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Berufsrecht der Architekten (gesetzliche Grundlagen)

Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Bauherrn und einem Architekten kommen auch Auftraggeber automatisch mit dem Berufsrecht der Architekten in Berührung. Allerdings ist das Berufsrecht der Architekten nicht einheitlich geregelt: Die einzelnen Bundesländer haben ihre eigenen Vorschriften, denn das Recht der Architekten ist Ländersache. Ungeachtet dessen ähneln sich die einzelnen Vorschriften der Länder. Fakt ist zunächst, dass jeder Architekt Pflichtmitglied der für ihn zuständigen Architektenkammer ist. Diese haben die prinzipielle Aufgabe, ihre Pflichtmitglieder u. a. bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben zu überwachen. Wenn Sie also persönlich Probleme mit Ihrem Architekten haben, besteht die Möglichkeit, sich direkt mit der zuständigen Architektenkammer ins Benehmen zu setzen. Oftmals kann sie vermittelnd zwischen Bauherren und Architekten eingreifen.

Aber damit erschließt sich das Berufsrecht der Architekten noch nicht. Verstößt beispielsweise ein Architektenvertrag gegen berufsrechtliche Regelungen, so kann dies zur Unwirksamkeit dieses Architektenvertrages führen. Das bedeutet, dass weder Sie als künftiger Bauherr noch Ihr Architekt aus diesem Vertragsverhältnis irgendwelche Rechte herleiten können.

In der baurechtlichen Praxis gab es beispielsweise Fälle, in denen ein Grundstücksverkäufer neben dem gleichzeitigen Abschluss des notariellen beurkundeten Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Architektenvertrages anbot. Der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag ist sehr wohl wirksam, weil er aus einem eigenen Vertragsverhältnis herrührt. Fraglich bleibt indes, ob dies auch für den abgeschlossenen Architektenvertrag gilt. Das Berufsrecht der Architekten sagt bei derartigen Fallkonstellationen eindeutig: nein! Denn entsprechend dieses Berufsrechts sind Vereinbarungen unwirksam, die den Abschluss eines Architektenvertrages mit dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages verbinden. In diesem Zusammenhang wird von einem so genannten Koppelungsverbot gesprochen. Dieses Koppelungsverbot wird sehr weit gefasst, denn es betrifft neben den herkömmlichen Grundstückserwerbsgeschäften auch Grundstücksschenkungen sowie u. a. Tauschverträge. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 20. Juli 2010 – VII ZR 144/09 - entschieden, dass dieses Koppelungsverbot verfassungsgemäß ist. Insbesondere würde es nicht gegen die in Art. 12 GG normierte Freiheit der Berufsausübung verstoßen. Sinn und Zweck dieses Verbotes sei es, die freie Wahl eines jeden potentiellen Bauherren hinsichtlich des zu beauftragenden Architekten zu schützen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme dieser freien Architektenwahl eine übergeordnete Bedeutung zu, da sie prinzipiell einen unmittelbaren Einfluss auf die spätere Gestaltung des erworbenen Grundstückes nehmen könnte. Insoweit genießen Sie hier als künftiger Bauherr einen hohen Schutz. Im Übrigen ist dieses Koppelungsverbot geregelt in der Vorschrift des Art. 10 § 3 des "Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" (MRVG).

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Berufsrechts ist die Verpflichtung eines jeden Architekten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie soll nicht nur den Architekten selbst vor Vermögensschäden schützen, sondern im Falle eines Schadens auch den geschädigten Bauherren. Bekanntlich können fehlerhafte Planungen eines Architekten zu hohen Schadensersatzsummen führen. Selbst wenn Sie als Bauherr in diesem Fall den Prozess gewinnen würden, hieße das noch lange nicht, dass Sie zu Ihrem Geld kämen. Mit anderen Worten: Sie tragen das Insolvenzrisiko Ihres Architekten. Hiervor schützt Sie die Berufshaftpflichtversicherung Ihres Architekten gleichermaßen.

Zu dem Berufsrecht der Architekten gehören noch weitere Rechtsvorschriften, die ausschließlich Architekten betreffen. Sie sind nicht alle so versteckt geregelt wie in der oben zitierten Vorschrift des MRVG.
Wichtig ist hier vor allem die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, denn diese regelt im Wesentlichen die einzelnen Leistungsphasen und die Höhe des Ihrem Architekten zustehenden Honorars.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Berufsrecht des Architekten sowohl den Architekten als auch Sie als einen potentiellen Bauherren betrifft, wobei Sie als Bauherr insbesondere die Möglichkeit besitzen, sich bei Streitigkeiten mit Ihrem Architekten hilfesuchend an die jeweils zuständige Architektenkammer zu wenden.

 

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