Fertigstellungsfrist

Begriff Definition
Fertigstellungsfrist

Die Fertigstellungsfrist gibt an, bis zu welchem Termin eine Baumaßnahme fertiggestellt wird. Diese Frist gehört als Ausführungsfrist zu den Vertragsfristen. Hält der Auftragnehmer, also das Bauunternehmen oder ein anderer Baupartner, diese Frist nicht ein, zieht dies Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen oder die Kündigung des Vertrags nach sich.

Fertigstellungsfrist vertraglich festlegen

Damit die Frist für die Fertigstellung eines Gebäudes rechtlich bindend ist, muss sie im Vertrag festgehalten werden. Erst dann ist sie eine Vertragsfrist. Allerdings heißt eines Fertigstellungstermins im Vertrag nicht, dass der Auftragnehmer die Fertigstellung frei bestimmen kann. Im Gegenteil ist er rein rechtlich dann zu einer sofortigen Ausführung der Leistung in einem angemessenen Zeitraum verpflichtet. Deshalb haben in der Regel seriöse Baufirmen ein Interesse daran, feste Fertigstellungsfristen festzulegen.

Fehlende Fertigstellungsfrist führt meist zu Ärger

Wird im Vertrag keine Fertigstellungsfrist festgelegt, führt das in vielen Fällen zu Ärger und nicht selten zum Rechtsstreit. Dies betrifft insbesondere den Aspekt des angemessenen Zeitraums bis zur Fertigstellung und die Berechtigung des Auftraggebers eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz einzufordern. Als Anhaltspunkt dienen dann verschiedene Grundsatzentscheidungen der Gerichte, wie zum Beispiel ein Urteil des BGH vom 5.11.2015 (VII ZR 43/15), in dem eine Frist von acht Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung für die Fertigstellung eines Einfamilienhauses als angemessen erklärt wurde.

Fertigstellungsfrist im Bauträgervertrag

Seit 2018 ist gesetzlich geregelt, dass im Bauträgervertrag eine verbindliche Fertigstellungsfrist angegeben werden muss. Ist bei Vertragsabschluss noch nicht ersichtlich, wann die Bauarbeiten beginnen, muss stattdessen eine Bauzeit angegeben werden (§ 2 zu Art. 249 EGBGB, Absatz 2). Hält der Bauträger diese Frist nicht ein, gerät er in Verzug. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die für eine Ersatzwohnung anfallenden Kosten vom Bauträger zurückfordern, allerdings muss die Wohnung angemessen sein und dem Standard des Wohnhauses entsprechen, das heißt, die Kosten für die Ersatzunterbringung müssen im angemessenen Verhältnis zum nicht rechtzeitig bezugsfähigen Haus stehen.

 

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