Begriff Definition
Versorgungsleitungen

Im Bereich der Ein- und Zweifamlienhäuser sind für die Versorgungsleitungen, also die Anschlüsse an Telekommunikation, Gas, Strom, Fernwärme, Wasser und Abwasser, die regionalen Stadtwerke oder die entsprechenden Versorger vor Ort zuständig. Die Versorgungsleitungen liegen im Straßenbereich des öffentlichen Raums unter dem Erdreich, in der Regel in einer Tiefe zwischen 60 und 90 cm. Im Rahmen der Erschließung werden Grundstücke an die öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen. Bei bestehenden Gebäuden oder einer Sanierung kommen nicht unerhebliche Kosten auf den Immobilienbesitzer zu, wenn er seine Immobilie an die öffentlichen Anschlüsse verbinden will. Die Gebühren dafür sind jedoch regional sehr unterschiedlich und nicht einheitlich geregelt. Bei Häusern auf dem Land liegen die Anschlusskosten meist über den Kosten für städtische Immobilien, da die Leitungen erheblich länger sein müssen.

Daher sind als die wichtigsten Faktoren für die Kosten die folgenden Kriterien auszumachen:

  • abgelegene Lage der Immobilie
  • Lange Zufahrten zwischen Immobilie und öffentlichem Verkehr
  • Heizungen mit Fernwärme oder Erdgas
  • Immobilien in Regionen mit hohen Gebührenverordnungen

Entscheidet sich die öffentliche Hand zur Erneuerung ihres Versorgungsnetzes, dann müssen die Anwohner an den Kosten beteiligt werden oder diese sogar vollständig tragen. Kostentreibend ist generell die Beschaffenheit des Bodens, bei dem zwischen unbefestigt, gepflastert und aspaltiert unterschieden wird. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander, dann erhalten diese bei der Neuanlage in der Regel eine gemeinsame Zuleitung. Führt der neue Anschluss über ein benachbartes Grundstück, so musss die Grunddienstbarkeit grundbuchlich abgesichert sein. Diesen Eintrag übernimmt der Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung.

Bauherren wird empfohlen für alle Tätigkeiten rund um die Anschlüsse mit Fachbetrieben zusammenzuarbeiten, das gilt insbesondere für den Anschluss an Elektrizität, Fernwärme und Erdgas. Alle Versorgungsleitungen der öffentlichen Hand werden stets bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Haus verlegt. Die Terminierung der Arbeiten übernimmt die Kommune selbst. Im Haus selbst kann der Bauherr die Arbeiten teilweise entweder selbst übernehmen oder durch eine entsprechende Fachfirma durchführen lassen.

 

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Synonyme - Versorgungsleitung,Hausanschlussleitungen, Hausanschlüsse,Hausanschluss
Versottung

Versottung steht im Zusammenhang mit der Verschmutzung eines Schornsteins. Sie wird erkennbar, wenn es nach Schwefel und anderen chemischen Substanzen riecht, oder anhand der gelbbraunen Verfärbungen. Die Versottung ist ein Nebenprodukt, das durch die unvollständige Verbrennung von Holz oder Gas auf engsten Raum entsteht. Das passiert, wenn sich kondensiertes Wasser, Säuren, Teer und andere chemische Substanzen wie Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Schwefeloxide im Schornsteinschacht ablagern und langsam ins Mauerwerk eindringen. Die Ablagerung im Schornstein entstehen größtenteils, weil dieser zu groß oder nicht ausreichend gedämmt ist. Das führt dazu, dass sich die Abgase zu schnell abkühlen, kondensieren und sich als Flüssigkeit absetzen. Da diese chemischen Substanzen teilweise ätzend sind, können sie die Grundstruktur des Schornsteins und das Mauerwerk schädigen.

Die durch die Versottung entstandenen Säuren können auch ein Gesundheitsrisiko darstellen. Die eingeatmeten Substanzen können auf Dauer zu Lungenerkrankungen und Infektionen der Atemwege führen.

Auch stellt ein versotteter Schornstein eine erhöhte Brandgefahr dar. Ruß kann sich einfacher im Inneren der Esse ablagern, da die Wände nicht mehr glatt sind. Ruß gilt als leicht entflammbar und ein kleiner Funke reicht aus, um die abgelagerte Rußschicht zu entzünden.

