Vorleistungspflicht

Begriff Definition
Vorleistungspflicht

Die Vorleistungspflicht ist ein charakteristisches Merkmal von Werkverträgen. Damit ist gemeint, dass ein Handwerker erst dann die vereinbarte Vergütung fordern kann, wenn die vereinbarte Leistung mangelfrei erbracht worden ist. Die Vertragspartner haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Abschlagszahlungen gem. § 632a BGB zu einigen.
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Grundsätzlich bedeutet dieser Begriff, dass bei einem gegenseitig vereinbarten Vertrag die Leistung sowie die Gegenleistung nicht zur selben Zeit geleistet werden muss, sondern zeitversetzt. Vorleistung hat die Person, deren Leistung als Erstes zu begleichen ist. Eine Vorleistungspflicht besteht zum Beispiel bei einer Dienstleistung, Werksleistung oder Nachname-Leistung. Die Person, die in der Vorleistungspflicht steht, kann ihren Anspruch erst dann durchsetzen, wenn die Leistung erbracht wurde. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner seine Leistung verweigern. Der Vertragspartner kann sich somit auf die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen. Eine sogenannte Einrede hat die Funktion, den anderen dazu anzuhalten, den Vertrag zu erfüllen. Die Einrede eines unerfüllten Vertrages begründet bei einem gegenseitigen Vertrag ein Recht zur Verweigerung der Leistung (§ 320 Abs. 1 BGB).

Nur in bestimmten Ausnahmefällen muss der Vorleistungspflichtige nicht im Voraus bezahlen und kann die Leistung verweigern. Dieses Recht kann er in Anspruch nehmen, wenn nach Vertragsabschluss zu sehen ist, dass sein Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Vertragspartners gefährdet ist. Diese Regelung ist unter dem Namen Unsicherheitseinrede bekannt (§ 321 Abs. 1 BGB).
Die Gefährdung der Gegenleistung muss nicht nach Vertragsabschluss entstanden sein. Es ist vollkommen ausreichend, dass eine Gefährdung nach dem Vertragsabschluss erkennbar geworden ist.
Eine Unsicherheitseinrede findet nicht statt, wenn Sicherheit für sie geleistet wird.

Sind bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und die Gegenleistung zum selben Zeitpunkt zu leisten, müssen beide Vertragspartner ihre Leistungen zur gleichen Zeit anbieten. In diesem Falle besteht keine Vorleistungspflicht für einen der Beteiligten. Die Abwicklung des Vertrages erfolgt somit Zug um Zug (§ 271 Abs. 1 BGB).

 

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