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HOAI - neue Novelle 2021

Architekten und Ingenieure aus der bundesweiten Bauwirtschaft nutzen die HOAI als Berechnungsgrundlage für die Entgeltbestimmung von Leistungen. Herausgegeben wird die Verordnung von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Teil 1. Die Novelle von 2021 gilt für öffentliche und private Bauvorhaben. Im Baumanagement erfüllt das rechtsverbindliche Verordnungswerk zwei zentrale Funktionen. Zum einen strukturiert sie Projekte in der Bauwirtschaft nach Phasen und inhaltlichen Aspekten, zum anderen bilden ihre Daten eine wichtige Eingangsgröße in der Baukalkulation. In beiden Fällen stellt die HOAI ein grundlegendes Vorgehensmodell zur Verfügung.

Was sich mit der neuen Verordnung ändert

Eine neue HOAI-Fassung regelt ab Januar 2021 Abweichungen in den Mindest- und Höchstsätzen von Architekten und Ingenieuren.

EuGH fällt Urteil zu HOAI am 04. Juli 2019 – Aktenzahl C-377/17

Der Europäische Gerichtshof spricht ein Machtwort! Die Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen verstößt gegen gültiges Europarecht. Das Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz muss innerhalb eines Jahres geändert werden. Welche konkreten Änderungen in der deutschen Honorarordnung nun den Preiswettbewerb unter den Bauplanern einläuten, erklärt sich beinahe von selbst.

Was regelt die HOAI?

1977 erfolgte der Startschuss für eine erste Fassung der HOAI. In regelmäßigen Abständen findet eine Aktualisierung statt, letztmalig 2013. Ziel der Regelung von 2021 ist nach wie vor der gebührenrechtliche Rahmen für Architekten- und Ingenieurleistungen. Bislang wurde die Honorarermittlung nach HOAI regierungsseitig als angemessen bewertet und blieb damit weitestgehend von Lohndumping verschont.

Grundlage bilden neun Leistungsphasen mit einer exakten Gliederung und Definition des Bauablaufes. Für die Honorarermittlung bleiben beispielsweise im Hochbau Honorarzonen, Leistungsbilder und anrechenbare Kosten maßgeblich, haben aber unterschiedliche Gewichtungen. Siehe auch hausbauberater.de/bauwissen/abrechnung-und-kosten-des-architekten.

Keine Vorbehaltsaufgaben für Architekten

Aus Sicht der Architekten wollte man allerdings diese Mindestsätze beibehalten, um Qualität, Verbraucherschutz und Baukultur auf möglichst hohem Niveau zu festigen. Eine Grundannahme, der der EuGH nicht folgte. Doch welche Auswirkungen haben diese Argumente auf die Leistungserbringung? Fehlender Argumentation folgend, sollten Vorbehaltsaufgaben in das ArchLG (Architektenleistungsgesetz) aufgenommen werden. In der neuen HOAI 2021 finden derartige Überlegungen aus juristischen Auffassungsbedenken heraus keine Berücksichtigung.

Diese Parameter bestimmen aktuell die Höhe des Architektenhonorars:

  • Honorarzone
  • anrechenbare Kosten
  • Leistungsphasen

Neben diesen Kostenträgern können zusätzlich besondere Leistungen und ansetzbare Nebenkosten abgerechnet werden. Einigen sich die Parteien nicht auf ein gewisses Honorar, gilt § 632 II BGB für die üblichen Vergütungen.

Leistungsbilder

  • Innenräume und Gebäude §§ 33 ff
  • Verkehrsanlagen §§ 45 ff
  • Tragwerksplanung §§ 49 ff

In allen Leistungsbildern unterscheiden verschiedene Leistungsphasen den Arbeitsfortschritt wie beispielsweise die Genehmigungsplanung (Phase 4), konkrete Ausführungsplanung (Phase 5) oder die Bauüberwachung (Phase 8).

Nach rechtsverbindlicher EuGH-Entscheidung existiert in der neuen HOAI kein verpflichtendes Preisrecht mehr, an das sich Architekten und Bauherren halten müssen. Weiterhin Bestand haben allerdings Honorartafeln mit bestehenden Honorarkorridoren, die jetzt unter einer anderen Betitelung als Basishonorarsätze und obere Honorarsätze angeführt werden.

Honorartafeln als Orientierungshilfe

Rechtlich betrachtet, können Honorare nicht nur frei vereinbart werden, sondern sollten sich zukünftig an in der HOAI 2021 enthaltenen Honorartafeln orientieren. In § 2 Abs. 1 S.2 HOAI Ref-E sind sowohl alle Leistungsbereiche als auch sämtliche Honorarspannen zu finden. Gegliedert sind Honorarzonen nach zugrunde liegenden Ansätzen für Verrechnungseinheiten, anrechenbare Kosten und Flächen.