Mit den ersten Anzeichen einer Versottung sollte schnellstmöglich eine Sanierung des Schornsteins durch den Hauseigentümer geplant werden.

 

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Vertragsgestaltung

Ein Bauvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer muss sämtliche für ein Bauvorhaben relevante Fragen regeln. Punkte, die in einem Bauvertrag klar und deutlich ersichtlich sein müssen, sind:

  • Die Definition des Vertragsgegenstandes.
  • Die transparente Bau- und Leistungsbeschreibung.
  • Die Preissicherheit, die als Vertragspreis oder als garantierter Festpreis im Vertrag ersichtlich ist.

Beim Baurecht existieren unterschiedliche Arten von Verträgen. Jeder Einzelne beinhaltet eigene Rechte und Pflichten. Um rechtlich abgesichert zu sein, müssen Bauunternehmer sowie Auftraggeber die Unterschiede zwischen den einzelnen Arten kennen.

  • Einheitspreisvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 1 VOB/A
  • Pauschalpreisvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 2 VOB/A mit gegebenenfalls weiterer Differenzierung nach: Detailpauschalvertrag und Globalpauschalvertrag
  • Stundenlohnvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 2 VOB/A und § 2 Abs. 10sowie § 15 VBO

Fast alle Verträge im Baurecht basieren auf einem Leistungsvertrag. Auch die rechtlichen Grundlagen, wie zum Beispiel Verjährungsfrist und Haftungspflicht, spielen bei einem Bauvertrag eine bedeutende Rolle. Darum ist die richtige Wahl der Vertragsart und deren Vertragsgestaltung für beide Parteien sehr wichtig.

Der Einheitsvertrag

Praxisbezogen sind Einheitspreise immer dann die optimale Lösung, wenn sich die Materialkosten genauestens definieren lassen. Bei Hausbauprojekten zählt der Einheitsvertrag zu den gängigsten Verträgen. Durch den Einheitspreis wird vertraglich geklärt, welche Summe der Bauherr dem Bauunternehmen für einen Bauabschnitt zu zahlen hat. Eine Rechnung umfasst nicht alleine die geleistete Arbeit, sondern auch jegliche Materialkosten. Für beide Vertragspartner ist der Einheitsvertrag die wirtschaftlich sicherste Lösung, da erbrachte Dienstleistungen und genutztes Material quartalsmäßig beglichen werden.

Der Pauschalvertrag

Pauschalpreisverträge kommen häufig bei schlüsselfertigen Häusern zum Einsatz. Eine Leistung ist hier gut kalkulierbar und somit die optimale Lösung für den Pauschalvertrag. Der Vertragspreis sollte jedoch unabhängig zur erbrachten Leistung angesehen werden. Hierfür ist das Führen einer detaillierten Liste der Bauleistungsbeschreibung unumgänglich. Sie muss von beiden Parteien einsehbar und akzeptiert werden.

Der Stundenlohnvertrag

Ein Stundenlohnvertrag zählt nicht zu den Leistungsverträgen. Stundenlohnverträge sind basierend auf den geleisteten Zeitaufwand. Eine Abrechnung erfolgt auf der regionalen Grundlage von gängigen Verrechnungssätzen. Schließt der Auftraggeber mit einer Baufirma einen Vertrag auf Stundenlohnbasis ab, obliegt die Materialbeschaffung dem Bauherrn. Jedoch ist auch ein Stundenlohnvertrag inklusive Materialkosten möglich. Eine Prüfung der Qualität des Materials sollte in diesem Fall vonseiten des Auftraggebers unbedingt geprüft werden.

Ausführliche Informationen finden Sie hier: hausbauberater.de/bauwissen/bauvertrag-oder-werkvertrag.

 

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Synonyme - Vertragsarten,Bauvertragsarten
Vertragsmängel

Mängel in Verträgen oder Ungültigkeitsgründe können in verschiedenen Formen auftreten. Nicht jeder Mangel macht den geschlossenen Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien mit sofortiger Wirkung rechtsungültig beziehungsweise nichtig. Einige Fallkonstruktionen erfordern das Anfechten des Vertrages inklusive der Feststellung des Mangels in einem Rechtsverfahren. Folgende Vertragsmängel können auftreten: Fehlende Handlungsfähigkeit, Formmängel,Inhaltsmängel. Sie führen in den meisten Fällen zur Nichtigkeit des Vertrages. Ebenso ist bei bestehenden Inhaltsmängeln eine Teilnichtigkeit möglich (Salvatorische Klausel). Übervorteilung und Willensmängel ermöglichen die Anfechtbarkeit des Vertrages.

