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Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers auch bei Verjährung?

Der Auftraggeber (Bauherr) kann sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer (Unternehmer) auch nach Eintritt der Verjährung für Mängel aus der Werkleistung geltend machen. Es kommt in der Hauptsache darauf an, dass Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist eintrat.

Im am 5. November 2014 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Az. VII ZR 144/14) hatte der Beklagt den Kläger mit Rohbauarbeiten für einen Büroneubau nebst Lagerhalle beauftragt. Es ging dabei um ein sechsstelliges Auftragsvolumen. Der Auftraggeber nahm die Leistung unter Vorbehalt ab, da er noch unterschiedliche Mängel monierte und Restarbeiten erledigt werden mussten. Das klagende Bauunternehmen verlangte vom beklagten Auftragnehmer die Zahlung der noch ausstehenden fast 190.000 Euro, was dieser mit dem Hinweis auf sein Leistungsverweigerungsrecht jedoch ablehnte. Außerdem führte der Beklagte an, dass er seinerseits noch Ansprüche in Hohe von rd. 4.700 Euro gegen den Kläger habe, die mit dessen Forderung gegengerechnet werden müssten, falls diese berechtig seien.
Doch erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurden seitens des Beklagten neue Mängelansprüche geltend gemacht, die bisher nicht zur Sprache gekommen waren. Das Problem: Sie wurden nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Nun stellte sich die Frage, ob aufgrund dieser Mängel der Beklagte ein Recht hatte, seine Zahlung hierfür zu verweigern. Nur, um konkret hierzu eine Klärung herbeizuführen, ließ das Berufungsgericht die Revision zu.

Es kommt auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens an

Der BGH gab dem Auftraggeber insoweit recht, als er nicht auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der Mangel geltend gemacht worden ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Mangel vor dem Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten ist. Das darauf basierende Zahlungsverweigerungsrecht kann dann ohne Einhaltung einer Frist geltend gemacht werden (§ 215 BGB).
Diese BGH-Entscheidung hat speziell aus der Sicht von Auftragnehmern ihre Tücken: In der Regel dauern Bauprozesse viele Jahre – allein dieser begann von 2008 und endete erst 2015. Nun können Auftraggeber während des Prozessverlaufs auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist noch Mängel „nachreichen“ und versuchen, diese gegen die Werklohnforderung des Bauunternehmers aufrechnen zu lassen.

 

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