Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

Wir informieren regelmäßig über verschiedene Themen zu Haus, Garten, Bauen, Wohnen sowie Hausbau und Finanzierung.
5 Minuten Lesezeit (950 Worte)

EuGH urteilt über Zulässigkeit der HOAI - Ende der gewohnten Honorarstruktur?

Architekten, Landschaftsarchitekten, Bauingenieure oder Umweltplaner kennen sie für ihren Bereich wie ihre Westentasche: die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). An ihre Struktur, die für jede Leistungsphase Mindest- und Höchsthonorare unterscheidet und die Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe in die Honorarermittlung einbezieht, haben sich die meisten Fachleute in diesen Berufen gehalten, und das schon seit mehr als 40 Jahren. Seit dem 1. Januar 1977 ist die HOAI in Kraft und wurde seitdem mehrmals modifiziert und den sich verändernden Gegebenheiten in der Baubranche angepasst. Doch nun rüttelt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an ihrer Existenz (Urteil v. 04. Juli 2019, Az. C-377/17).

Das führte zum EuGH-Urteil

Aufträge, die von der öffentlichen Hand vergeben wurden, orientierten sich bislang immer an den Vorgaben der HOAI. Bauprojekte in der freien Wirtschaft verließen das Gerüst der Honorarordnung zuweilen erst dann, wenn ihr Auftragsvolumen eine außergewöhnliche Größe angenommen hatte. Gerade aus der Sicht der privaten Verbraucher sorgte die HOAI dafür, dass eine leistungsgerechte Vergabe, eine Kosten- und Leistungstransparenz sowie eine hohe Leistungsqualität erreicht wurden. Sowohl Verbraucherschutz- als auch Berufsverbände betonten, dass das Regelwerk eine Konkurrenz über den Preis (Stichwort: Dumpingpreise) verhindere und sich die in der Branche tätigen Unternehmen über ihre Qualität behaupten müssen.

Doch trotz dieser unbestrittenen Vorteile war die HOAI der Europäischen Kommission ein Dorn im Auge. Sie hält die Honorarverordnungen der freien Kammerberufe grundsätzlich für schädlich, weil sie ihrer Ansicht nach in zahlreichen Fällen einen fairen Wettbewerb über den Preis unterbinden oder wenigstens erschweren. Die Kommission bezieht sich dabei auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheiten, die in den EU-Verträgen enthalten sind. Auf dieser Grundlage führt sie wegen der Gestaltung der HOAI bereits seit 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 258 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Seit 2015 hatte es wegen der HOAI Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und Deutschland gegeben, bei denen jedoch keine Einigung erreicht werden konnte. Daraufhin klagte die EU-Kommission 2017 vor dem EuGH. Das hatte sogar vereinzelt Folgen für die deutsche Rechtsprechung: Streitigkeiten, in denen es um die Höhe von Architektenhonoraren ging, wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Im Vorfeld des Richterspruchs hatte der Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, Ende Februar 2019 die Mindest- und Höchsthonorare der HOAI als einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und damit als unionsrechtswidrig eingeschätzt. Er begründete seine Haltung damit, dass der Artikel 15 dieser Richtlinie auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen es um rein innerstaatliche Angelegenheiten geht. Der genannte Artikel lege die Anforderungen fest, die die Mitgliedsstaaten an ihre Rechtsordnung stellen müssen. Szpunar bezog sich dabei auf ein Urteil des EuGH von Januar 2018 (Az. C-360/15 und C-31/16). Unter diesem Gesichtspunkt spiele es keine Rolle, dass sich der Anwendungsbereich der HOAI nur auf Architekten und Ingenieure bezieht, deren Firmensitz sich in Deutschland befindet.