Formmängel

Generell gilt die Formfreiheit bei Verträgen. Sind jedoch Formvorschriften vorhanden, bedarf es der Einhaltung dieser. Anderenfalls ist der geschlossene Vertrag per Gesetz nichtig.

Welchen Zweck erfüllen Formvorschriften?

  • Warnfunktion (Schutz vor Übereilung)
  • Rechtssicherheit (Beweismittel)
  • Rechtsklarheit (öffentliche Register)
  • Information (Konsumentenschutz)

Die Nichtigkeit eines Vertrages aufgrund von Formmangel kann nur dann erfolgen, wenn kein Missbrauch der Berufung auf Formmangel erkennbar ist. Ein Vertragspartner beispielsweise kann nach Erfüllung aller Vertragsbestandteile durch alle beteiligten Parteien das Geschäft nachträglich nicht rückgängig machen, mit dem Scheingrund eines Formmangels.

Inhaltsmängel

Grundsätzlich besteht bei Verträgen aller Art die Inhaltsfreiheit. Sind gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Inhaltes vorgeschrieben, gilt es diese einzuhalten. Der Vertrag ist sonst nichtig.

Arten von Inhaltsmängeln:

  • Sittenwidrigkeit
    Verstoß gegen die guten Sitten
  • Unmöglichkeit
    Unmöglichkeit der Vertragserfüllung besteht von Anfang an und ist objektiv betrachtet für jede Person außerhalb des Möglichen
  • Widerrechtlichkeit
    Widerspricht den gesetzlichen Vorschriften

Übervorteilung

Verträge, welche eine Übervorteilung beinhalten, sind anfechtbar. Übervorteilung ist begründet durch das Bestehen eines augenscheinlichen Ungleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung. Dazu gehören Unerfahrenheit, Leichtsinn und Ausbeutung einer Notlage. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Übervorteilung, besteht die Möglichkeit des benachteiligten Vertragspartners innerhalb der gesetzlichen Frist zu erklären, dass die Erfüllung der Leistung nicht möglich ist. Zusätzlich besteht die Option, bereits Geleistetes zurückzuverlangen.

Willensmängel

Das Anfechten von geschlossenen Verträgen, begründet durch einen Willensmangel, ist nur dann möglich, wenn der Vertrag bereits durch Willensmangel zum Abschluss gebracht wurde. Wäre es ohnehin zum Vertragsschluss gekommen, besteht kein Grund zur Anfechtung hinsichtlich eines Willensmangels.

Irrtum

Irrtümer als Vertragsmangel sind unterteilt in wesentlich (anfechtbar) und unwesentlich (nicht anfechtbar. Folgende Kategorien von Irrtümern gibt es:

  • Grundlagenirrtum (meist anfechtbar)
    Voraussetzung dafür ist die Erkennbarkeit sowie die subjektive und objektive Wesentlichkeit
  • Erklärungsirrtum (meist anfechtbar)
  • Motivirrtum (meist nicht anfechtbar)

Täuschung

Die Täuschungshandlung unterscheidet sich in zwei Arten:

  • aktiv
    -
    durch Unterdrückung oder Vorspielen von Tatsachen
  • passiv
    - Verschweigen von Tatsachen bei einer Aufklärungspflicht

 

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Synonyme - Vertragsmangel,Ungültigkeitsgründe
Vertragsstrafe

Im Baugewerbe bezieht sich der Begriff Vertragsstrafe erfahrungsgemäß auf eine finanzielle Zahlung nach einer Vertragsverletzung. Um sich vor den Folgen der Nichteinhaltung einer vertraglich geregelten Vereinbarung zu schützen, besteht die Möglichkeit, durch eine Auferlegung einer zusätzlichen oder abweichenden Haftungsklausel vor Baubeginn eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Eines der bedeutendsten Elemente von Bauverträgen dreht sich um den Bauzeitenplan. Hier geht es um den Zeitablauf und Fertigstellungsfristen. Da Bauverzögerungen häufig zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten, Unannehmlichkeiten und Einkommensverluste verursachen, wird für nicht fristgerechte Übergabe von Bauleistungen oft ein Schadensersatz vereinbart.

