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Die Räum- und Streupflicht – manchmal nicht so eindeutig

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass Hauseigentümer sich darum kümmern müssen, dass die Fußwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis befreit werden. Doch wie weit geht diese Verpflichtung und wer kommt bei einem Sturz für den Schaden auf?

Wer muss räumen?

Sobald der Schnee liegen bleibt, haben Grundstückseigentümer grundsätzlich die Pflicht, zu räumen und Streumittel auszubringen, die die rutschige Oberfläche des Weges abstumpfen. Grundsätzlich stehen hier also die Eigentümer in der Verantwortung. Sie können jedoch sowohl die Räum- als auch die Abräumpflicht (siehe unten) und damit auch die Haftung im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Das ist jedoch nicht so leicht, wenn Mieter ganz offensichtlich nicht in der Lage sind, diese Verpflichtung zu übernehmen. Das kann z. B. bei Rollstuhlfahrern der Fall sein.

Ein Gewohnheitsrecht kann nicht zulasten des Mieters geltend gemacht werden. Auch Aushänge im Hausflur oder Rundschreiben, in denen auf die Räumpflicht aufmerksam gemacht wird, reichen für die Übertragung auf die Mieter nicht aus.

Eigentümer können jedoch eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen und die hierfür entstehenden Kosten auf die einzelnen Mietparteien umlegen. Wenn es sich bei der Immobilie nicht um ein Mietshaus handelt, ist der Eigentümer in jedem Fall in der Pflicht. Egal, ob er alt, krank, berufstätig oder verreist ist: Er muss für eine zuverlässige Vertretung sorgen, die diese Verpflichtung für ihn übernimmt. Selbstverständlich steht es ihm frei, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen. Wenn dieser nicht korrekt arbeitet, wird er und nicht der Grundstückseigentümer haftbar gemacht, wenn Passanten deswegen zu Schaden kommen sollten.

Sonderfall: Wohnungseigentümergemeinschaften

Es steht außer Zweifel, dass auch für Wohnungseigentümergemeinschaften eine Pflicht besteht, den Winterdienst einzuhalten. Hier ist die gesamte Gemeinschaft in der Verantwortung. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte diese Tätigkeit übertragen werden. Hierfür kämen einer der Mieter, der Hausmeister oder eine Firma infrage, die diesen Service anbietet.
In Eigentümerversammlungen entstehen zu diesem Thema immer wieder Streitigkeiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2012 (Az. V ZR 161/11) in einem Urteil Stellung bezogen. Im damaligen Fall war Jahre zuvor per Mehrheitsbeschluss festgelegt worden, dass der Winterdienst im wöchentlichen Wechsel durch die Eigentümer durchzuführen ist. Der Antrag eines einzelnen Eigentümers, diese Aufgabe an einen Dienstleister zu vergeben, wurde daher abgelehnt. Der BGH stellte allerdings klar, dass die Eigentümergemeinschaft nicht das Recht hatte, den Winterdienst auf diese Weise zu regeln: Mit einem Mehrheitsbeschluss lassen sich nur Angelegenheiten, die die Hausordnung betreffen, vereinbaren; die Hausordnung dient jedoch lediglich der Regelung von Angelegenheiten, die sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen. Davon kann bei der Räumung eines öffentlichen Gehwegs aber keine Rede sein. Der damals durch die Eigentümerversammlung gefasste Beschluss ist somit nichtig. Außerdem muss die Beachtung der Verkehrssicherungspflicht durch den gesamten Verband und nicht durch den einzelnen Eigentümer sichergestellt werden. Dies sah das Gericht nur durch die Beauftragung einer externen Fachfirma gewährleistet und bejahte daher den Anspruch des Klägers auf die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Vergabe dieser Tätigkeit.

Womit darf bei Glätte gestreut werden?

Streusalz ist in Deutschland zwar sehr beliebt, aber in den meisten Kommunen wegen seiner Umweltschädlichkeit nicht erlaubt. Erst wenn die Stadtverwaltung eine ausdrückliche Freigabe veröffentlicht, darf Streusalz eingesetzt werden. Dagegen sind Sand, Asche oder Splitt gut zum Abstreuen von glatten Wegen geeignet: Sie sind umweltfreundlich und können später leicht entfernt werden.

Dann muss geräumt werden

Für das Schneeräumen gelten sogar feste Uhrzeiten: In den meisten kommunalen Sicherungs- und Straßenreinigungssatzungen ist vorgeschrieben, dass die Bürger  werktags, also von montags bis samstags, zwischen 7 und 20 Uhr die an ihr Grundstück angrenzenden Wege freihalten müssen. Sofern der Eigentümer weiß, dass die von ihm zu räumenden Wege auch vor 7 Uhr genutzt werden, muss er sich entsprechend früher um deren Räumung kümmern. An Sonn- und Feiertagen sind die Gehwege zwischen 9 und 20 Uhr freizuhalten. Wenn sehr viel Schnee fällt, muss auch mehrmals täglich geräumt werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1984 entschieden (BGH, Az. VI ZR 49/83).

Das muss gemacht werden

Es genügt nicht, einen Durchgang in der Breite der Schneeschaufel schneefrei zu halten. Die Ortssatzungen schreiben in der Regel vor, dass der geräumte Durchgang eine Breite von mindestens 80 cm bis 1,50 m haben muss. Auf dem Privatgrundstück ist für den geräumten Zugang bis zur Haustür eine Breite von wenigstens einem halben Meter vorgeschrieben. Irgendwann ist auch der längste und schneereichste Winter zu Ende. Damit das Streugut nicht noch monatelang auf den Wegen liegt, muss es zusammengekehrt und entsorgt werden.

Das gehört ebenfalls zur Verkehrssicherungspflicht

In der Regel wird mit der Verkehrssicherungspflicht in den Monaten nur die Räum- und Streupflicht verbunden, doch das ist falsch: Hausbesitzer sind auch dazu verpflichtet, Passanten vor Dachlawinen und herabfallenden Eiszapfen zu schützen. In schneereichen Gegenden sollten deshalb Schneefänger an der Dachtraufe montiert werden.

Dieser Versicherungsschutz ist zu empfehlen

Wer als Mieter für den Winterdienst verantwortlich ist, kommt nicht ohne eine private Haftpflichtversicherung aus. Bei einem Sturz auf einer nicht oder schlecht geräumten Fläche können Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen des Geschädigten anderenfalls zum finanziellen Ruin des Mieters führen.
Richten sich derartige Forderungen gegen einen Eigentümer, kommt es darauf an, ob er das Gebäude selbst bewohnt: In diesem Fall springt auch bei ihm die private Haftpflichtversicherung ein. Bewohnt er seine Immobilie jedoch nicht selbst, leistet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Die Gerichte sind sich allerdings darin einig, dass auch Fußgänger einen Beitrag leisten müssen, um das Risiko eines Sturzes zu verringern. So würde z. B. das Ausrutschen auf verschneiten Wegen mit High Heels dazu führen, dass der verletzten Person mindestens eine Mitschuld angerechnet werden würde.

 

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