Der Generalanwalt bewertete die Gründe für die Beibehaltung der Mindest- und Höchsthonorare (siehe oben) und deren Wirkung auf das Gemeinwohl zwar positiv, hielt aber die Vorgaben der HOAI dennoch für unverhältnismäßig. Er hielt Deutschland vor, dass nicht nachgewiesen wurde, dass bei einem Wegfall des bisherigen Honorarsystems hochwertige Leistungen durch minderwertige ersetzt werden und so der Markt versagen würde. Seiner Meinung nach kann eine hohe Qualität der erbrachten Leistungen auch durch andere Maßnahmen wie z. B. die Festschreibung von Informationspflichten, Haftungsregelungen, berufsethische Normungen oder spezielle Versicherungen gewährleistet werden. Darüber hinaus schlug Szpunar die Einführung von unverbindlichen Richtpreisen vor.

Ist das Ende der HOAI gekommen?

Die Richter des EuGH folgten der Argumentation des Generalanwalts, die dieser in seinen Schlussanträgen vorgebracht hatte. Auch sie sahen in den Honorarvorgaben der HOAI einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Das Urteil kritisiert jedoch nicht die Honorarordnung als Ganzes, sondern nur die Vergütungsregelungen, die Mindest- und Höchstsätze vorsehen. Eine Preisorientierung wird von ihnen jedoch als wünschenswert angesehen, sie soll allerdings keinen verpflichtenden Charakter haben. Damit ist für die Zukunft die Tür für Honorarüberschreitungen und –unterschreitungen geöffnet. Deutschland muss nun so schnell wie möglich eine Neuregelung ausarbeiten, die dem Unionsrecht entspricht. Das kann bis zu einem Jahr dauern. Bis es soweit ist, bleiben die bisherigen Vorgaben der HOAI zwar bestehen, die Gerichte haben jedoch die Pflicht sicherzustellen, dass das Urteil des EuGH beachtet wird.

Die Honorartabellen und die Leistungsbilder – also beispielsweise ‚Objektplanung‘, oder ‚Gebäude und Innenräume‘ - wurden hingegen nicht kritisiert, sodass hier alles beim Alten bleibt.
Das Gericht hatte bereits in einem früheren Urteil (Az. C-31/16 vom 30. Januar 2018) entschieden, dass die europäischen Vorgaben in der Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Mindest- und Höchsttarife auch dann angewendet werden müssen, wenn alle Vertragspartner im Inland ansässig sind. Diese Einschätzung wurde nun im Zuge des HOAI-Vertragsverletzungsverfahrens bestätigt.

Sowohl für Auftraggeber als auch Architekten und Ingenieure ist jetzt wichtig zu wissen, wie es in der Zwischenzeit bis zu einer Neuregelung auf nationaler Ebene weitergeht.

Architekten können sich derzeit nicht mehr darauf verlassen, dass vertraglich vereinbarte pauschale Honorare unwirksam sind, weil ihre Mindesthöhe unterschritten wurde. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall: Bei einer Überschreitung der Höchstsätze kann von Auftraggebern nicht auf dem Klageweg eine Reduzierung erreicht werden. Alles, was hinsichtlich der Hauptleistungs- und Nebenpflichten vertraglich festgelegt worden ist, ist vom EuGH-Urteil nicht betroffen und hat deshalb weiterhin Bestand.

Fachleute raten, Verträge immer schriftlich abzuschließen und die Höhe der Vergütung eindeutig zu formulieren. Sich auf die HOAI zu beziehen, ist kein Problem, es sollte jedoch auf jeden Fall festgelegt werden, ob der Honorarberechnung Mindest-, Mittel- oder Höchstsätze zugrunde gelegt werden.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Siehe auch: https://www.hausbauberater.de/bauwissen/europaeischer-gerichtshof-kippt-honorarordnung-welche-folgen-hat-das-urteil

 

 

Bauzeitgarantie: Hausbau mit vertraglich garantier...
Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung (Abb...

Ähnliche Beiträge

HausbauberaterUnabhängige Bauherrenberatung
Begleitung bei Planung und Hausbau | Unterstützung bei Konflikten am Bau