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Polystyrol lässt sich künftig wieder einfach entsorgen

Die seit dem 1. Oktober 2016 gültige neue Einstufung von Polystyrol-Dämmplatten, die mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt worden waren, hatte für reichlich Unmut gesorgt: Sie galten seitdem als gefährlich, ihre Entsorgung musste streng kontrolliert werden. Kurz: Sie waren Sondermüll, was die Entsorgungskosten in die Höhe trieb. Außerdem waren zahlreiche Entsorgungsfirmen auf die neue Situation nicht eingerichtet und lehnten die Verbrennung von mit HBCD behandelten Dämmplatten ab. Es kam zu einem Entsorgungsstau und in der Folge zu Verzögerungen auf vielen Baustellen, weil alte Dämmplatten nicht abtransportiert werden konnten.

Die Baufirmen waren in Aufruhr. Ein Moratorium, das längstens bis Ende 2017 dauern sollte, sorgte dann aber für eine Entspannung der Situation: Bis zu einer geänderten endgültigen Lösung wurde die ungünstige Klassifizierung ausgesetzt, sodass Polystyrol-Dämmplatten vorübergehend als ungefährlich eingestuft wurden und problemlos entsorgt werden konnten.

Nun ist diese angekündigte endgültige Regelung da: Der Bundesrat hat einer Gesetzesvorlage des Bundestages zugestimmt.

Weder Fisch noch Fleisch oder eine pragmatische Lösung?

Die unter der Federführung des Bundesumweltministeriums ausgearbeitete Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung wurde am 7. Juli 2017 vom Bundesrat beschlossen und sieht mit Wirkung zum 1. September 2017 einige Änderungen vor. Ab dann werden Dämmplatten, die mit HBCD ausgerüstet worden sind, nicht mehr pauschal als gefährlicher Sondermüll eingestuft. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Sondergenehmigung für ihre Entsorgung. Sie müssen allerdings getrennt gesammelt und dürfen nicht mit anderen zu entsorgenden Baustoffen vermischt werden.

  • Aber auch die Verordnung enthält bei näherem Hinsehen Schlupflöcher:
    So heißt es in § 3 Abs. 4 Nr. 2, dass unzulässig vermischte POP*)-haltige Abfälle zu trennen sind, wenn „die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.“ Wo die Grenze des Zumutbaren erreicht ist, wird allerdings nicht erläutert.

  • Auch der § 4 hält eine Hintertür offen:
    Hier geht es um den Umfang der Nachweispflichten, die vor dem Beginn der Entsorgung von POP-haltigen Abfällen und nach deren Durchführung von einem definierten Personenkreis erbracht werden müssen. Dabei sind jedoch private Haushalte ausdrücklich von allen Nachweispflichten ausgenommen. Diese Ausnahme passt nicht zur Ankündigung der Ministerin, dass mit der neuen Verordnung die umweltverträgliche Entsorgung von POP enthaltenden Abfällen „sicher und umweltverträglich entsorgt werden und dies auch gründlich überwacht werden kann“. Sie führte weiter aus, dass die Abfallbehörden der Bundesländer mithilfe der Nachweis- und Registerpflichten den „Entsorgungsweg der Abfälle stringent überwachen“ können (Quelle: Pressemitteilung Nr. 196/17 vom 07.06.2017 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit). Das ist angesichts der selbst geschaffenen Ausnahmen nun nicht mehr lückenlos durchführbar.

Im Interesse der Umwelt ist zu hoffen, dass mit diesen Möglichkeiten, die neuen Regelungen zu umgehen, die Verordnung mit ihren Minimalanforderungen nicht ausgehebelt werden wird.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch: "Polystyrol – eine Geschichte mit einem Schrecken ohne Ende?" unter https://www.hausbauberater.de/bauwissen/polystyrol.

*): persistent organic pollutants → dt.: persistente organische Stoffe (langlebige organische Schadstoffe wie z. B. HBCD)

 

 

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