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Verhandlung von Streitigkeiten am Bau vor dem Gericht

Seit geraumer Zeit werden in Deutschland pro Jahr etwa 50.000 Klagen eingereicht, weil sich Vertragspartner im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zerstritten haben. Ein großer Teil der vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten betrifft den Bau von Eigenheimen. Auch wenn das deutsche Recht über Möglichkeiten verfügt, eine schnelle Entscheidung herbeizuführen, wird ein Prozess häufig vorgezogen. Man kann nur vermuten, dass vielen Klägern die lange Verfahrensdauer nicht klar ist: Ein Bauprozess nimmt zwischen drei und sechs Jahren in Anspruch und dauert durchschnittlich 44 Monate, wenn das Urteil bereits in der ersten Instanz rechtskräftig wird. Aber auch eine Verfahrensdauer von zehn Jahren ist nicht unüblich. Damit dauern Bauprozesse etwa eineinhalbmal so lange wie andere Zivilklageverfahren. Ein Kernproblem in vielen dieser Verfahren ist der Umstand, dass Absprachen nicht schriftlich und eindeutig festgehalten wurden. Dies löst in der Praxis zahlreiche Konflikte aus, die ansonsten vermeidbar gewesen wären.

Zulässigkeit einer Klage (Bauprozess)

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich zu sein scheint und Klage eingereicht wird, geht es als Erstes um die Frage, ob sie überhaupt zulässig ist. Unter dem Rechtsbegriff der Zulässigkeit wird das Erlaubtsein des Handelns verstanden. Hier wird zunächst überprüft, ob die nötigen Voraussetzungen, den Gerichtsweg beschreiten zu können, überhaupt erfüllt sind. Dabei geht es im Wesentlichen um die Prüfung der Form, der Statthaftigkeit und der eingehaltenen Fristen.

Verfahren beim Bauvertrag mit Schiedsvereinbarung

Sofern der geschlossene Bauvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, ist eine Klage nicht möglich. Würde man sie trotzdem einreichen, würde sie wegen der fehlenden Zulässigkeit vom Gericht zurückgewiesen werden.

Streitwert

In einigen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen) muss bei einem Streitwert von bis zu 750,-- Euro in der Regel eine der sog. Gütestellen eingeschaltet werden, die einen Schlichtungsversuch unternimmt. Erst wenn dieser Schlichtungsversuch gescheitert ist, steht den Vertragsparteien dort der Weg zum zuständigen Amtsgericht (bei einem Streitwert bis zu 5.000,-- Euro) oder Landgericht (bei einem Streitwert von mehr als 5.000,-- Euro) offen.

Zuständigkeit des Gerichts

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € ist grundsätzlich das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht auch sachlich zuständig. Geht es im Verfahren um mehr als 5.000,00 €, muss die Klage vor dem für Sie örtlich zuständigen Landgericht eingereicht werden. Dies ist deshalb wichtig, weil vor dem Landgericht grundsätzlich Anwaltszwang herrscht. Bei den meisten Baustreitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden, beträgt der Gegenstandswert mehr als 5.000,00 €.

Verfahren nach Einreichung der Klageschrift

Die gerichtlichen Abläufe bestimmen sich nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung. Diese gilt nicht nur für Bausachen, sondern auch für andere zivilrechtliche Verfahren. Haben Sie als Kläger die Klageschrift eingereicht, wird die Gegenseite aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen, sich gegen die Klage zu verteidigen. Ferner wird dem Gegner eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt, sich gegen die Klageschrift durch das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht zu verteidigen. Man nennt dies das der mündlichen Verhandlung vorgelagerte sogenannte schriftliche Vorverfahren: Alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, müssen vor der mündlichen Verhandlung innerhalb der durch das Gericht gesetzten Fristen schriftlich vorgetragen werden. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen. Damit ist gemeint, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen die Prozessgegner mit einem weiteren Sachvortrag grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ein eventuell verspäteter Sachvortrag wird vom Gericht nicht mehr beachtet. Mit anderen Worten: Wenn Sie sich nicht an die Fristen halten, können Sie bereits deshalb das Verfahren verlieren, obwohl Sie materiell im Recht sind. Richterliche Verfügungen sollten daher genau beachtet werden.

