Teileigentum

Begriff Definition
Teileigentum

Teileigentum ist nach § 1 Absatz III Wohnungseigentumsgesetz als das Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes definiert. Es entsteht wie Wohnungseigentum durch eine Teilungserklärung oder einem Teilungsvertrag. Ein Teileigentum dient im Gegeneinsatz zu Wohnungseigentum nur gewerblichen Zwecken. 

Wird Wohnungseigentum in Teileigentum umgewandelt, beziehungsweise Teileigentum in Wohnungseigentum, bedarf es der Zustimmung jedes Eigentümers und einen Eintrag in das Grundbuch. Mit der Umwandlung ist eine Änderung des Sondereigentums verbunden. Eine Anpassung der Baugenehmigung gilt es zu beantragen.

Bestandteil des Teileigentums sind nach § 5 WEG die Dinge, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden. Eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums beziehungsweise das Sondereigentum anderer Teileigentümer darf jedoch nicht über das zulässige Maß beeinträchtigt oder verändert werden.

Gesetzliche Grenzen für einen Gebrauch von Teileigentum sind in der Begründungsurkunde des Wohnungseigentums festgelegt. Hier finden beide Parteien die wesentlichen Faktoren, die es zu beachten gilt. Das bedeutet, dass wenn Räume zu gewerblichen Zwecken, zum Beispiel als Büro genutzt und eingetragen sind, das Betreiben einer Restauration rechtswidrig ist. In dem Fall käme es zu einer Verletzung des Sonderrechts.

Sind im hinterlegten Vertrag (Grundbuch) Begründungen der Eigentumsanteile vermerkt, können Räume beispielsweise auch zu gastronomischen Zwecken genutzt werden. Das Teileigentum fällt dann unter das Sondereigentumsrecht. Der Teileigentümer kann sein Eigentum somit weitgehender nutzen. Eine Nutzung zu wohnlichen Zwecken ist auch hier nicht möglich.

 

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