustand der Kupferrohrleitungen. Obwohl sich die Maklerin nicht sicher war, gab sie die Auskunft, die Leitungen seien nur in einer der beiden Haushälften erneuert worden, was nicht zutraf. Daraufhin fiel das Angebot der Kaufinteressenten niedriger aus als der von den Eigentümern ursprünglich angesetzte Verkaufspreis. Da sich die falsche Auskunft der Maklerin aus Sicht der Verkäufer als geschäftsschädigend erwiesen hatte, kündigten sie den Vertrag mit ihr und verkauften das Objekt einige Monate später direkt an die Interessenten, die nun einen Preis zahlten, der fast dem entsprach, zu dem die Eigentümer die Immobilie angeboten hatten. Nun standen sich zwei Forderungen gegenüber: Die Käufer verlangten von der Maklerin die Kosten für die Zwischenfinanzierung, diese strengte hingegen eine Klage an, weil sie der Meinung war, dass ihr sowohl von den Käufern als auch den Verkäufern eine Provision zustehe.

BGH-Richter sehen Pflichtverletzung der Maklerin

Nach Auffassung der Richter hat ein Makler nicht nur seinem Auftraggeber gegenüber eine Aufklärungspflicht, sondern er hat auch Kaufinteressenten zuverlässig und wahrheitsgemäß zu informieren. Diese Pflicht wurde von der Maklerin verletzt, als sie über eine wesentliche Eigenschaft der Immobilie eine Behauptung geäußert hatte, ohne sich vorher ausreichend über den wahren Sachverhalt zu informieren. Wenn ein Makler Informationen nicht den Tatsachen entsprechend zur Verfügung stellen kann, muss er dies dem Kaufinteressenten entsprechend mitteilen, urteilten die BGH-Richter. Die Klage der Maklerin auf Provision war hingegen erfolgreich.

 

Hinweis:
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