Ein wichtiger Faktor für Vertragsstrafen am Bau ist der pauschalierte Schadenersatz. Hier ist bei verspäteter Fertigstellung ein Schadensersatz zu leisten, ohne dass es auf die tatsächliche Schadenshöhe ankommt. Dafür hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe von 0,3 % für jeden Arbeitstag nach Fristablauf festgelegt. Natürlich muss eine Überwachung der Anzahl der gesamten Arbeitstage stattfinden. Es sollten Kriterien für die Festlegung einer Wetterverzögerung und einer vom Eigentümer verursachten Verzögerung vereinbart werden.

Siehe auch:

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Synonyme - Konventionalstrafe
Verweisungsurkunde

Eine Eigentumsurkunde ist ein schriftliches und unterzeichnetes Rechtsdokument, mit dem das Eigentum einer Immobilie vom alten Eigentümer oder Bauträgergesellschaft auf den neuen Eigentümer übertragen wird.

Verweisungsurkunden oder Bezugsurkunden gehören zum Kauf einer Immobilie oder Wohnung von einer Bauträgergesellschaft zu den zu verwendeten Kaufdokumenten. Diese Immobilien sind normalerweise beim Kauf noch nicht fertiggestellt. Die Verweisungsurkunde ist Teil der Teilungserklärung und somit auch ein Teil oder eine Anlage zum Kaufvertrag ,der die Übertragung des Eigentums der Immobilien dokumentiert.

In den meisten Fällen werden bei Bauträgerverträgen

im Rahmen einer Verweisurkunde dokumentiert.

Die Urkunde muss beim Vorlesen des Kaufvertrages durch den Notar zur Einsicht ausliegen und der Inhalt muss allen bekannt sein. Ebenso muss sie von allen Beteiligten genehmigt und unterschrieben sein. Die rechtlichen Regelungen hierfür sind in den Paragrafen § 13 und § 14 des Beurkundungsgesetzes BeurkG niedergeschrieben.

Wenn ein Kaufvertrag später noch zusätzliche Regelungen bedarf, sind diese in der Verweisungs- oder Bezugsurkunde niedergeschrieben. Es ist zu beachten, dass diese die Zustimmung aller Beteiligen erfordern. Rechtsgültige Immobilienkaufverträge müssen beim Vertragsabschluss von einem Notar vorgelesen werden, Verweisungsurkunden nicht. Aber der Kaufvertrag muss deutlich auf diese Urkunden hinweisen und es muss auch eindeutig sein, dass sie Bestandteil des Kaufvertrages sind.

 

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Synonyme - Bezugsurkunde
Vollgeschoss

Die genaue Definition von einem Vollgeschoss ist in der jeweiligen Landesbauordnung niedergeschrieben und ist im Allgemeinen im Paragraf § 20 Absatz 1 in der Baunutzungsverordnung BauNVO geregelt.
Ein Vollgeschoss muss eine gewisse festgelegte Mindest- und Maximalhöhe erfüllen. Die Definition gilt sowohl für Wohnbereiche, wie auch für gewerbliche Bereiche. Aber wie bereits erwähnt, sind die genauen Anforderungen in jedem Bundesland unterschiedlich. Das liegt daran, dass die Länder hier auf bundeseinheitliche Regelungen in der Baunutzungsverordnung warten.

Jedoch schreiben die verschiedenen Landesbauordnungen eine Deckenhöhe zwischen 2,30 und 2,60 Metern vor, die sich über ⅔ der Geschossfläche erschrecken muss, um die Anforderungen an ein Vollgeschoss zu erfüllen. Ebenso müssen Vollgeschosse je nach Bauordnung zwischen 1,20 und 1,60 Metern aus dem Erdboden ragen.

Das grösste Problem bei der Definition von Vollgeschossen stellen jedoch die Dachgeschosse dar. Dachgeschosse haben typischerweise eine geringere Grundfläche, da unter anderen die geneigten Dachflächen, die nicht als Wohnfläche nutzbar sind, die Geschossfläche verringern. Sie werden häufig als Staffelgeschosse bezeichnet.

Wichtig ist die Definition Geschossigkeit im Rahmen der Bauplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben im Bebauungsplan. Wird eine zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben, muss je nach Bundesland auch über dem Erdgeschoss eine Geschosshöhe zwischen 2,30 m und 2,60 m erreicht werden.

