Veräußerungsbeschränkung

Begriff Definition
Veräußerungsbeschränkung

Eigentümer einer Wohnung sowie Eigentümer einer Teileigentumseinheit können ihr Eigentum jederzeit zu verkaufen. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Eigentümergemeinschaft meistens eine geschlossene Gruppe ist, die das Interesse pflegt, dass sich alle Eigentümer in diese einfügen.

Um einem angespannten Verhältnis entgegenzuwirken, sind in der Teilungserklärung (§ 12 WEG) folgende gesetzlich geltende Bestimmungen festgelegt:

  • In einer Teilungserklärung kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass der Eigentümer einer Wohnung zum Verkauf seines Eigentums beziehungsweise Teileigentums die Erlaubnis anderer Wohnungseigentümer benötigt. Dieses dient dem Zweck, dass der Wohnungseigentümer sein Eigentum (Sondereigentum) nicht an Personen veräußert, die sich nicht in die Gemeinschaft einfügen. Will ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen, sollte er im Voraus die sogenannte Teilungserklärung genauestens betrachten. Auch der zukünftige Käufer sollte vonseiten des Verkäufers einen einwandfreien Lebenslauf vorzuweisen haben.

  • In der Teilungserklärung wird der Verkauf von Wohnungseigentum stets davon abhängig gemacht, dass die Gemeinschaft der Wohneigentümer oder der WEG-Verwalter zustimmen. Um der Garantie des Eigentums (Grundgesetz) und dem daraus abgeleiteten Recht des Eigentümers frei über sein Eigentum bestimmen zu können, nachzukommen, besitzt der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Zustimmung. Die Zustimmung von Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft darf deswegen nur aus bestimmten Gründen erfolgen (§ 12 Abs. II WEG).

  • Außerdem kann ein Teil der Teilungserklärung auch beinhalten, dass der Eigentümer in Ausnahmefällen einen bedingungslosen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besitzt. Ein Ausnahmefall beschreibt den Verkauf an Angehörige der eigenen Familie.

  • Solange die Zusage der Gemeinschaft nicht erfolgt, befindet sich der Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Interessenten in der Schwebe und ist nicht rechtlich bindend (§ 12 Abs. III WEG).

  • Darüber hinaus erlaubt § 12 Abs. IV WEG, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine Mehrheit der Stimmen beschließen kann, eine in der Teilungserklärung niedergeschriebene Beschränkung nachträglich aufzuheben.

 

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