Folgeobjekt

Begriff Definition
Folgeobjekt

Hier geht es um die steuerliche Bewertung und der Förderung von Wohneigentum. Das Folgeobjekt stellt das Gegenstück zum Erstobjekt dar, bei dem die Bemessungsgrundlage für die Förderbeträge zur Grundlage dienen. Ein solches Folgeobjekt stellt rechtlich gesehen stets ein eigenständiges Objekt da, was für die Geltendmachung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist.

Nach diesen Regelungen und Gesetzen sind folgende Folgeobjekte nicht begünstigt nach dem Eigenheimzulagengesetz EigZulG:

  • Eine Wochenend- oder Ferienwohnung.
  • Eine Wohnung, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht wird.
  • Eine Wohnung, bei der die gewerbsmäßige Einkünfteerzielung im Vordergrund steht.
  • Eine Wohnung, die der Ehegatte vom anderen Ehegatten erworben hat. Allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung die Zusammenveranlagung vorgelegen hat.
  • Alle Bauten, die auf fremden Grund und Boden stehen.
  • Berufliche oder gewerblich genutzt Wohnungen.
  • Die sogenannten Schwarzbauten, also Bauten ohne Baugenehmigung.

Für Folgeobjekte können Steuerpflichtige Abzugsbeträge innerhalb eines Zeitraum von drei Jahren nach und zwei Jahren vor dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres der Anschaffung geltend gemacht werden. Er kann darüber hinaus angefallene Aufwendungen § 10e Abs. 6 EStG in Anspruch bringen. Diese gelten aber nur, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des Förderzeitraums das Folgeobjekt auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Andernfalls geht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage auf das Erstobjekt über. Schon bei Antrag auf die Förderung müssen Ehegatten festlegen, welches Objekt das Erstobjekt und das Folgeobjekt sein soll. Eine nachträgliche Korrektur ist wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht möglich.

 

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