Grundsteuermessbetrag

Begriff Definition
Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der auf ein Grundstück entfallenden Grundsteuer. Die Festlegung erfolgt durch die Gemeinde, die Höhe des Grundsteuermessbetrags wird mit einer Formel berechnet, die den Einheitswert (Verkehrswert) des Grundstücks sowie die Grundsteuermesszahl mit einbezieht.

Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?

Zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer werden zwei Werte herangezogen:

  • Der Einheitswert eines Grundstücks, der vom Finanzamt festgelegt wird. Die Ermittlung erfolgt entweder über das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bewertungsgesetz (BewG).
  • Die Grundsteuermesszahl wird vom Bund vorgegeben und hängt von der Art des Grundstücks, dessen Lage und der vorhandenen Bebauung ab. Als reine Rechnungsgröße bestimmt sie den Anteil des Grundstückswertes, der für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen wird.

Für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags wird folgende Formel genutzt:

  • Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Grundsteuermesszahl

Die jährliche Grundsteuer wird anschließend berechnet, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuer-Hebesatz nach § 25 Grundsteuergesetz, ein von den Gemeinden festgelegter Faktor, multipliziert wird. Der Hebesatz liegt zwischen 0 und 1050 %.

Wie wird die Höhe des Grundsteuermessbetrags ermittelt?

Ein maßgeblicher Faktor für die Höhe des Grundsteuermessbetrags ist die Grundsteuermesszahl. Im Grundsteuergesetz § 15, Abs. 1 ist die Höhe des Grundsteuermessbetrags mit 0,34 Promille festgelegt. Je nach Wert der vorhandenen Bebauung, aber auch der Lage des Grundstücks gibt es Abweichungen und Ausnahmen. In den alten Bundesländern liegen die Werte deutlich niedriger als in den neuen Ländern, um die dort geringeren Einheitswerte auszugleichen.

Reform der Grundsteuer ab 2025

Da diese Art der Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig und nicht mehr zeitgemäß bewertet wird, ist für 2025 eine Reform angestrebt, die bereits 2019 beschlossen wurde. Geplant ist ein wertabhängiges Berechnungsmodell, das in höherem Maße den Standort, bzw. die Umgebung der Immobilie berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werden bereits im Jahr 2022 die Grundstücke neu bewertet.

 

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Synonyme: Jahresgrundsteuer, Steuermessbetrag

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