Vertragsmängel

Begriff Definition
Vertragsmängel

Mängel in Verträgen oder Ungültigkeitsgründe können in verschiedenen Formen auftreten. Nicht jeder Mangel macht den geschlossenen Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien mit sofortiger Wirkung rechtsungültig beziehungsweise nichtig. Einige Fallkonstruktionen erfordern das Anfechten des Vertrages inklusive der Feststellung des Mangels in einem Rechtsverfahren. Folgende Vertragsmängel können auftreten: Fehlende Handlungsfähigkeit, Formmängel,Inhaltsmängel. Sie führen in den meisten Fällen zur Nichtigkeit des Vertrages. Ebenso ist bei bestehenden Inhaltsmängeln eine Teilnichtigkeit möglich (Salvatorische Klausel). Übervorteilung und Willensmängel ermöglichen die Anfechtbarkeit des Vertrages.

Formmängel

Generell gilt die Formfreiheit bei Verträgen. Sind jedoch Formvorschriften vorhanden, bedarf es der Einhaltung dieser. Anderenfalls ist der geschlossene Vertrag per Gesetz nichtig.

Welchen Zweck erfüllen Formvorschriften?

  • Warnfunktion (Schutz vor Übereilung)
  • Rechtssicherheit (Beweismittel)
  • Rechtsklarheit (öffentliche Register)
  • Information (Konsumentenschutz)

Die Nichtigkeit eines Vertrages aufgrund von Formmangel kann nur dann erfolgen, wenn kein Missbrauch der Berufung auf Formmangel erkennbar ist. Ein Vertragspartner beispielsweise kann nach Erfüllung aller Vertragsbestandteile durch alle beteiligten Parteien das Geschäft nachträglich nicht rückgängig machen, mit dem Scheingrund eines Formmangels.

Inhaltsmängel

Grundsätzlich besteht bei Verträgen aller Art die Inhaltsfreiheit. Sind gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Inhaltes vorgeschrieben, gilt es diese einzuhalten. Der Vertrag ist sonst nichtig.

Arten von Inhaltsmängeln:

  • Sittenwidrigkeit
    Verstoß gegen die guten Sitten
  • Unmöglichkeit
    Unmöglichkeit der Vertragserfüllung besteht von Anfang an und ist objektiv betrachtet für jede Person außerhalb des Möglichen
  • Widerrechtlichkeit
    Widerspricht den gesetzlichen Vorschriften

Übervorteilung

Verträge, welche eine Übervorteilung beinhalten, sind anfechtbar. Übervorteilung ist begründet durch das Bestehen eines augenscheinlichen Ungleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung. Dazu gehören Unerfahrenheit, Leichtsinn und Ausbeutung einer Notlage. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Übervorteilung, besteht die Möglichkeit des benachteiligten Vertragspartners innerhalb der gesetzlichen Frist zu erklären, dass die Erfüllung der Leistung nicht möglich ist. Zusätzlich besteht die Option, bereits Geleistetes zurückzuverlangen.

Willensmängel

Das Anfechten von geschlossenen Verträgen, begründet durch einen Willensmangel, ist nur dann möglich, wenn der Vertrag bereits durch Willensmangel zum Abschluss gebracht wurde. Wäre es ohnehin zum Vertragsschluss gekommen, besteht kein Grund zur Anfechtung hinsichtlich eines Willensmangels.

Irrtum

Irrtümer als Vertragsmangel sind unterteilt in wesentlich (anfechtbar) und unwesentlich (nicht anfechtbar. Folgende Kategorien von Irrtümern gibt es:

  • Grundlagenirrtum (meist anfechtbar)
    Voraussetzung dafür ist die Erkennbarkeit sowie die subjektive und objektive Wesentlichkeit
  • Erklärungsirrtum (meist anfechtbar)
  • Motivirrtum (meist nicht anfechtbar)

Täuschung

Die Täuschungshandlung unterscheidet sich in zwei Arten:

  • aktiv
    -
    durch Unterdrückung oder Vorspielen von Tatsachen
  • passiv
    - Verschweigen von Tatsachen bei einer Aufklärungspflicht

 

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Synonyme: Vertragsmangel,Ungültigkeitsgründe

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