Anwaltszwang

Findet der Prozess vor einem Amtsgericht statt, herrscht kein Anwaltszwang. Erst wenn das Verfahren bei einem Landgericht durchgeführt wird, muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Begründetheit der Klage

Wird die Zulässigkeit der Klage bejaht, prüft das Gericht im Anschluss daran deren Begründetheit.
Die Klage wird immer dann als begründet angesehen, wenn auf der Basis der zugrunde liegenden Tatsachen der Klageantrag gerechtfertigt ist. Erkennt das Gericht keine entsprechenden Tatsachen, wird die Klage mittels eines Sachurteils als unbegründet abgewiesen. Erkennt das Gericht, dass Sachverhalte lückenhaft dargestellt worden sind, hat es die Pflicht, auf eine entsprechende Ergänzung hinzuwirken. Kläger sollten dabei auch Zinsen geltend machen, die auf den eingeforderten Klagebetrag aufgeschlagen werden. Unabhängig davon, ob es um einen VOB/B- oder BGB-Vertrag geht, entstehen Ansprüche auf Verzugszinsen, die bei einem Verbrauchervertrag 5 % und bei Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz liegen (§ 288 BGB).

Gütliche Einigung

Im laufenden Bauprozess ist das Gericht gesetzlich angehalten, wenn möglich eine gütliche Einigung der streitenden Parteien zu erreichen. So erklärt sich auch, warum zahlreiche Prozesse mit einem Vergleich beendet werden und kein Urteil mehr gesprochen werden muss. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sollten jedoch darauf achten, dass sie solch einem Vergleich auch ohne „Bauchschmerzen“ zustimmen können. Ist dies der Fall, ist es auf diesem Weg möglich, viel Zeit und Geld einzusparen.

Urteil oder Vergleich

Ein Bauprozess endet bei einem Urteil oder einem Vergleich mit einem Zahlungstitel. Wenn der Anspruchsgegner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann auf der Basis des Urteils oder Vergleichs eine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Sie kann dessen Bankkonten ebenso umfassen wie bewegliche Sachen (z. B. Geräte oder Fahrzeuge) oder Immobilien. Auch Forderungen, die der zahlungsunwillige oder -unfähige Anspruchsgegner gegen Dritte hat, können in eine Zwangsvollstreckung einbezogen werden.

Darlegungs- und Beweislast

Für die in Ihrer Klageschrift angegebenen Tatsachen tragen Sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Ihrer Darlegungslast kommen Sie im Prinzip nach, indem Sie zum Beispiel bei einer Klage wegen Baumängel diese Mängel konkret beschreiben und je nach Klageantrag die für die Mängelbeseitigung aufzuwendenden Kosten konkret vortragen. Tun Sie dies nicht, ist Ihr Sachvortrag unschlüssig, und Sie können bereits deshalb das Verfahren verlieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich für den weniger rechtskundigen Bauherrn,  auch vor dem Amtsgericht die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Ein Anwalt weiß auch, zu welchem Zeitpunkt welcher Beweisantrag zu stellen ist. Das beinhaltet die Beweislast: Sie müssen Ihren Sachvortrag auch unter Beweis stellen, wofür meistens ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt wird oder Zeugen vorgeladen werden. In der Praxis empfiehlt es sich deshalb häufig, die Mängel zu fotografieren, damit diese Fotos gegebenenfalls als Beweismittel bei Gericht eingereicht werden können. Je mehr aussagekräftige Beweismittel Sie einreichen, desto größer sind Ihre Erfolgschancen. Können Sie als Kläger letztendlich den Beweis nicht erfolgreich führen, so würden Sie dann das Verfahren verlieren.

Die mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung wird dann nur noch auf die bisher bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Es werden die Anträge gestellt ,und am Schluss der Sitzung ergeht eine Entscheidung. In Bausachen ist es oftmals ein Beweisbeschluss, sodass sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Verhandlungstermin anschließt. Danach kommt es dann zu einer Endentscheidung, wenn nicht vorher zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wird.

Die Kostentragungspflicht

Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich diejenige Partei, die das Verfahren rechtskräftig verloren hat. Zu diesen Kosten zählen die Kosten für den eigenen sowie den gegnerischen Anwalt als auch die angefallenen Gerichtskosten. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme: Im Falle einer Insolvenz oder der Unmöglichkeit, die Kosten von der unterlegenen Partei beizutreiben, hat diejenige Partei, die den Prozess gewonnen hat, einen Großteil der Kosten selbst zu tragen. Dazu gehören die eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten. Kommt es vor Gericht zu einem Vergleich, dann werden die Kosten regelmäßig gequotelt. Gleiches gilt, wenn ein teilweise klagestattgebendes oder klageabweisendes Urteil ergeht: Auch hier werden die Kosten entsprechend dem Verhältnis von „Sieg“ und „Niederlage“ gequotelt.

