Bundes-ImmissionsschutzverordnungenWas im normalen Sprachgebrauch oft in der Einzahl verwendet wird, ist tatsächlich ein ganzes Bündel von Verordnungen, die zur Unterscheidung von 1 bis 41 nummeriert wurden.

Da zehn dieser Verordnungen nie in Kraft getreten oder bereits wieder aufgehoben wurden und eine weitere Nummer – die 40 – momentan nur als Platzhalter dient, gibt es tatsächlich „nur“ 30 Bundes-Immissionsschutzverordnungen.

Das regeln die Bundes-Immissionsschutzverordnungen

Die Verordnungen wurden auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 1 und 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen und regeln Situationen, in denen unerwünschte oder gar schädliche Einflüsse auf den Menschen einwirken. Dabei geht es beispielsweise um das Entweichen von Stoffen (z. B. Gase), um die Luftqualität, um Lärmschutz unter verschiedenen Bedingungen (Straßenverkehr, Sportanlagen) und sogar um Anweisungen, die Anlagen für die Feuerbestattung oder die Betankung von Kraftfahrzeugen betreffen.

Für Hausbauer und –besitzer ist jedoch nur die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: 1.BImSchV) tatsächlich von Belang. Unter die dort angesprochenen Kleinfeuerungsanlagen fallen die

  • Öl- Und Gas-Heizungsanlagen in Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern mit einer Feuerungsleistung von weniger als 20 W,
  • Kachel- und Kaminöfen sowie Scheitholz- und Pelletheizkessel mit einer Feuerungsleistung von unter 1 MW und
  • Anlagen, die mit Getreide, Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Brennstoffen betrieben werden und eine Feuerungsleistung von weniger als 0,1 MW erreichen.

Diese Anlagen benötigen keine Genehmigung nach der 1. BImSchV.

Die Verordnung soll vor allem dazu beitragen, die Luftbelastung zu verringern und Energie effizienter einzusetzen.

Das brachte die letzte Novellierung

Mit der letzten Novellierung der Verordnung zum 22. März 2010 wurden neue Regelungen für Kaminöfen und Holzheizkessel eingeführt. Der Grund für die Anpassung war der seit 1988 gültige Verordnungstext, der von völlig veralteten technischen Voraussetzungen ausging. Da die Verwendung des Brennstoffs Holz jedoch stark zugenommen hatte, mussten die Grenzwerte insbesondere für den Ausstoß von Feinstäuben und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) neu geregelt werden.

Doch auch die letzte Änderung im August 2015 führte nicht dazu, dass in diesem Bereich nun alles klar geregelt ist. Zwar bedeuteten die neuen und seit 2010 einzuhaltenden Grenzwerte das Aus für mehrere Millionen Kamine, Kachelöfen und Heizkamine, deren Typenprüfung vor 1975 durchgeführt worden war, doch nur etwa 100.000 Zimmerfeuerstätten waren bis Mitte 2015 ausgetauscht oder stillgelegt worden. Der Grund für dieses Missverhältnis liegt bei der Unklarheit, wer tatsächlich befugt ist, eine nicht mehr rechtmäßig betriebene Feuerstätte stillzulegen. Auch die Frage, ob und wie Schornsteinfeger Informationen über veraltete Feuerstätten an die zuständigen Umweltbehörden weitergeben müssen, ist weiterhin unklar.

 

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