Notarieller Kaufpreis

Begriff Definition
Notarieller Kaufpreis

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie mithilfe eines Kaufvertrages ist notariell zu beurkunden. Der in diesem Vertrag festgeschriebene Preis wird in der Rechtssprache als notarieller Kaufpreis bezeichnet. Anhand dieses Betrages richten sich die Beleihungswertermittlung, Grunderwerbssteuerhöhe, die Notargebühren sowie die steuerlichen Abschreibungen.

Darüber hinaus gilt es weitere Vorgänge zu beachten, welche nicht zwangsläufig mit einem notariellen Kaufvertrag, beziehungsweise der Immobilienwertermittlung, in Zusammenhang gebracht werden. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Nebenabreden. Sollten sie kein Bestandteil der notariellen Kaufpreisermittlung sein, besteht die Möglichkeit des Unwirksamwerdens des Kaufvertrages. Dazu gehören beispielsweise Immobilienausstattung und -zustand. Letztendlich steht es Käufer und Verkäufer frei, Vereinbarungen zu treffen, solange kein Rechtsverstoß im folgenden notariellen Kaufvertrag vorliegt. Genau dafür ist der Notar da, um zu gewährleisten, dass alles mit rechten Dingen zugeht und die Vertragsparteien auf potenzielle Gefahren aufmerksam zu machen. Sind die Nebenabsprachen kein Bestandteil des Vertrages, kann es zu eventuellen Diskrepanzen oder sogar juristischen Streitfällen kommen.

Zusätzliche Obacht ist bei Festlegung des Immobilienwertes im notariellen Kaufvertrag geboten. Setzt man beispielsweise den notariellen Kaufpreis geringer an als den tatsächlichen Immobilienwert, macht man sich des “Unterbriefens” strafbar. Da dieser Vorgang laut § 313 BGB als Scheingeschäft deklariert wird, wird der Kaufvertrag als nichtig erklärt. Zusätzlich fließt der Formmangel nach § 125 BGB ein. Da der notarielle Kaufpreis im Nachgang unter anderem die Gebühren für die Eintragung im Grundbuchamt, Grunderwerbssteuer, die Kosten für den Notar sowie eine eventuelle Courtage für den (Immobilien-) Makler beeinflusst, besteht dabei die Versuchung diese Kosten so gering wie möglich zu halten.

 

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