Vermessung
Begriff | Definition |
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Vermessung | Zuständig für amtliche Vermessungswesen sind die Bundesländer, die Vermessungen erfolgen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI). Für Vermessungsaufgaben des Bundes und der Kommunen gibt es entsprechende Sondervermessungsstellen, die für Vermessungen zum Beispiel im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft oder der Flurneuordnung zuständig sind. Auf der privatrechtlichen Ebene sind auch freiberufliche Vermessungsingenieure tätig, die nicht zu den ÖbVI gehören. Unterteilt wird in die
Die Vermessung beim Hausbau ist gesetzlich vorgeschrieben und gewährleistet, dass der Bau am richtigen Platz stattfindet. Für die Durchführung der Vermessungen sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI von dem Bundesland, in dem der Bau erfolgt, zuständig. Folgende Vermessungen sind erforderlich: Abstecken des geplanten BauvorhabensVor Baubeginn ist die Grundform des vorgesehenen Bauwerks auf dem Grundstück zu übertragen. Die Absteckung erfolgt durch den ÖbVI mit Pfählen an den jeweiligen Eckpunkten des geplanten Gebäudes. Zusätzlich kommt es zur Sicherung der Eckpunkte auf sogenannten Schnurgerüsten, welche während des kompletten Baubetriebes erhalten bleiben. Im Vorfeld kann auf Wunsch eine Grobabsteckung der Lage der Baugrube für das entstehende Gebäude geschehen. Die nachfolgenden Feinabsteckung legt die Eckpunkte der Bauwerks im Detail fest. Der Bauherr bekommt als Nachweis der Absteckung einen sogenannten Absteckriss. Darin sind die abgesteckten Lage- und Höhenpunkte inklusive ihrer Maße erfasst. Die BaukontrollmessungInnerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Bauvorhabens ist der Bauaufsichtsbehörde laut §68 BbgBO “die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen”. Diesen Nachweis stellt die Baukontrollmessung dar und erfolgt durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Hintergrund ist ein rechtzeitiges Aufzeigen möglicher entstandener Fehler. Der Bauherr kann somit eventuell entstandene Schäden rechtzeitig abwenden. Die katasterrechtliche GebäudeeinmessungSobald das Bauvorhaben finalisiert ist, ist der Bauherr laut §23 Abs.2 BbgVermG dazu verpflichtet, das Gebäude einmessen zu lassen. Dies geschieht ebenfalls durch den ÖbVI. Das Verfahren der Gebäudeeinmessung gewährleistet die Aktualität und Fortführung der Amtlichen Liegenschaftskarte und dient als vollständiger Nachweis aller Bauwerke im Liegenschaftskataster. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zu Zwecken der Kosteneinsparung die Einmessung des Gebäudes zusammen mit der Baukontrollmessung durchführen. Voraussetzung dafür ist die Erkennbarkeit des kompletten Grundrisses des zu errichtenden Gebäudes. Bei der Baukontrollmessung erfolgt die Überprüfung des Kellergeschosses beziehungsweise der Bodenplatte. In der Regel genügt das den Bestimmungen des einzumessendes Gebäudes zur korrekten Fortführung des Liegenschaftskatasters. Die Kosten für die Vermessungen sind grundsätzlich in der Vermessungsgebührenordnung festgelegt. Zwischen den einzelnen Bundesländern können allerdings Unterschiede bestehen. Die Ausfertigung eines Kostenvoranschlags ist daher empfehlenswert. GrenzvermessungBeim Erwerb eines Grundstücks ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundstücksgrenzen genau festgelegt und beim Katasteramt in Form von Flurkarten und Kataster-Einträgen hinterlegt sind. Theoretisch ist eine erneute Vermessung des Grundstücks nicht mehr erforderlich. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich eine erneute Vermessung beim Kauf eines Grundstücks. Folgende Umstände erfordern in jedem Fall eine Neuvermessung:
Teilung oder Zerlegung von GrundstückenBesteht das Vorhaben ein Grundstück in zwei oder mehr Teile zu parzellieren, ist eine erneute Vermessung unumgänglich. Schließlich entstehen bei der Zerlegung neue Grenzen. Der Kataster für dieses Grundstück erhält mit der Neuvermessung eine entsprechende Anpassung. Erfolgt die Zusammenlegung von Grundstücken, ist eine neue Vermessung nicht notwendig. Das Zerlegen und Teilen von Grundstücken kommt häufig im Bauträgergeschäft zur Anwendung. Eine Parzellierung des Grundstücks ist Grundvoraussetzung für die Objektvermarktung.
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Synonyme:
Geodäsie |