Fliegende Bauten

Begriff Definition
Fliegende Bauten

Wir kennen sie und doch ist der Begriff der “fliegenden Bauten” nicht geläufig. Gemeint sind gemäß der Musterbauordnung bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgebaut werden können. Dazu gehören die auf Volksfesten beliebten Karussells, Zelte, Tribünen, Riesenräder, Buden, Rutschbahnen und Achterbahnen. Diese Bauwerke sind immensen Belastungen ausgesetzt und unterliegen strengen Vorgaben, die von den Bundesländern erlassen und geprüft werden. In den Richtlinien sind Anforderungen bezüglich Brandschutz, Rettungswege, Geländerhöhen, Rampen und ihre Steigungen sowie die Beleuchtung und Anzahl der Feuerlöscher vorgegeben. Sie enthalten aber noch eine Vielzahl weiterer Kriterien, die Betreiber der Anlagen erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die fliegenden Bauten aber auch noch dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen, darin enthalten unter anderem Angaben zu den Vorkehrungen für die Standsicherheit.

Mögliche Unterschiede bei den Prüfintervallen sind Ländersache und können je nach Größe und Material der fliegenden Bauten variieren. Dabei gelten vor allem für drehende und fahrende Anlagen strengere Vorgaben. Es kommen vor allem rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen infrage, die gemäß der DIN EN 13 782 und 14 814 aus der “Richtlinie Fliegende Bauten FlBauR” in den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind.

Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen:

  1.  In der Ausführungsgenehmigung erhalten Betreiber zunächst für 5 Jahre eine Genehmigung, wenn die grundsätzliche Übereinstimmung der Anlagen mit den gelten Vorschriften festgestellt wurde. Auf Antrag wird diese um weitere 5 Jahre verlängert.

  2. Die Gebrauchsabnahme wird vor jedem Aufbau durch die zuständige lokale Baubehörde durchgeführt. Das Prüfbuch wird dabei geführt und in ihm festgehalten, ob und wenn ja, welche Mängel aufgetreten sind und wie diese zu beseitigen sind.

Randbemerkungen

  • Gerade von Baugerüsten, Wohnzelten, Baustelleneinrichtungen und Toilettenwagen könnte man meinen, dass sie zu den fliegenden Bauten gehöhren. Das Deutsche Institut für Normung (DIN) zählt sie jedoch nicht dazu.
  • Ein Zelt, dass mehrere Monate stehen bleibt, fällt übrigens unter die Versammlungsstättenverordnung.

 

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