Sondereigentum

Begriff Definition
Sondereigentum

Der Begriff Sondereigentum spielt eine große Rolle in Zusammenhang mit Wohnungseigentum und deren dazugehörigen Anlagen. Allgemein kann man sagen, dass alle Bestandteile über die ein Eigentümer alleine bestimmen kann und auch nur alleine nutzen kann, zum Sondereigentum gehören.

So gehören ganz eindeutig alle Räume in der erworbenen Wohnung zum Sondereigentum, aber auch beispielsweise die Farbe auf der Innenseite von Fensterrahmen oder die Innenseite der Wohnungseingangstür. Allerdings sind die Außenseiten des Gebäudes kein Bestandteil des Sondereigentums. Abschließbare Tiefgaragen oder auch markierte Stellplätze, aber auch Kellerräume erfüllen alle Kriterien, um unter das Sondereigentum zu fallen.

Die Abgrenzung von Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum ist wichtig. Ein Wohnungseigentümer ist für sein gesamtes Sondereigentum selber verantwortlich und somit auch für die Instandhaltungskosten oder Reparaturen. Hingegen unterliegen alle befindlichen Dinge im Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft. Dieser Unterschied ist in Bezug auf die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen vom Hausbestandteilen sehr wichtig, denn diese entscheiden über den jeweiligen Anteil eines einzelnen Eigentümers. Deshalb muss genauesten definiert werden, welche Hausbestandteile zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Das Wohnungseigentumsgesetzes, kurz WEG, regelt im Paragraf 5, und zwar insbesondere in den Absätzen 1 und 2, detailliert die rechtlichen Grundlagen des Sondereigentums. Gewöhnlich sind die Teile des Sondereigentums in der Teilerklärung und in der Gemeinschaftordnung einer Eigentümergemeinschaft geklärt.

Das Sondereigentum beschränkt sich ausschließlich auf Wohnzwecke. Laden- und Gewerbefläche fallen unter das Teileigentum.

 

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