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Wann müssen zusätzliche Handwerkerarbeiten bezahlt werden?
Das haben sicher viele Hauseigentümer schon einmal erlebt: Ein Handwerksbetrieb erhält einen Auftrag und macht „mal eben“ darüber hinaus gehende Arbeiten. Müssen solche Leistungen bezahlt werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2017 (Az. VII ZR 292/14) mit einem solchen Fall beschäftigt.
Auftrag oder kein Auftrag? Das ist hier die Frage
Eine Handwerksfirma erhielt auf der Grundlage der VOB/B den Auftrag, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Im Leistungsverzeichnis wurde der Austausch von 25 defekten Glasteilen in Bleiglasfenstern lediglich als Eventualposition aufgeführt. Der Auftragnehmer führte den Austausch von allen Glasteilen durch, die auf irgendeine Weise beschädigt waren, und rechnete ihn entsprechend ab. Doch hier begann der Konflikt: Der Auftraggeber hielt diese Forderung nicht für gerechtfertigt und verweigerte hierfür die Bezahlung. Es kam zu einer Klage.
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B steht dem Handwerker für die Zusatzarbeiten nur dann eine Vergütung zu, wenn sie für die Vertragserfüllung notwendig gewesen sind. Die BGH-Richter wiesen jedoch darauf hin, dass solch eine Notwendigkeit sehr eng auszulegen ist und konnten sie in diesem Fall nicht bestätigen: Der Austausch von sämtlichen beschädigten Glasteilen unabhängig von Ausmaß und Art ihrer Beschädigung war nicht nötig, um den Vertragszweck zu erfüllen.
Der BGH verneinte auch die Möglichkeit, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben könnte: Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses lässt nicht den Rückschluss zu, dass es der Wille des Auftraggebers gewesen ist, dass alle beschädigten Glasteile ersetzt werden.
- § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B sieht außerdem vor, dass ein Auftragnehmer den Auftraggeber über die erbrachten Zusatzarbeiten unverzüglich informieren muss. Auch das ist hier nicht geschehen.
Die Richter schlossen auch aus, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung durch den Auftraggeber gem. § 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgelegen haben könnte. Hier hat es sich eher um eine aufgedrängte Bereicherung gehandelt.
Handwerker, die zusätzliche Arbeiten durchführen wollen, sind also gut beraten, dies in Absprache mit ihrem Auftraggeber zu tun.
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