Immobilienmakler

Begriff Definition
Immobilienmakler

Der Verkauf einer Immobilie erfordert Sachverstand und Marktkenntnisse, doch vor allem bedarf er viel Zeit. Nicht selten ist die Suche nach einem potenziellen Käufer nervenaufreibend und daher beauftragen Immobilienbesitzer gerne einen Makler. Immobilienmakler sind die Schnittstelle zwischen Eigentümer und Kaufinteressenten und kümmern sich um die Vermarktung der Immobilien, sowie die Besichtigungen und kann die gesamte Abwicklung des Eigentümerwechsels vornehmen. Es gibt auch einige vertragliche Aspekte, die in sein Aufgabengebiet fallen. Für seine Arbeit erhält er eine Provision, auch als Courtage bezeichnet.

Zur Ausübung seiner Tätigkeit genügt in Deutschland die Anmeldung eines Gewerbes als behördliche Erlaubnis für die Vermittlung des Verkaufsabschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Verkaufsabschluss von Verträgen für:

  • Grundstücke,
  • Immobilien,
  • grundstücksgleiche Rechte,
  • vermieteter Wohnraum und
  • vermieteter Gewerberaum.

Als Immobilienmakler bedarf es hierzulande keinerlei Nachweis einer fachlichen Eignung, einer beruflichen Ausbildung oder sonstigen Voraussetzungen. Lediglich die Gewerbeanmeldung ist verpflichtend. Berufsverbände wie der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. kritisieren diese Regelung seit Jahren erfolglos. Wer sich allerdings unter dem Logo dieses Fachverbandes auftreten will, muss einen sogenannten Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Immobilienverwalter vorlegen. Außerdem fordert der Verband eine spezielle Makler-Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung, die bei Vorliegen eventueller Vorstrafen wegen Kapitaldelikten und einer so wörtlich „nicht geordneten finanziellen Situation“ dem Antragsteller verweigert werden darf.

Zur erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie wird ein Maklervertrag zwischen dem Immobilienbesitzer und dem Immobilienmakler geschlossen. Darin enthalten auch das sogenannte Provisionsversprechen, ein erfolgsabhängiges Honorar. Es ist unabhängig von dem Aufwand des Maklers und basiert auf Grundlage des § 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs, sowohl in mündlicher oder schriftlicher Form. Die Höhe der Provision ist nach Bundesland unterschiedlich geregelt und festgelegt und richtet sich nach dem Kaufpreis bzw. dem Mietpreis. Es gibt aber auch sogenannten Festpreismakler, bei denen das Entgelt nicht vom erfolgreichen Verkauf abhängt.

Neben der Tätigkeit für den Verkauf einer Immobilie kann der Immobilienmakler auch bei einer Vermietung tätig werden. Seit dem 01. Juni 2015 darf er allerdings nur noch nach dem sogenannten Bestellerprinzip abrechnen. Das besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, ihn auch bezahlen muss. Das war in der Vergangenheit so geregelt, dass der Mieter einer Wohnung den Immobilienmakler bezahlen muss, obwohl der Vermieter der Immobilie ihn beauftragt hatte.

Hinweise zum Maklerrecht: hausbauberater.de/bauwissen/verbraucherrechte-beim-immobilienmakler

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Synonyme: Makler

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