Fliegende Bauten
Begriff | Definition |
---|---|
Fliegende Bauten | Wir kennen sie und doch ist der Begriff der “fliegenden Bauten” nicht geläufig. Gemeint sind gemäß der Musterbauordnung bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgebaut werden können. Dazu gehören die auf Volksfesten beliebten Karussells, Zelte, Tribünen, Riesenräder, Buden, Rutschbahnen und Achterbahnen. Diese Bauwerke sind immensen Belastungen ausgesetzt und unterliegen strengen Vorgaben, die von den Bundesländern erlassen und geprüft werden. In den Richtlinien sind Anforderungen bezüglich Brandschutz, Rettungswege, Geländerhöhen, Rampen und ihre Steigungen sowie die Beleuchtung und Anzahl der Feuerlöscher vorgegeben. Sie enthalten aber noch eine Vielzahl weiterer Kriterien, die Betreiber der Anlagen erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die fliegenden Bauten aber auch noch dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen, darin enthalten unter anderem Angaben zu den Vorkehrungen für die Standsicherheit. Mögliche Unterschiede bei den Prüfintervallen sind Ländersache und können je nach Größe und Material der fliegenden Bauten variieren. Dabei gelten vor allem für drehende und fahrende Anlagen strengere Vorgaben. Es kommen vor allem rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen infrage, die gemäß der DIN EN 13 782 und 14 814 aus der “Richtlinie Fliegende Bauten FlBauR” in den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen:
Randbemerkungen
Zugriffe - 6986
|