Hinweis:
Die sogenannte Geschossflächenzahl definiert die Anzahl der möglichen Vollgeschosse eines Gebäudes für den gewählten Standort. Sie kann mit einer einfachen Formel berechnet werden. Die Grundfläche eines Gebäudes ist die Summe der Fläche jeder Etage, gemessen von der Außenfläche der Außenwände. Alle Flächen, einschließlich der von Fluren, Kellern, Aufzugsschächten und in Mehrfamilienhäusern alle Gemeinschaftsräume, zählen dazu. Bereiche wie Balkone sind allerdings ausgeschlossen. Das Verhältnis der Geschossfläche aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche lässt sich durch die Geschossflächenzahl ermitteln.

 

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Vollwärmeschutz

Der Vollwärmeschutz beschreibt die komplette zusätzliche äußerliche Dämmung eines Gebäudes. Dazu gehört hauptsächlich das oft synonym gebrauchte Wärmedämmverbundsystem WDVS. Ein kompletter Vollwärmeschutz beinhaltet allerdings ebenso die Perimeterdämmung für die Wärmedämmung aller Gebäudeteile unterhalb des Erdbodens und die Dachdämmung. Neben dem WDVS kann zum Beispiel eine vorgehängte Fassade ebenfalls zur Realisierung des Vollwärmeschutzes beitragen.

Das Wärmedämmverbundsystem besteht aus zwei Teilen. Erstens aus dem Mauerwerk an sich, welches nahezu ausschließlich die Statik des Gebäudes gewährleistet. Zweitens aus der außen angebrachten Dämmschicht, welches das Gebäude komplett ummantelt, sodass keinerlei Wärmebrücken entstehen können. Vorzugsweise haben dafür verwendeten Dämmstoffe eine niedrige Wärmeleitfähigkeit (U-Wert). In Abhängigkeit des verbauten Dämmstoffes resultieren unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die unterschiedlichen Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Dämmmaterialien wirken sich unmittelbar auf die zu bauende Dämmschichtdicke aus. Zu empfehlen ist der Einsatz von Dämmstoffen mit niedriger Wärmeleitfähigkeit, im Falle die Dämmschicht lediglich mit geringer Dämmstärke Anwendung finden kann.

Ein Vollwärmeschutz reduziert erheblich den Wärmeenergiefluss vom Gebäudeinneren nach außen. Die komplette Außendämmung hält zudem das Mauerwerk, also die Wände der Räume, wärmer als ohne Vollwärmeschutz oder alleiniger Dämmung von innen. Darüber hinaus bleiben die Innenwände trocken, da kein Niederschlag von Tauwasser entstehen kann und sich aufgrund fehlender Feuchtigkeit keine Schimmelsporen einnisten können. Ein Nachteil des Vollwärmeschutzes, realisiert durch den WDVS, ist die Unmöglichkeit des Eindringens von Sonnenwärme in das Gebäude, außer durch Fenster.

Der Vollwärmeschutz lässt sich ebenfalls mit alternativen Dämmungssystemen erreichen:

  • Vorgehängte Fassade
    Dabei handelt es sich um eine vorgehängte und hinterlüftete Fassadenkonstruktion (VHF), welche aus vorgefertigten Fassadenelementen besteht.
  • Vakuumisolationspaneele
    Vorgefertigte und kostenintensive Dämmplatten, welche ein Vakuum enthalten.
    Zweischaliges Mauerwerk
    Doppelschalenmauerwerk oder Verblendmauerwerk, welches aus einer Trag- und einer Verblendschale mit dazwischen enthaltener Dämmschicht besteht.
    Wärmedämmputz
    Putz, versetzt mit Polystyrolkügelchen oder als Hochleistungsdämmputz sehr durchlässigen Aerogelen. Kommt hauptsächlich bei Sanierungen zum Einsatz.

Weiterführende Informationen zur Dämmung der Gebäudehülle finden Sie hier: www.hausbauberater.de/waermedaemmung.

 

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Voranschlag

Unter einem Voranschlag, auch unter Kostenvoranschlag bekannt, wird eine kaufmännische Vorkalkulation verstanden. Er offenbart die grobe fachmännische Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten eines Auftrags. Somit können sich Bauherren eine Vorstellung über die anfallenden Kosten machen, die für erteilte Aufträge auf sie zu kommen können. Handwerker benötigen einen Voranschlag für ihre internen Kalkulationen.

