Grundbucheinsicht

Begriff Definition
Grundbucheinsicht

Bei der Grundbucheinsicht handelt sich um die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung offizieller Kopien. In der Grundbuchordnung von 1994 wird jeder Person mit einem berechtigen Interesse das Recht zur Einsichtnahme und die Erlangung von Kopien der Grundbuchblätter eingeräumt.

Im Grundbuch befinden sich Informationen wie Eigentumsurkunden, Einschränkungen, Erbbaurechte, Belastungen und andere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Grundstück.

Wie bereits erwähnt, hat jede Person das Recht das Grundbuch einzusehen, da es sich um ein öffentliches Verzeichnis handelt. Trotz dessen muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Dieses ist im § 12 der Grundbuchordnung definiert. Typische Konstellationen für ein berechtigtes Interesse sind:

  • Der Eigentümer selbst möchte das Grundbuch einsehen
  • Ein Gläubiger möchte eine Zwangsvollstreckung für das Grundstück beginnen
  • Mieter möchten Klarheit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse
  • Ein Ehegatte möchte etwaige Zugewinnausgleichsansprüche berechnen
  • Erben und Pflichtteilberechtigte

Das reine Kaufinteresse einer Immobilie ist kein ausreichender Grund, um ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Hier sollte eine entsprechende Vollmacht vom Eigentümer für die Grundbucheinsicht vorliegen.

Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben uneingeschränkte Einsicht in die Grundbücher.

Um das Grundbuch einsehen zu können, muss ein schriftlicher Antrag zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass, in manchen Gemeinden ist es auch mündlich vor Ort möglich, gestellt werden. Zu beachten ist, das der Antrag beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen ist, in dessen Zuständigkeit sich das Grundstück befindet. Außerdem wird ein Dokument benötigt, um das berechtigte Interesse nachzuweisen. Das kann im Falle von einem Mieter der Mietvertrag sein oder im Falle eines möglichen Kaufes die Vollmacht des Eigentümers. Des Weiteren wird die vollständige Adresse des betreffenden Grundstücks, am besten zusammen mit den Angaben über den Grundbuchbezirk und der Grundbuchblattnummer, benötigt.

Übrigens: Anstatt Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, kann auch ein Grundbuchsauszug angefordert werden.

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