Eigentümergemeinschaft
Begriff | Definition |
---|---|
Eigentümergemeinschaft | Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird man automatisch Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Eine Eigentümergemeinschaft ist rechtlich gesehen die Gesamtheit aller Eigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage und wird nach Paragraf 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) begründet. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten, die mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in Zusammenhang stehen. Der Käufer einer Eigentumswohnung wird Miteigentümer der ganzen Immobilie, der eigene Anteil errechnet sich aus der Quadratmeterzahl des Eigentums im Verhältnis zur Gesamtquadratmeterzahl des Gebäudes. Man unterscheidet zwischen Sondereigentum, dass sind die Räumlichkeiten, die nur dem Eigentümer gehören, und Gemeinschaftseigentum, das sind die Bereiche im Gebäude, die von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Alle Belange des Gebäudes müssen gemeinsam von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Dabei geht es darum, den Gesamtzustandes des Gebäudes zu erhalten. Wird ein neues Dach für das Gebäude benötigt, dann muss das Bauvorhaben auf der Eigentümerversammlung besprochen und beschlossen werden. Ebenso fallen das Treppenhaus sowie die Fassade und die Fenster unter das Gemeinschaftseigentum. Es wird von jeder Eigentümerversammlung ein Protokoll erstellt, in dem alle besprochenen Punkte und Beschlüsse festgehalten werden. Vor dem Kauf der Immobilie ist es ratsam, sich diese Protokolle anzuschauen, um zu sehen, wie die Eigentümer zusammenarbeiten und welche Sanierungen schon beschlossen sind, da diese Kosten von der Gemeinschaft getragen werden müssen. Ebenso ist ein Blick in das Grundbuch ratsam, um zu sehen, wie die Teilungserklärung aussieht. Auch die Gemeinschaftsordnung sollte der Käufer sich zeigen lassen, um zu sehen, wie das Gemeinschaftseigentum genutzt wird.
Zugriffe - 1620
|