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Bauträgerverträge: Rechtsprechung kann zunächst verwirrend sein

Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Ein Bauträgervertrag besteht gem. § 650u Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus zwei  Teilen, nämlich

  1. den Bau oder Umbau „eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks“ und
  2. der Pflicht des Unternehmers, seinem Kunden (lt. BGB „Besteller“) „das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen“.

Das bedeutet: Was unter die Nummer 1 fällt, ist ein Werkvertrag, was zur Nummer 2 gehört, ist ein Kaufvertrag. Seit dem Inkrafttreten der Baurechtsreform zum 1. Januar 2018 hat sich inhaltlich also nichts geändert.

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Wer den Hausbau mit einem Bauträger plant, sollte die Risiken kennen

Insbesondere in städtischen Gebieten werden zahlreiche private Neubauten über Bauträgerverträge abgewickelt. Viele Bauwillige sind einfach froh, wenn ein Bauunternehmen für sie die Aufgaben des Bauherren übernimmt. Es wird oft davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben durch die Involvierung des Bauträgers in kompetenten Händen liegt und so alles bis zur endgültigen Schlüsselübergabe und dem Einzug reibungslos abläuft.

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Probleme mit dem Bauträger? Das sind die Rechte des Erwerbers:

Bevor überlegt werden kann, wie ein Kunde eines Bauträgers sich bei einem Problem wehren kann, muss das Problem selbst rechtlich eingeordnet werden: Durch die Kombination eines werkvertraglichen mit einem kaufrechtlichen Teil fällt es entweder in den Bereich der §§ 433 BGB  (Kaufvertrag) oder § 634 BGB (Werkvertrag).

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