Nachrüstpflichten
Begriff | Definition |
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Nachrüstpflichten | Wer sich dazu entscheidet, lieber ein Haus zu kaufen, anstatt neu zu bauen, sollte sich darüber informieren, was an zusätzlichen Kosten für die Nachrüstung nach der EnEV, der Energieeinsparverordnung, einzukalkulieren ist. Diese müssen fristgerecht erfüllt werden, ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. In der EnEv § 10 Abs. 4 heißt es dazu, dass bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen die Nachrüstpflichten vom neuen Eigentümer zu erfüllen sind, wenn es einen Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 gegeben hat. Der Vorbesitzer muss allerdings selbst in einer der zwei Wohnungen bis zum 1. Februar 2002 gewohnt haben, um von den Nachrüstpflichten befreit zu sein. Gerade bei Häusern mit einer oder zwei Wohnungen müssen Kaufinteressenten daher aufpassen und genau hinsehen. Wenn der Verkäufer die Immobilie nach dem 1. Februar 2002 übernommen hat, dann ist er in der Pflicht gewesen, die Immobilie dementsprechend nachzurüsten. Wenn er die Immobilie vor dem 1. Februar 2002 übernommen hat, dann ist der neue Besitzer in der Pflicht das Gebäude nachzurüsten. Folgende Nachrüstpflichten bei Bestandsbauten bestehen:
Die Frist der Nachrüstpflicht beträgt zwei Jahre ab dem Eintrag in das Grundbuch. Sollte dieser Nachrüstpflicht in diesem Zeitraum nicht nachgekommen werden, können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden. Siehe auch: Nachrüst- und Betriebspflichten für Bestandsimmobilien Nachrüstpflicht für Rauchmelder
In vielen Bundesländern besteht auch die Pflicht, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchmeldern auszustatten. Seit oder ab wann dies in welchem Bundesland gilt:
Stand: 25.10.2020
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Synonyme:
Nachrüstpflicht |