Bekommen Konsumenten einen Kostenvoranschlag von einem Unternehmen, ist dieser kostenbindend. Stellt ein Unternehmen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag aus, ist dieser nicht bindend. Er offenbart nur die Kosten, die anfallen können. Jedoch muss dies das Unternehmen im Kostenvoranschlag deutlich machen. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf nach § 650 BGB nicht in hohem Maße überschritten werden. Schon eine Überschreitung von 25 % erlaubt dem Bauherrn den Vertrag zu kündigen. Rechtlich gesehen kann es sogar bei geringeren Fällen der Überschreitung zur Wesentlichkeit kommen, insbesondere wenn das Bauvorhaben einfach zu überblicken und zu kalkulieren ist.

Wird dem Bauunternehmen bewusst, dass eine Überschreitung des Voranschlags anfällt, muss dies nach § 650 Abs. 2 BGB dem Bauherrn sofort mitgeteilt werden. Hat der Bauherr die Anzeige erhalten, kann er den bestehenden Vertrag kündigen. Das Unternehmen ist somit nur berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Überschreitung des Kostenvoranschlags einverstanden, ist dieses im Vertrag festzuhalten. Auch die Mehrkosten müssen im Vertrag sichtbar sein.

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, erfahren Sie hier:
www.hausbauberater.de/bauwissen/kostenvoranschlaege-fuer-den-hausbau

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Vorlauftemperatur

Als Vorlauftemperatur wird die Wassertemperatur bezeichnet, mit der das erwärmte Heizwasser durch die Rohrleitungen zu den Verbrauchern wie Heizkörpern, Fußboden- oder Wandheizung einfließt. Je höher diese Temperatur ist, umso höher ist auch der Energiebedarf der Heizungsanlage.

Einflussfaktoren auf die Vorlauftemperatur

Welche Vorlauftemperatur eine Heizungsanlage benötigt, um optimal zu arbeiten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören:

  • Energie- und Dämmstandard des Gebäudes
  • Effizienz der Heizungsanlage
  • Heizungsart
  • Größe der Heizflächen (je größer die Heizflächen, umso geringer die Vorlauftemperatur)

Nur wenn die Vorlauftemperatur optimal und unter Berücksichtigung der obigen Faktoren eingestellt ist, stimmt die Kombination aus Heizwärmeleistung und Energiebedarf. Ist die Temperatur zu hoch, kommt es zu Wärmeverlusten auf den Leitungswegen, bei zu niedrigen Werten wird ein höherer Heizwassermassenstrom benötigt oder es kann nicht ausreichend Wärmeenergie bereitgestellt werden.

Vorlauftemperatur richtig einstellen

Je nach Außentemperatur besteht in den Innenräumen mehr oder weniger Heizwärmebedarf. Entsprechend muss auch die Vorlauftemperatur angepasst werden. Je kälter es draußen ist, umso höher muss der Wert eingestellt sein. Moderne Heizungssysteme verfügen über eine Steuerung, die die optimale und energieeffiziente Temperatur für den Heizungsvorlauf jederzeit perfekt und automatisch einstellt. Die Abhängigkeit zwischen Vorlauf- und Außentemperatur wird in der sogenannten Heizkurve schematisch dargestellt.

Die Spreizung

Im Zusammenhang mit der Vor- und Rücklauftemperatur einer Heizungsanlage spielt der Begriff der Spreizung eine wichtige Rolle. Darunter versteht man die Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf- und Rücklauftemperatur. Je höher die Spreizung, umso geringer der Warmwasserbedarf zum Erreichen einer definierten Wärmemenge. Die Spreizung wird in Kelvin (K) angegeben und liegt zwischen 10 und 20 K.

Vorlauftemperatur und Heizsysteme

Die Höhe der Vorlauftemperatur hängt vom installierten Heizungssystem ab. Während alte Heizsysteme mit Temperaturen bis zu 90 Grad arbeiten, muss das Wasser bei modernen Brennwertsystemen nur noch auf bis zu 60 Grad erhitzt werden. Die energiesparenden Niedrigtemperaturheizungen arbeiten mit großen Heizflächen und benötigen für eine angenehme Raumwärme nur noch 45 Grad Vorlauftemperatur. Bei Fußbodenheizungen sinkt dieser Wert nochmals auf bis zu 40 Grad.

 

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