Das haben sicher viele Hauseigentümer schon einmal erlebt: Ein Handwerksbetrieb erhält einen Auftrag und macht „mal eben“ darüber hinaus gehende Arbeiten. Müssen solche Leistungen bezahlt werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2017 (Az. VII ZR 292/14) mit einem solchen Fall beschäftigt.
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Ein häufiger Streitpunkt zwischen Handwerksfirmen und ihren Kunden besteht in der Frage, wann eine Rechnung beglichen werden muss. Nicht immer ist das so klar, wie es zunächst scheint, auch deshalb, weil der Zahlzeitpunkt oft mit der Fälligkeit gleichgesetzt wird.