Wohneigentum

Begriff Definition
Wohneigentum

Der Sammelbegriff beschreibt alle zum Wohnzweck genutzten persönlichen Immobilien. Dagegen zählen unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser, Ladengeschäfte, Bürogebäude, Lagerhallen oder Mietwohnungen nicht zum Wohneigentum. Immer mehr Bauherren zieht es in die eigenen vier Wände. Das liegt auch an den historisch niedrigen Bauzinsen und der Tatsache, dass Erspartes auf dem Konto keine Zinsen mehr einbringt.

Wohneigentum ist auch aus Gründen der Altersvorsorge sinnvoll. Die im Alter selbst bewohnte und bezahlte Immobilie schützt vor Altersarmut, unter der immer noch viele Menschen trotz hohem Rentenniveau leiden. Wohneigentum wird neben Aktien besonders als langfristige Geldanlage geschätzt. Trotz der niedrigen Bauzinsen ist die Wohneigentumsquote in Deutschland im europäischen Vergleich noch immer sehr gering.

Unter Wohneigentum werden grundsätzlich Immobilien geführt, die zu Wohnzwecken von den Besitzern selbst bewohnt werden. Dabei kann es sich um eine Wohnung oder ein Haus handeln. Liegt eine Wohnung als Wohneigentum vor, dann spielen verschiedene Gesetze zum Wohneigentumsgesetz eine Rolle. Es wird dann vom Wohnungseigentum gesprochen. Hierbei geht es vor allem um die Rechte und Pflichten der Besitzer von Eigentumswohnungen, da ihnen Teile des Gesamteigentums, also des Gebäudes und des Grundstücks, zu gleichen Teilen gehören. Wer im eigenen Haus wohnt, hat dagegen keine speziellen Gesetze zu berücksichtigen. Hier greifen die sowieso geltenden Gesetze zum Thema Eigentum und Immobilienbesitz. Dazu gehört etwa die Verpflichtung zur Entrichtung von Grundsteuer sowie die Pflege von Wegen und dem Grundstück.

Steuerlich relevant ist die Frage der Nutzung des Wohneigentums, etwa bei einem Arbeitszimmer in der Wohnimmobilie.

 

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