Grundsteuerhebesatz

Begriff Definition
Grundsteuerhebesatz

Der Grundsteuerhebesatz ist im Gemeindesteuerrecht verankert und dient zur Ermittlung der Grundsteuer, die für ein Grundstück bezahlt werden muss. Als Faktor wird der Hebesatz mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert. Wie hoch dieser Faktor ist, entscheidet jede Gemeinde selbständig, die Festlegung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr.

Grundsteuerhebesatz und Grundsteuerberechnung

Grundstückseigentümer bezahlen jährlich einen Steuerbetrag für ihr Grundstück, die sogenannte Grundsteuer B. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist und selbst genutzt oder vermietet ist. Die Höhe dieser Steuer wird in drei Schritten ermittelt:

  • Ermittlung des Einheitswertes der Immobilie durch das Finanzamt nach BewG (Bewertungsgesetz)
  • Ermittlung des Grundsteuermessbetrags in Abhängigkeit von Grundstücks- und Bebauungsart (Einheitswert x Grundsteuermesszahl)
  • Ermittlung der Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz)

Wer bestimmt den Grundsteuerhebesatz?

Wie hoch der Grundsteuerhebesatz ist, legen die Gemeindevertretungen fest. Die Entscheidung wird in der kommunalen Haushaltssatzung für jeweils ein Jahr definiert. Grundlage dieser kommunalen Entscheidung bildet die Selbstverwaltungsgarantie aus dem Grundgesetz (Art. 28 Absatz 2 Satz 3).

Die Grundsteuer B stellt gleich nach der Gewerbesteuer eine der wichtigsten Einkommensquellen für Gemeinden dar. Wird der Hebesatz entsprechend erhöht, steigen auch die Einnahmen aus der Grundsteuer. Auf der anderen Seite können Gemeinden durch eine Senkung des Satzes ihre Attraktivität als Baugebiet erhöhen, dies spielt besonders für die Ansiedlung von Industriebetrieben eine Rolle. Damit erhalten die Gemeinden eine wichtige Stellschraube.

Einwände gegen den Grundsteuerhebesatz

Die Bestimmung des Grundsteuerhebesatzes ist ein gesetzlich verankertes Recht der Kommunen. Insofern sind Einsprüche gegen besonders hohe Sätze in der Regel nicht vielversprechend, es sei denn, sie erscheinen nachweislich willkürlich und erhöhen die Steuerlast für die Einwohner auf ein unverhältnismäßiges Maß.

 

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