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Leistungsstörung: Behinderung des Auftragnehmers an der Bauausführung
Eine Leistungsstörung beim Bau beschreibt die Behinderung des Auftragnehmers an der Bauausführung. Der Auftragnehmer ist also daran gehindert, die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Behinderung nach § 6 VOB/B
Eine Behinderung liegt nach § 6 VOB/B immer dann vor, wenn Leistungsstörungen bewirken, dass ein Bauvertrag nicht vertrags- und fristgerecht abgewickelt werden kann. Solche Leistungsstörungen können
- vom Auftraggeber,
- Dritten oder
- auch aufgrund höherer Gewalt oder weiterer Umstände begründet werden.
Die typischen Fälle für eine Behinderung sind
- das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung,
- die verspätete Übergabe von Plänen und Skizzen,
- Nachträge des Auftraggebers,
- Streiks oder
- extreme Wetterlagen.
Vorgehensweise bei Leistungsstörungen
Die VOB/B sieht in den meisten Fällen vor, dass der Auftragnehmer die aufgetretenen Behinderungen unverzüglich schriftlich festhält und dem Auftraggeber mitteilt. Ausnahmen von dieser Vorgehensweise macht sie nur bei Leistungsstörungen durch Streiks oder Witterungseinflüsse, da davon ausgegangen wird, dass diese Umstände einem Auftraggeber bekannt sein dürften. Fachleute empfehlen jedoch in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber. In der Praxis stößt die Forderung der VOB/B nach einer unverzüglichen Anzeige jedoch sehr oft auf Schwierigkeiten: Hier wird eine Situation vorausgesetzt, bei der es einem Auftraggeber gibt, der in unmittelbaren Kontakt zu seinem Auftragnehmer steht. Tatsächlich werden zahlreiche Teilleistungen jedoch von Subunternehmern oder sogar Sub-Sub-Unternehmern übernommen. Daraus ergibt sich vor Ort eine Situation, die einer Kaskade ähnelt. Jede Information oder Reaktion muss über eine "Hühnerleiter" von und zu den Verantwortlichen gelangen. Daher muss die Unverzüglichkeit immer vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Baustelle gesehen werden.
Ansprüche der Auftragnehmer bei Behinderung
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine verlängerte Bauzeit, wenn er die tatsächliche Behinderung schriftlich angezeigt hat und sie ihre Ursache in einem Streik oder einer Aussperrung, einem vom Auftraggeber zu verantwortenden Umstand oder höherer Gewalt oder anderer nicht abwendbarer Umstände hat. Macht der Auftragnehmer die Behinderung zu Recht geltend, verschieben sich die Bautermine um deren Dauer, wobei auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten ein Zeitzuschlag berechnet wird. Wenn aufgrund der Umstände absehbar ist, dass sich die Behinderung auf einen längeren Zeitraum ausdehnen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, eine Zwischenabrechnung zu erstellen, die alle bis zum Zeitpunkt der Leistungsstörung erstellten Arbeiten umfasst. Ab welchem Zeitraum man von einer langen Behinderung sprechen kann, ist jedoch oft strittig. Dauert sie jedoch mindestens drei Monate an, wird diese Handhabung auf jeden Fall vor Gericht akzeptiert. Ab dieser Verzögerungsdauer haben die Vertragspartner auch die Möglichkeit, den Bauvertrag schriftlich zu kündigen. Sobald keine Behinderung mehr besteht, der Auftragnehmer die Bauarbeiten fortsetzen und dem Auftraggeber diesen Umstand mitteilen.
Behinderung durch Fahrlässigkeit
Die Vertragspartner sind jeweils insoweit zu einem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie die Behinderung durch mindestens leichte Fahrlässigkeit verschuldet haben. Hier gilt das Verursacherprinzip. Dabei können demjenigen Vertragspartner, dem die Behinderung zuzurechnen ist, alle durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten berechnet werden. Dazu können beispielsweise gestiegene Lohn- oder Materialkosten ebenso gehören wie die verlängerte Verweildauer von Gerüsten auf der Baustelle. Wenn mehrere Vertragspartner sowohl von der Auftraggeber- als auch der Auftragnehmerseite an der Behinderung beteiligt sind, werden ihre Schadensersatzansprüche gegeneinander aufgerechnet. Ein entgangener Gewinn kann nur geltend gemacht werden, wenn die Behinderung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgelöst worden ist.
Behinderung auf der Baustelle und das BGB
Dem BGB ist eine Behinderung in diesem Sinne fremd. Treten bei einem BGB-Vertrag Störungen auf, müssen deren Folgen mithilfe der Regelungen aus dem Schuldrecht (Schadensersatz, Rücktritt) oder dem Werkvertragsrecht (Kündigung, Entschädigung) behoben werden. Dabei treten bei der Berechnung der Entschädigungshöhe jedoch regelmäßig Probleme auf:
Bis heute gibt es keine verbindliche und eindeutige Berechnungsmethode, was immer wieder Rechtsstreitigkeiten auslöst.
Das BGB sieht eine Entschädigung als eine andere Form der Vergütung an. Daraus folgt, dass sich die Entschädigungshöhe nach der Preisgestaltung richten soll, die dem Vertragsschluss zugrunde gelegen hat. Diese Vorgehensweise wird jedoch regelmäßig als nicht ausreichend angesehen, sodass der Entschädigungsanspruch in seiner Höhe auf dem tatsächlichen Bau- oder Planungsverlauf basieren muss. Dies ist nur durch die eindeutige Benennung der jeweiligen Behinderung und ihrer Folgen und deren Dokumentation durch entsprechende Unterlagen möglich. Sobald die Auswirkungen der benannten Behinderung belegt und bewertet worden sind, kann ggf. auf die ursprüngliche Kalkulation Bezug genommen werden. In zahlreichen Fällen entstehen jedoch Probleme, wenn es darum geht, das Ausmaß der Abweichung zur ursprünglichen Planung zu bewerten und ihm einen finanziellen Wert zuzuordnen.
Zwischen dem § 642 BGB (Entschädigung) und dem § 6 Nr. 6 VOB/B (Schadensersatz) gibt es einen entscheidenden Unterschied:
Das BGB stellt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ab, jedoch nicht auf dessen Verschulden. Das hat für den Auftragnehmer den Vorteil, dass er auch dann einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, wenn die Verzögerung weder auf eine (neue) Anweisung noch ein schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers zurückgeht. Eine zentrale Bedeutung kommt der Verzugsdauer zu. Bereits 2002 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Ausmaß einer Verzögerung nur anhand einer Darstellung zu beweisen ist, die den genauen Bauablauf transparent macht. Ferner muss der Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem durch die Behinderung entstandenen Schaden nachgewiesen werden.
Hinweis:
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