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Kostenvoranschläge – Das sollten Sie als Kunde darüber wissen

Obwohl Kostenvoranschläge etwas Alltägliches sind und von Handwerksfirmen oft für zahlreiche Aufträge routiniert in wenigen Minuten erstellt werden, ranken sich einige Mythen und relativ viel Unwissenheit um sie. Hier soll in den wichtigsten Punkten für Klarheit gesorgt werden.

Wie viel kostet ein Kostenvoranschlag?

Die meisten Handwerksbetriebe erstellen den Kostenvoranschlag gratis und unverbindlich. Verbraucher müssen also nichts dafür zahlen und verpflichten sich auch nicht, die Leistungen des Handwerkers in Anspruch zu nehmen. Dass in der Regel für den Kostenvoranschlag kein Geld verlangt wird, heißt aber nicht, dass es nicht möglich wäre: Nach § 632 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist „ein Kostenvoranschlag […] im Zweifel nicht zu vergüten“.

Möchte ein Betrieb also für diese Leistung bezahlt werden, muss dies ausdrücklich in einem separaten Vertrag mit dem Kunden vereinbart werden. Ein Hinweis des Unternehmens auf seine AGB, in denen eine spezielle Handhabung von Kostenvoranschlägen aufgeführt ist, ist nicht ausreichend. Das gilt auch, wenn zum Kostenvoranschlag nicht nur einige beschriebene Seiten gehören, aus denen Leistungen und deren Kosten hervorgehen, sondern wenn aufwendigere Anlagen wie z. B. Pläne oder komplizierte Berechnungen beigefügt wurden. Sollte die Kostenpflicht in den AGB enthalten sein, ist sie juristisch unwirksam: Nach geltender Rechtsprechung gilt sie als überraschende Klausel oder wird als unzumutbare Benachteiligung des Kunden eingestuft.

Wo es eine Regel gibt, ist auch eine Ausnahme nicht weit. In manchen Branchen ist es generell üblich, dass Kostenvoranschläge vergütet werden. In diesen Fällen müssen diese auch dann von den Kunden bezahlt werden, wenn es hierüber keine gesonderte vertragliche Vereinbarung gibt.

Kunden müssen nur den Betrag bezahlen, der im Kostenvoranschlag steht – ja oder nein?

Um diese Frage zu beantworten, muss auf den juristischen Charakter eines Kostenvoranschlags hingewiesen werden: Er hat nur den Zweck, einen (möglichen) Kunden darüber zu informieren, welche Kosten ungefähr auf ihn zu kommen. Grundlage ist eine fachmännische Kalkulation, die einen wahrscheinlichen Kostenrahmen absteckt. An dieser vagen Formulierung lässt sich ablesen, was es mit der Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags auf sich hat: praktisch nichts.

Das bedeutet:
Der beauftragte Betrieb ist grundsätzlich nicht an die im Kostenvoranschlag genannten Beträge gebunden.

Doch an dieser Stelle kommt der Verbraucherschutz ins Spiel:
Damit ein Kostenvoranschlag für einen Kunden tatsächlich noch den Charakter einen brauchbaren Auskunft hat, ist seine Überschreitung nur begrenzt möglich. Das BGB hat gegen unvorhergesehene Kostensteigerungen eine Bremse eingebaut: Der Auftraggeber muss rechtzeitig über wesentliche Überschreitungen informiert werden (§ 649 Abs. 2 BGB).

Der Knackpunkt ist hier die wesentliche Überschreitung. Sie wird im BGB nicht explizit erläutert, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung:
Dieser Punkt wird von den Gerichten leider nicht einheitlich bewertet, sodass sowohl eine Überschreitung von 10 %, aber auch von 15 oder 20 % als wesentlich angesehen werden kann. Allerdings spielt bei der richterlichen Beurteilung wie so oft der Einzelfall eine Rolle: Wenn die prozentual wesentliche Überschreitung bei einem relativ geringen Rechnungsbetrag anfällt, kann ein Richter durchaus zu der Auffassung kommen, dass hier trotzdem nur eine unwesentliche Überschreitung vorliegt. Das kann bei einem sehr hohen Betrag, bei dem sich eine Überschreitung viel deutlicher bemerkbar macht, schon ganz anders aussehen.

Nach einer solchen Information des Auftragnehmers steht ein Kunde jedoch nicht hilflos da:
Er hat in diesem Moment die Wahl zwischen einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags oder der Fortsetzung des Auftrags zu höheren Kosten. Außerordentlich zu kündigen bedeutet allerdings nicht, dass Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Verpflichtungen mehr hätten. Sie müssen ihm alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlen.

In zahlreichen Fällen kommt der zu niedrige Kostenvoranschlag durch ein Verschulden des Unternehmens zustande, in anderen hat es seinen Kunden zu spät über die Kostensteigerung informiert. Sollte dies der Fall sein, kommen für den Auftraggeber Schadensersatzforderungen gegen den Betrieb in Betracht.

Aus dem, was für eine wesentliche Überschreitung gilt, leitet sich ab, wie ein Kunde mit unwesentlichen Überschreitungen umzugehen hat: Er muss sie bezahlen.

Es gibt ein Problem mit dem Kostenvoranschlag: Wer hilft weiter?

Sofern das Unternehmen Mitglied in einer der 7.000 Innungen ist, hilft die jeweils zuständige weiter.

Wir und auch die Verbraucherzentralen geben bei Unklarheiten Auskunft (www.verbraucherzentrale.de).

 

 

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