Erschließungsbaulast
Begriff | Definition |
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Erschließungsbaulast | Die Erschließungsbaulast verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks dazu, für ein Nachbargrundstück Flächen als Zugang, Zufahrt oder für die Leitungsführung zur Verfügung zu stellen. Geregelt ist die Erschließungsbaulast im § 83 der Musterbauordnung (MBO) sowie, zum Teil abgewandelt, in den Landesbauordnungen. Die Erschließung muss gesichert seinDamit ein Grundstück bebaubar ist und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, muss dieses an die öffentliche Zuwegung angeschlossen und voll erschlossen sein. Sind diese Voraussetzungen für ein Baugrundstück nicht erfüllbar, weil kein Anschluss an die Straße vorhanden ist und die Zuwegung nur über ein fremdes Grundstück erfolgen kann, kann dies durch eine Erschließungsbaulast geregelt werden. Erschließungsbaulast beantragenUm Wegerechte sicherzustellen, kümmern sich in vielen Fällen die Gemeinden und Kommunen selbst um die Eintragung der Erschließungsbaulast. Der Grundstückseigentümer wird darüber informiert und kann Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch wird nach einer Abwägung von öffentlichem und individuellem Interesse entsprechend entschieden. Ebenso kann der Grundstückseigentümer, der eine Baulast auf einem fremden Grundstück eintragen lassen will, dies selbst beim zuständigen Bauamt beantragen. Idealerweise werden vorher Absprachen zwischen den betroffenen Grundstückseignern getroffen, um einen reibungslosen Ablauf zu sichern und Streitigkeiten und Widersprüche zu umgehen. Welche Vor- und Nachteile bringt eine Erschließungsbaulast?Der große Nachteil der Erschließungsbaulast besteht in der entstehenden Abhängigkeit von einem fremden Grundstückseigentümer. Das belastete Grundstück erfährt in der Regel eine Wertminderung, während das nutznießende Grundstück sich im Wert steigert. In der Regel werden diese Baulasten durch eine Entschädigung des begünstigten an den belasteten Eigentümer geregelt, weiterhin erfolgt eine Eintragung der Erschließungsbaulast im Grundbuch, die zusätzliche Kosten verursacht. Erschließungsbaulast löschenEntfällt der Grund für die Erschließungsbaulast, kann diese wieder gelöscht werden. Die Löschung erfolgt durch Anzeige an das Bauamt, die den Sachverhalt prüft und anschließend die Löschung aus dem Grundbuch in die Wege leitet. Gründe für die Löschung können Alternativen für die Zuwegung, bzw. Erschließung sein oder ein Abbruch des geplanten Bauvorhabens.
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