Gebrauchsabnahme

Begriff Definition
Gebrauchsabnahme

Eine Gebrauchsabnahme bildet den Schlusspunkt einer Bauphase und ist der letzte Schritt zum bezugsfertigen Eigenheim. Zum einen wird die Immobilie von der örtlichen Baubehörde geprüft und zum anderen haben Bauherren nochmals die Möglichkeit die erbrachten Leistungen der in Anspruch genommenen Bauunternehmen zu kontrollieren und abzusegnen.

Wurden alle, von der örtlichen Bauaufsichtsbehörde geforderten Datensätze gemäß Bauantrag detailgetreu umgesetzt, erhält der Bauherr die Bestätigung in Form eines Gebrauchsabnahmescheins. Mit der Aushändigung des Gebrauchsabnahmescheins erhält der Bauherr somit die Erlaubnis, das Bauwerk für private oder gewerbliche Zwecke zu nutzen. Diese Abnahme muss durch den Bauherren bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde im Voraus beantragt werden. Sie ist gebührenpflichtig.

Die Gebrauchsabnahme beinhaltet auch die Abnahme einer Immobilie zwischen Bauherren und Bauunternehmen wie zum Beispiel Bauträgern und Handwerkern. Werden im Rahmen der letzten Begehung Baumängel seitens des Bauherren entdeckt müssen diese von dem jeweiligen Bauunternehmen behoben werden. Da es jedoch meistens der Fall ist, dass Baumängel, wie zum Beispiel feuchte Kellerwände, erst nach der Gebrauchsabnahme sichtbar werden, hat der Bauherr mit der Gewährleistungsfrist die Möglichkeit, fünf Jahre nach Abnahme auftretende Mängel in Form einer schriftlichen Mängelrüge geltend zu machen. Diese ist, zur eigenen Sicherheit jedes Bauherren, per Einschreiben zu senden. Bei Eingang wird die Verjährungsfrist mit sofortiger Wirkung unterbrochen, und tritt erst wieder nach Beseitigung der Mängel in Kraft.

 

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