Was ein Baurechtsstreit kostet

Die Partei, die den Prozess gewinnt, muss in den meisten Fällen nicht mit der Übernahme der Prozesskosten rechnen. Wenn der unterlegene Prozessgegner allerdings für seinen Betrieb beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, muss der Gewinner des Gerichtsverfahrens sämtliche entstandenen Verfahrenskosten begleichen. Die im Zuge eines Bauprozesses entstehenden Kosten setzen sich im Wesentlichen aus Gerichts-, Anwalts- und sehr häufig auch Gutachterkosten zusammen.

  • Kosten für den Rechtsanwalt
    Die Anwaltskosten sind relativ berechenbar: Sie orientieren sich zum größten Teil an der Höhe des Streitwerts. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, wie hoch die Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten sein dürfen. Bei den meisten Gebührenpositionen wird die Gebühr unter Hinzuziehung von Hebesätzen ermittelt. Wenn ein Anwalt nur außergerichtlich tätig werden soll, kann alternativ auch eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.

  • Gerichtskosten
    Die Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Ihre Berechnung basiert auf den Vorgaben des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Kostenordnung (KostO) sowie weiterer Nebengesetze. Der maßgebliche Bezugswert für die Berechnung der gerichtlichen Gebühren ist der Streitwert. Das Ausmaß der Aufwendungen, die dem Gericht entstanden sind, spielt hierfür keine Rolle.

  • gerichtliche Auslagen
    Dagegen beziehen sich die gerichtlichen Auslagen immer auf die dem Gericht für das Verfahren entstandenen Unkosten. Die bedeutsamste Position sind in der Regel die Kosten für Sachverständige, die nach dem „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen“ vergütet werden. Die Zahlungen an sie orientieren sich an ihrem Arbeitsaufwand; pro Stunde können zwischen 50 und 95 Euro berechnet werden, wenn nicht ein höheres Honorar vereinbart worden ist. Daran schließen sich die Kosten für Dolmetscher und Übersetzer, Entschädigungen für die ehrenamtlichen Richter, Zeugen und Dritten sowie für einige Telekommunikations- und Postkosten an.

Wer sich einen ungefähren Eindruck über die voraussichtlichen Gerichtskosten eines Prozesses machen will, kann dies im Internet mithilfe eines Prozesskostenrechners tun. (www.anwaltverein.de).

Die Kosten für den oder die Sachverständigen

Im Rahmen eines Bauprozesses ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die hier anfallenden Kosten sind wenig kalkulierbar, denn der Sachverständige wird grundsätzlich nach Aufwand bezahlt. Sachverständigenkosten von beispielsweise 2.000 Euro wären im Rahmen von Bausachen insoweit noch relativ gering. In schwierigen baurechtlichen Angelegenheiten können die Kosten für einen Sachverständigen leicht über 5.000 Euro liegen. Besteht dann noch ein hoher Streitwert, wie er in Bausachen üblich ist, schnellen die Kosten immens in die Höhe. Geht der Streit in einem gerichtlichen Verfahren beispielsweise um die Beseitigung der Ursachen von eintretendem Grundwasser in die Kellerräume eines Neubaus, weil beispielsweise kein wasserundurchlässiger Beton verwendet worden ist, so belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten leicht auf mehrere tausend Euro. Ist durch den Ausführungsfehler des Werkunternehmers bereits ein weitergehender Schaden an der Bausubstanz eingetreten, kann der Gegenstandswert dieses Verfahrens rasch einen Betrag von an die 100.000 Euro erreichen. Das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens beliefe sich zum Beispiel auf 12.523, 87 Euro in der I. Instanz, ohne Berücksichtigung etwaiger hoher Sachverständigenkosten.

Minimierung der Kostenrisiken

Angesichts dieser Beträge sollte ein versierter Rechtsanwalt mit seinem Mandanten andere kostengünstigere Lösungsmöglichkeiten erörtern. In Betracht käme unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines  wesentlich kostengünstigeren Schiedsgerichtsverfahrens. Die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens kann nicht nur allen Parteien Kosten ersparen, sie beansprucht regelmäßig auch viel weniger Zeit.

Fazit:
Sprechen Sie als Bauherr die Kostenfrage gegenüber Ihrem Anwalt offen an. Angesichts der hohen Kosten, die mit einem Bauprozess verbunden sind, ist hier eine fundierte anwaltliche Aufklärung wichtig. Hierzu gehört auch die Beratung über mögliche günstigere Alternativen zu einem gerichtlichen Verfahren, zum Beispiel Streitschlichtung.  In jeder Phase des Verfahrens sollte versucht werden, das Kostenrisiko zu minimieren.

 

Hinweis: 
Wir bieten keine Rechtsberatung und können aufgrund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der  Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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