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Schlussrechnung nach HOAI: die prüfbare Honorarrechnung des Architekten

Wenn Sie als Bauherr einen Architekten beauftragen, dann wird dieser nach Erbringung seiner Leistungen Ihnen eine Schlussrechnung zustellen. Sie ist rechtlich gesehen äußerst interessant. Das (restliche) Architektenhonorar wird nämlich erst nach Zugang dieser Schlussrechnung fällig. Der Bauherr ist dann also grundsätzlich verpflichtet, die Architektenleistungen zu bezahlen. Dies gilt natürlich nur, wenn diese Leistungen auch ordnungsgemäß erbracht worden sind und diese Schlussrechnung prüffähig ist. Doch was hat es mit der Prüffähigkeit auf sich?

Begriff der Prüffähigkeit

Dem Bauherrn muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Korrektheit dieser Schlussrechnung überprüfen zu können. Dies setzt voraus, dass die Rechnung die wesentlichen Angaben enthält, die entsprechend des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages und der HOAI zwingend notwendig sind. Dies bedeutet, dass die Schlussrechnung folgende Angaben enthalten muss:

  • anrechenbare Kosten des baulichen Vorhabens
  • Umfang der Leistung sowie der Bewertung
  • die ausgewählte Honorarzone
  • den Tafelwert nach dem anwendbaren Honorarsatz

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist die Schlussrechnung nicht prüffähig. Die Absicht des Gesetzgebers war es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, alle Umstände zu prüfen, aus denen sich die Richtigkeit der Schlussrechnung ergibt. So kann es natürlich im jeweiligen Einzelfall noch auf andere Faktoren ankommen, damit eine Schlussrechnung prüffähig ist. Wird beispielsweise ein Architektenvertrag vorzeitig aufgekündigt, hat der Architekt insoweit seinen entgangenen Gewinn mit in die Schlussrechnung aufzunehmen. Hierzu gehört auch das, was er an Aufwendungen durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart hat. Diese Ersparnis und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden anderweitigen Erwerb hat der Architekt dann auch in der Schlussrechnung konkret darzulegen. Unterlässt er dies, so ist die Schlussrechnung aus diesem Grunde für den Bauherren nicht prüffähig. Die Schlussrechnung des Architekten muss folglich absolut transparent und nachvollziehbar sein.

Rechtsfolgen der mangelnden Prüffähigkeit

Im Anschluss muss die Frage gestellt werden, welche Rechtsfolgen die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach sich zieht. Zunächst einmal ist die Schlussrechnung in diesem Fall grundsätzlich nicht fällig. Allerdings hat der Bauherr die mangelnde Prüffähigkeit vorab zu rügen. Sofern er jedoch die mangelnde Prüffähigkeit nicht rügt, ist die Rechtslage anders: Dann beginnt der Lauf der Verjährung der auf diese Schlussrechnung gestützten Forderung nach einer Frist von zwei Monaten nach Zugang dieser Rechnung. Architektenforderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt also in diesem Fall zwei Monate nach Zustellung der nicht prüffähigen Schlussrechnung. Nach Ablauf dieser Frist von zwei Monaten sind Sie als Bauherr mit dem Einwand der mangelnden Prüffähigkeit ausgeschlossen. Diese Rüge muss der Bauherr also innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Begründung erheben. Lassen Sie als Bauherr diese Frist verstreichen, so können Sie sich nach Ablauf dieser Frist nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen. Die Rechnung ist dann natürlich fällig. So ist es für Sie als Bauherr grundsätzlich besser, im Falle einer nicht prüffähigen Schlussrechnung diese Tatsache schriftlich mit Begründung gegenüber dem Architekten zu rügen. Gerade dieser Umstand wirkt sich aber automatisch auch auf den Lauf der Verjährungsfrist aus. Denn solange die in der Schlussrechnung dargestellte Forderung des Architekten nicht fällig ist, beginnt auch noch nicht der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren.

Konsequenzen für die Praxis

Dies bedeutet für die Praxis, dass sowohl der Architekt als auch der Bauherr unter Druck stehen. Der Architekt muss sich um eine prüffähige Schlussrechnung bemühen; der Bauherr hat lediglich eine Frist von zwei Monaten, diese auf ihre Prüffähigkeit zu untersuchen. Dies alles hat Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung und den Beginn des Laufs der Verjährungsfristen. Rügt der Bauher die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung, so ist diese Forderung weder fällig noch beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

 

Hinweis
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