Grundakte

Begriff Definition
Grundakte

Die Grundakte steht im Zusammenhang mit dem Grundbuch und beinhaltet alle Urkunden und Dokumente zu dem dazugehörigen Grundstück. Die Grundakte wird zusätzlich zum Grundbuch geführt und ist meist aufschlussreicher und detaillierter.

In der Grundakte, auch Stammakte genannt, befinden sich beispielsweise Erbscheine, Vollmachten, Kaufverträge, Urkunden, Eintragungs- und Löschungsanträge, notarielle Bestätigungen sowie Teilungserklärungen, Änderung und die Übertragung von Eigentumsrechten und Gerichtsurteile und weiterhin alles, was im Zusammenhang mit dem Grundstück steht.

Die Grundbuchakte gewinnt an Bedeutung, wenn es vor allem um Unklarheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück geht und ein Blick in das Grundbuch mit der dazugehörigen Grundakte kann Klarheit bringen. Normalerweise kann die Akte vor Ort bei der zuständigen Behörde, das Grundbuchamt, oder durch die Zusendung der entsprechenden Kopien durch das Grundbuchamt, eingesehen werden. Seit einigen Jahren gibt es auch die Möglichkeit, Grundakten elektronisch zu führen und einzusehen, wie auch die dazugehörigen Grundbücher.

Wichtiger Hinweis:
Für die Einsicht ins Grundbuch und die Grundakte muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Das berechtigte Interesse ist durch den § 12 in der Grundbuchordnung GBO geregelt.

 

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Synonyme: Stammakte

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