Angemessenheitsbezug als Empfehlung

Erwähnt werden Honorarspannen, die vom Gesetzgeber als angemessen erachtet werden. Damit ist lediglich ein Ansatzpunkt gegeben, den freien Wettbewerb zu verhindern, schafft die neue HOAI nicht mehr. Als Orientierungshilfe und Empfehlung formuliert, dient die Verordnung lediglich dazu, wucherhafte und sittenwidrige Honorare zu vermeiden. Im Hinblick auf öffentliche Auftraggeber darf Marktmacht dennoch nicht zu unangemessen niedrigen Preisen führen. Einigen sich Parteien nicht auf die Höhe eines fixen Honorars, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.

Neue Informations- und Aufklärungspflicht

Stillschweigen gilt nicht! Architekten und Ingenieure müssen Auftraggeber zukünftig schriftlich darauf hinweisen, dass Honorare in ihrer Höhe auch abseits der Honorartafel vereinbart werden können. Unterbleibt dieser Hinweis, erlangt der Basishonorarsatz seine Gültigkeit. Eine Regelung, die nur gegenüber Verbrauchern zu vereinbaren ist, aber für Unternehmen keine Auswirkung hat.

Vereinfachte Darstellung der Leistungsbilder

Vereinfachte Definitionen von Leistungsbildern sind ebenfalls Teil der HOAI-Erneuerungen. In Anlage eins enthaltene Leistungsbilder (Beratungsdienstleistungen) werden mit jenen von Anlage zwei bis vier gleichgestellt. Bislang gültige Differenzierungen von unverbindlichen und verbindlichen Leistungsbildern ist hinfällig. In § 3 Abs. 1 S.3 HOAI werden Einzelheiten zur ehemaligen preislichen Bindung genau erläutert.

Leistungsbilder wie Ingenieurbauten, Gebäude und Innenräume oder Flächennutzungsplan sind in zeitliche Phasen untergliedert. Insgesamt benennt die Verordnung neun Leistungsphasen, wobei aber nicht jedes einzelne Leistungsbild alle Phasen umfassen muss. Die neun Leistungsphasen sind:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorplanung
  3. Entwurfsplanung
  4. Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe
  7. Mitwirkung bei der Vergabe
  8. Objektüberwachung (Bauoberleitung, Dokumentation, Bauüberwachung)
  9. Objektbetreuung

Abschlagszahlungen und Fälligkeiten nach § 650 BGB

In der HOAI-Novelle 2021 verweist die Verordnung bei Fragestellungen in den Bereichen Abschlagszahlung auf § 632a BGB und bei Fälligkeiten auf § 650g Abs. 4 BGB. Modernisierung und Aktualisierung der Honorarordnung führen zu einer flexibleren Preisgestaltung. Vor diesem Hintergrund wird im neugefassten § 15 Abs. 1 die Fälligkeitsregelung für alle Leistungen, die im Anwendungsbereich der HOAI angeführt sind, berücksichtigt – insbesondere die Flächenplanung. In § 650g Abs. 4 BGB richtet sich die Fälligkeit der Honorare nach der Abnahme und Erteilung einer überprüfbaren Endabrechnung. Möglichkeiten, diverse Abschlagszahlungen zu verlangen, regelt § 632a BGB. Abschläge können nur im Gegenwert der erbrachten Leistungen verlangt werden. Fälligkeit und Abschlagszahlungen sind in der aktuellen HOAI-Fassung vollständig BGB-konform geregelt.

Keine verbindlichen Honorarsätze mehr!

Bislang verbindliche Mindest- und Höchstsätze entfallen in der HOAI 2021. Alle Ingenieur- und Architektenleistungen sind frei verhandelbar, jedoch dienen bestehende Honorartafeln als Richtwerte für eine angemessene Entlohnung (§ 2a). Wirksame Honorarvereinbarungen müssen in Textform (§ 126b BGB) verfasst sein, wird dieser Grundsatz missachtet, gilt automatisch der Basishonorarsatz. Sind private Bauherren im Sinne des Verbrauchergesetztes einzustufen, kommt es zur Ausfertigung von Verbraucherverträgen. Spätestens bei der Abgabe eines Angebots in Textform ist in diesen Fällen auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass offerierte Honorare in einem niedrigeren als auch höheren Segment vereinbart werden können. Zudem werden rein inländische Anwendungsbereiche aus der alten HOAI-Fassung zur Gänze gestrichen.

 

 

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