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Darlegungslast und Beweislast bei Streitigkeiten am Bau

Wer sein Recht einfordert, der muss im Zweifel den Rechtsweg beschreiten. Für einen erfolgreichen Prozess benötigen Sie nicht nur Zeit, sondern auch nicht selten viel Geld. Das gilt erst recht für den Bauprozess.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

Derjenige, der seine ihm zustehenden Rechte vor Gericht geltend macht, muss seine Ansprüche genau beschreiben und beziffern. Zudem muss er den Sachverhalt schildern, aus dem das erkennende Gericht letztlich im Falle des Erfolges den Schluss zieht, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Hierzu bedarf es in der Regel eines in Bausachen versierten Rechtsanwaltes, der mit den Feinheiten dieser Materie vertraut ist und zudem die neueste Rechtsprechung im privaten Baurecht kennt. Oft überschreitet der Streitwert in Bausachen die Grenze von 5.000 Euro, sodass die Klage beim zuständigen Landgericht eingereicht werden muss. Dort herrscht ohnehin Anwaltszwang.

Die Darlegungslast

Der versierte Baurechtler wird den Streitstoff in der Klageschrift ordentlich darlegen, da zunächst der Kläger darlegungspflichtig ist. Machen Sie zum Beispiel die im Rahmen einer Selbstvornahme aufgewendeten Kosten für eine Mängelbeseitigung geltend, also den Anspruch aus § 637 BGB, so haben Sie die näheren Umstände hierzu ganz konkret vorzutragen. Dieser substantiierte Sachvortrag basiert auf ihrer Darlegungslast im Bauprozess. Sie müssen also streng nach den Vorgaben des BGB darlegen, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist, ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB vorliegt und Sie Ihrem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. all das, was für Sie als Kläger positiv ist, darzulegen haben. Mit einem derart substantiierten Sachvortrag erfüllen Sie Ihre Darlegungspflichten. Ihre Klageschrift ist dann schlüssig und wird dem Beklagten zugestellt.

Die Beweislast

Oft bestreitet die beklagte Partei generell die Existenz von Mängeln. Daneben kann sie aber gleichzeitig bestreiten, dass ihr von Ihnen eine Nachfrist zur Beseitigung dieses bestrittenen Mangels eingeräumt wurde. In solchen Fällen müssen Sie die anspruchsbegründenden Tatbestände, hier Mangel und erfolglose Nachfristsetzung, beweisen. Insgesamt spricht der Jurist hier von der Darlegungs- und Beweislast. Sie müssen also alle Tatbestände, die Ihren Anspruch begründen, konkret darlegen und wenn nötig auch beweisen. Dieser Umstand sollte einem Bauherrn schon während der Bauphase bewusst sein. Ein gut beratene Bauherr wird somit eine Nachfristsetzung nicht mit einem einfachen Brief ohne Zustellungsnachweis versenden. Die beste Lösung hierfür ist die Übersendung per Boten mit gleichzeitigem Empfangsbekenntnis. Lehnt die Gegenseite die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ab, so haben Sie immer noch den Boten als Zeugen vor Gericht. Denkbar ungeeignet ist im Übrigen ein Einschreiben Rückschein, denn dieses wird oft gar nicht entgegengenommen. Auch einem Einwurfeinschreiben sollte man kritisch begegnen. Persönliche Übergabe unter Zeugen oder die förmliche Zustellung per Gerichtsvollzieher sind für solch wichtige Schreiben vorzuziehen. Auf diese Weise führen Sie mit Erfolg vor Gericht den Beweis, eine Nachfrist gesetzt zu haben. Können Sie diesen Beweis nicht erbringen, verlieren Sie das Verfahren.

Natürlich sind Sie weiterhin beweispflichtig für die vorgetragenen Mängel. Bauherren sollten sich schon vorab über ein selbständiges Beweisverfahren an einen unabhängigen Sachverständigen wenden. Wenn nicht, wird regelmäßig das erkennende Gericht einen Gutachter beauftragen. Gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Mängel tatsächlich vorgelegen haben und die geltend gemachten Kosten für die Mängelbeseitigung aufgewendet werden mussten, dann dürften Sie den Bauprozess gewinnen. Wendet die Beklagte Partei ein, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, so muss das von ihr nachgewiesen werden. Auch die beklagte Partei muss die ihr eventuell zustehenden Einreden und Einwendungen gegen den klägerischen Anspruch darlegen und beweisen. Diese Grundsätze gelten für alle in Betracht kommenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn und für alle möglichen Einreden sowie Einwendungen des Bauunternehmers.

Die Beweislastverteilung

Abgesehen von diesen elementaren Grundsätzen kommt es in Einzelfällen öfter zu einer Beweislastverteilung. Dies beispielsweise dann, wenn der beklagte Bauunternehmer einwendet, dass es für einen Mangel noch eine weitere Ursache geben könne. Hier stellt sich die Frage, wer was beweisen muss: der Bauherr als Kläger sicherlich die eingetretenen Mängel und Schäden, der Bauunternehmer als beklagte Partei die möglichen Ersatzursachen für die eingetretenen Mängel und Schäden. Zu klären ist dann, ob der Kläger beweisen muss, dass die vorgetragenen Ersatzursachen nicht der Grund für die Mängel sind oder ob der Beklagte das Gegenteil beweisen muss. Solche Fragen sind im Einzelfall Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung. Da eine Ersatzursache die beklage Partei hier entlasten würde, dürfte diese für das Vorliegen möglicher anderer Umstände, die Schäden (mit)verursacht haben, beweispflichtig sein.

Fazit: Im Regelfall hat der Bauherr die anspruchsbegründenden Tatbestände seiner Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu beweisen, der Bauunternehmer als beklagte Partei alles, was er im Rahmen von Einreden und Einwendungen hiergegen vorbringt.

 

Hinweis
Wir bieten keine Rechtsberatung und können aufgrund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der  Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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