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Dürfen Banken Immobilienkredite ohne Zustimmung verkaufen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein Urteil zu dieser Frage (Az. XI ZR 225/08 vom 27. Oktober 2009) zwar schon vor Jahren gesprochen, es dürfte jedoch für so manchen Bankkunden, der in finanziellen Schwierigkeiten steckt, immer noch interessant sein.

Der Weiterverkauf berührt das Bankgeheimnis und ist eine Verletzung von Privatgeheimnissen – ja oder nein?

Der Kläger war offenbar um seinen Ruf besorgt und hat nach seinem Scheitern in den vorigen Instanzen nicht davor zurückgeschreckt, den BGH anzurufen. In den 1990-er Jahren hatte er bei einer Sparkasse zwei Darlehen aufgenommen, die zur Absicherung der Rückzahlungsforderungen als Grundschulden im Grundbuch eingetragen worden waren. Dabei handelte es sich um einen 7- und einen 5-stelligen DM-Betrag. Doch es haperte mit der Rückzahlung: Nach einigen Pfändungen gab der Kläger schließlich eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (früher: Offenbarungseid) ab. Daraufhin kündigte die Sparkasse unter Hinweis auf eine entsprechende Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kredite aufgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ihres Kunden und forderte ihn zur Rückzahlung der Darlehen auf.

Da dies keinen Erfolg hatte, mündete das Verfahren letztendlich darin, dass die Sparkasse ihre Forderungen in einem Paket mit etlichen anderen Krediten an einen Inkassodienstleister weiterverkaufte und die Forderungen einschließlich der Grundschulden und Sicherheiten an diesen abtrat. Der Kläger wurde darüber entsprechend informiert.

Doch dieser war mit dem Vorgehen der Sparkasse nicht einverstanden. Er sah darin sowohl eine Verletzung des Bank- als auch eine Verletzung des Privatgeheimnisses durch Amtsträger gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und wollte erreichen, dass die Darlehen weiterhin bei der Sparkasse fortbestehen und diese auch künftig die Inhaberin der Grundschulden sein sollte. Er spielte damit auf den besonderen Status der Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts an.

Doch der BGH verwies hinsichtlich des Bankgeheimnisses auf eine Grundsatzentscheidung des Senats aus dem Jahr 2007: Danach ist die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung durch einen eventuellen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht einer Bank oder Sparkasse nicht berührt. Das heißt: Die Abtretung ist auch dann wirksam, wenn das Kreditinstitut gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben sollte. In einer weiteren Senatsentscheidung wurde festgestellt, dass auch Forderungsabtretungen durch eine Sparkasse keinen Verstoß gegen den § 203 StGB darstellen. Das vom Kläger eingeforderte Bankgeheimnis ist in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt und gilt als sog. vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht. Es ist üblicherweise Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der BGH stellte in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses nicht unter den Straftatbestand des § 203 StGB fällt.

 

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